Arbeitsrecht - coronabedingte Betriebsschließung und Betriebsrisiko

Arbeitsrecht - coronabedingte Betriebsschließung und Betriebsrisiko

Bei einer öffentlich-rechtlich verfügten vorübergehenden Betriebsschließung kommt es für die Frage, ob der Arbeitgeber das Entgeltrisiko trägt, auf den Zweck der Anordnung an. Erfolgt sie im Rahmen allgemeiner und umfassender Maßnahmen der Kontaktreduzierung zur Pandemiebekämpfung (Lock-down), handelt es sich nicht um einen Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos, mit der Folge, dass seine Entgeltzahlungspflicht entfällt. (BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 366/21).

Sachverhalt

Die Parteien streiten in der Revision noch über die Vergütung für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 12.04.2020. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.04.2016 als Servicekraft für Spielstätten in Wuppertal in der Spielstätte C beschäftigt. Ihre durchschnittliche Bruttomonatsvergütung betrug € 2.000,00. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.04.2020. Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erließ die Stadt Wuppertal am 16.03.2020 eine Allgemeinverfügung, um durch Maßnahmen der Kontaktreduzierung eine weitere und unkontrollierbare Verbreitung des Virus abzuwenden und so eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Da unter anderem der Betrieb von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten untersagt wurde, musste die Beklagte ihre Spielstätten schließen und die Klägerin konnte nicht beschäftigt werden. Sie blieb auf Anordnung der Beklagten der Arbeit fern. Am 22.03.2020 trat die Verordnung zum Schutz von neuen Finanzierungen mit dem Corona-Virus des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft, die durch die Verordnung zur Änderung der Corona-Schutzverordnung NRW vom 30.03.2020 neugefasst wurde. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Corona-Schutzverordnung NRW in der Fassung vom 30.03.2020 enthält ein Verbot des Betriebs von Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen. Ebenso sah sie weitgehende Schließungen im Bereich des Einzelhandels mit der Ausnahme der für die Versorgung der Bevölkerung als notwendig angesehenen Einrichtungen vor Ort sowie umfassende Verbote von Veranstaltungen, Feiern und ähnlichen Zusammenkünften und die Beschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum.

Die Beklagte zahlte für April 2020 keine Vergütung. Die Klägerin war ausweislich des Dienstplans für April 2020 ursprünglich für sieben Tage zwischen dem 01.04.2020 und dem 12.04.2020 zur Arbeitsleistung eingeteilt, wofür ihr als Vergütung € 666,19 brutto zugestanden hätten. Die anderen Mitarbeiter der Beklagten befanden sich im streitgegenständlichen Zeitraum in Kurzarbeit und bezogen Kurzarbeitergeld, mit der Klägerin, die ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, war keine Kurzarbeit vereinbart war.

Mit ihrer Klage vom 25.05.2020 hat die Klägerin Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 12.04.2020 verlangt. Sie hat im Wesentlichen gemeint, die Schließung der Spielstätte aufgrund hoheitlicher Anordnung sei auch vorliegend nach der Betriebsrisikolehre ein Fall des von der Beklagten als Auftraggeberin gemäß § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 666,19 brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Klagabweisung beantragt und im Wesentlichen gemeint, bei einer hoheitlich angeordneten Betriebsschließung mit dem Ziel der Eindämmung der Corona-Pandemie realisiere sich nicht das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko. Die Schließung habe nicht an eine besondere Ansteckungsgefahr an ihrem Betrieb angeknüpft, sondern es sei unter Verfolgung des Ziels weitmöglichster Kontaktreduzierung umgekehrt entschieden worden, welche Betriebe aus volkswirtschaftlichen Gründen und zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung geöffnet bleiben durften.

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei allen Fragestellungen hinsichtlich der coronabedingten Betriebsschließung und des Betriebsrisikos gerne zur Verfügung.


Sportrecht - saudiarabische Golf-Super-Liga

Sportrecht - saudiarabische Golf-Super-Liga

Saudi-Arabien plant eine milliardenschwere Golf-Liga und versucht der amerikanischen PGA-Tour Spieler abzuwerben.

Der Golf-Sport hat sich in den letzten Jahrzehnten deutlich verändert. So kann man ein massives wirtschaftliches Wachstum mit hochdotierten Sponsoren und Fernsehverträgen inklusive enormer Preisgelder bei jedem Turnier beobachten. Siebenstellige Beträge für den Sieger eines großen Turnieres sind an der Tagesordnung. Mit der neuen Super-Liga aus Saudi-Arabien steht eine große Veränderung des Golfsports bevor. Mindestens 48 Profispieler unterwerfen sich künftig einem anderen Werte-Regime als dem der PGA Tour. Die PGA Tour ist der amerikanische und zugleich international größte Veranstalter des bisher regelmäßigsten und größten Turnierwettbewerbs im Profigolfsport.

Dies will die Organisation mit dem Namen „LIV Golf“ ändern. Mit einem milliardenschweren Budget konnte die neue Superliga neben einigen eher unbedeutenden Spielern auch bekannte Spieler locken, die den Höhepunkt ihrer Karriere bereits überschritten haben dürften. Dazu gehört beispielsweise Martin Kaymer, der aktuell immer noch beste deutsche Profi-Golfer. Allerdings müssen sich Kaymer und auch die anderen Spieler Kritik gefallen lassen, wenn Sie künftig für die LIV-Turnierserie spielen. So lautet der Vorwurf auf Unterstützung des „Sportswashings“, also des Austragens renommierter Sportveranstaltungen, mit denen Saudi-Arabien sein Image aufpolieren möchte. Geleitet wird die Superliga aus Saudi-Arabien vom australischen Ex-Profi Greg Norman, der seine größten Erfolge in den 80er und 90er Jahren verbuchen konnte. Seitdem versucht er stetig, sich selbst als eigene Marke zu präsentieren und lässt keine Gelegenheit aus gegen die PGA-Tour zu wettern.

Im Frühjahr 2022 schrieb Norman im Namen der Organisation LIV-Golf einen Brief an den Chef der PGA Tour, Jay Monahan, und warf diesem vor, die PGA-Tour würde ihre wechselwilligen Spieler bedrohen. Tatsächlich hatte Monahan angekündigt, dass man eine Konkurrenztour in dieser Form nicht tolerieren werde. Die PGA-Tour verlieh dieser Ansage auch noch Nachdruck, indem sie dem Ersuchen mehrerer Spieler für eine Freigabe, um an den LIV Turnieren teilzunehmen, nicht stattgab. Gegenüber dem Online-Portal LTO bestätigte die PGA-Tour, dass man der Auffassung sei, es seien sogar Disziplinarmaßnahmen gegen abtrünnige Spieler möglich. Das hingegen hält Greg Norman für ausgeschlossen. Auf Nachfrage von LTO wollte sich LIV-Golf nicht zu einer möglichen rechtlichen Strategie äußern, denn Gerichtsverfahren scheinen bei einem solchen extremen Angriff auf das PGA-Tour-Geschäftsmodell durchaus realistisch.

Es gibt bereits mehrere wechselwillige Spieler, die angekündigt haben, ihre Mitgliedschaft auf der PGA-Tour vorerst zu beenden. Dies hat dann auch zur Folge, dass diese Spieler nicht mehr Teil des legendären Rydercups sein werden. Auf diese Weise wollen die Spieler wohl drohenden Sanktionen von vornherein aus dem Weg gehen und einen möglichst sauberen Einstieg zurück zur PGA-Tour schaffen, sollte die LIV-Liga floppen. Dies obwohl nicht einmal sicher ist, dass etwaige Sanktionen überhaupt rechtmäßig wären. Monetäre Sanktionen sind in Anbetracht der milliardenschweren Liga wohl kein probates Mittel. Gefährlich für die Karriere der Spieler wird es aber dann, wenn endgültige oder auch zeitige Sperren für Turniere der PGA im Raum stehen. Der PGA drohen dann nämlich kartellrechtliche Vorwürfe, entsprechende sogenannte Antitrust-Klagen aus Amerika sind nicht zu unterschätzen. Die kartellrechtliche Gefahr ist in etwa vergleichbar mit der für die Pläne, eine „Superleague“ im europäischen Vereinsfußball zu etablieren.

Entscheidend wird letztendlich sein, ob auf die PGA-Tour ein sogenanntes Free-Agent-System, vergleichbar mit dem der NBA, anwendbar ist, ein Spieler sich also frei von jeglicher vertraglichen Bindung aussuchen kann, für welchen Verein bzw. welche Liga er spielen möchte. Damit würden rechtliche Mittel für die PGA-Tour, um Wechsel in die Superliga nach Saudi-Arabien zu sanktionieren und damit zu verhindern in weite Ferne rücken. Hinzu kommt, dass bereits lukrative Sponsorenverträge von den nach Saudi-Arabien gewechselten Spielern aufgelöst wurden. Dies wohl auch aus Loyalität zur PGA-Tour. Wie das Onlineportal LTO berichtet, ist das kanadische Unternehmen RBC beispielsweise Titelsponsor des PGA-Turniers in Kanada und zeitgleich zum Start des ersten Live-Events in London. Im Zuge dessen beendete RBC das Sponsorenverhältnis zu zwei Spielern, die in London an den Start gehen. Wie sich andere Sponsoren und insbesondere auch Ausrüstungsunternehmen wie Nike und Adidas verhalten werden, kann noch nicht abgeschätzt werden. LTO berichtet, dass einer der Spieler, der ehemals bei RBC unter Vertrag stand, von LIV für seine bloße Teilnahme an dem Turnier bzw. der Meisterschaft 125 Millionen $ erhält. Insoweit kann er den Sponsorenverlust entspannt in Kauf nehmen.

Der PGA-Tour bleibt nur zu hoffen, dass die LIV Liga floppt. Dies ist nicht unwahrscheinlich, da aus den TOP 10 der Weltrangliste zumindest bislang kein einziger Spieler an der LIV Turnierserie teilnimmt und auch Tiger Woods als größter Golfstar sich explizit zur PGA-Tour bekannt hat. Auch bestehen noch keine bedeutsamen Fernsehverträge für die LIV Liga. Das Turnier in London ist auf YouTube frei empfangbar.


Sportrecht – Basics des Lizenzspielervertrages

Sportrecht – Basics des Lizenzspielervertrages

Im DFB wird der Amateur-Fußball grundsätzlich in den Ligen der einzelnen Landesverbände organisiert. Der Profi-Fußball der 1. und 2. Bundesliga allerdings in dem 2001 gegründeten Ligaverband. Die dritte Liga und die Regionalliga haben einen Sonderstatus. Die jeweiligen Fußballvereine schließen die Verträge in Lizenz- und Vertragsamateurfußball ab. Unter einem Lizenzspieler versteht man einen Profi-Sportler im Team-Sport. Im Fußball gilt ein Spieler als Lizenzspieler, wenn er mit seinem Lizenzverein einen Vertrag abgeschlossen hat und durch den finalen Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages zum Spielbetrieb zugelassen wurde. Vereine gelten als Lizenzvereine, wenn sie einer Lizenzliga angehören. Die Lizenzligen sind die 1. und 2. Bundesliga, die von der DFL organisiert werden. Da der Lizenzspieler kein festes Mitglied seines Vereins ist, ist er auch kein Mitglied des DFB. Damit die Verbandstatuten aber auch für die Lizenzspieler verbindlich sind, bedarf es eines so genannten Lizenzvertrages. Möchte ein Spieler in der Bundesliga spielen, muss er einen Lizenzvertrag mit dem DFB abschließen. Dieser gibt die Rechte und Pflichten des Spielers als Lizenzspieler und seine Unterwerfung unter die Satzungen, das Liga-Statut, die Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Liga-Verbandes und des DFB sowie die Entscheidungen der Organe des Ligaverbandes und der DFL sowie des DFB. Der Lizenzvertrag begründet allerdings kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Ligaverband und dem Spieler. Es erfolgt eine unbefristete Erteilung der Lizenz gemäß der Lizenzordnung der Spieler. Die Basics im Lizenzvertrag finden sich in den ersten fünf Klauseln der Lizenzordnung Spieler, in denen die Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung, die Verbindlichkeit der Vereinsregeln und Sanktionen des Ligaverbandes und des DFB, die Voraussetzungen der Entziehung einer Lizenz sowie der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gegen den Liga-Verband, der DFL und dem DFB geregelt sind.

In unserer auf das Sport- und Vertragsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei Fragen zu Lizenzverträgen kompetent zur Verfügung.


Sportrecht – BGH zur Haftung des Tennisspielers für Beschädigung des Tennisplatzes

Sportrecht – BGH zur Haftung des Tennisspielers für Beschädigung des Tennisplatzes

Beschädigt ein Tennisspieler den angemieteten Tennisplatz, so kommt eine Haftung auch dann in Betracht, wenn er nicht gegen die Tennisregeln der International Tennis Federation (ITF) verstoßen hat. Die Regeln der ITF beziehen sich nur auf die an einem Wettkampf teilnehmenden Sportler und nicht auf die Parteien eines Mietvertrages über einen Tennisplatz. (BGH, Urteil vom 02.02.2022, XII ZR 46/21)

Hintergrund

Im Oktober 2018 prallte ein Tennisspieler in einer Tennishalle in Niedersachsen bei dem Versuch einen Ball zu retournieren gegen die aus Glas bestehende Außenwand. Die Glasscheibe zerbrach aufgrund des Aufpralls. Der Tennisspieler hatte den Tennisplatz angemietet. Die Vermieterin klagte nachfolgend gegen den Tennisspieler auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über € 7.000,00.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab.

Sowohl das Landgericht Stade als auch das OLG Celle wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des OLGs könne dem Beklagten kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Er habe nicht gegen die Regeln des ITF verstoßen.

BGH verneint Erfordernis der Verletzung der ITF-Regeln

Der BGH entschied zu Gunsten der Klägerin. Ein Tennisspieler, der in einer Halle auf einem gemieteten Tennisplatz spielt, könne eine vom vertragsgemäßen Gebrauch des Tennisplatzes nicht gedeckte Beschädigung der Tennishalle auch dann zu verschulden haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Regeln des ITF anzulasten sei.

Regeln der ITF beziehen sich nicht auf Parteien eines Mietvertrags über Tennisplatz.

Die Regeln des ITFs beziehen sich auf die Teilnehmer eines sportlichen Wettkampfs, so der BGH. Die Interessenlage zwischen Vermieter und Mieter sei aber nicht vergleichbar mit der zwischen an einem Wettkampf teilnehmenden Sportlern. Vermieter und Mieter stehen sich nicht in einem sportlichen Wettkampf gegenüber. Durch die Beschädigung der Mietsache verwirkliche sich keine Gefahr, die Vermieter und Mieter unter gleichen Bedingungen und gemeinsam in Kauf genommen haben.


Sportrecht – IBU will Russland und Belarus weiter von Biathlon-Wettkämpfen ausschließen

Sportrecht – Urteil des Kammergerichts Berlin – Fitnesskette „Superft“ muss Beiträge zurückzahlen

Das Kammergericht Berlin hat am Montag das Urteil gegen die Superfit Sportstudios der „Eastbank Club – The Fitness Factory GmbH“ erlassen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte mit Unterstützung der Berliner Verbraucherzentrale im November 2021 eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Hintergrund war, dass das Fitnessstudio während der Schließung in der Corona-Pandemie weiterhin Mitgliedsbeiträge verlangte. Rund 1.200 Berlinerinnen und Berliner hatten sich für die Musterfeststellungsklage angemeldet. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des BGH. Weiter hat das Gericht geurteilt, dass das Fitnessstudio nicht einfach Verträge verlängern dufte, indem es die Dauer der Schließzeiten an die Vertragslaufzeit anhängt. Da die Fitnesskette ihre Studios in Berlin und Potsdam hat, hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband die Musterfeststellungsklage mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Berlin eingereicht. Bislang haben sich laut Verband 1.165 Verbraucher der Klage angeschlossen. Eine Anmeldung war nach Auffassung des Verbandes bis zum Ablauf des 29.08.2022 möglich.


Sportrecht – Urteil des Kammergerichts Berlin – Fitnesskette „Superft“ muss Beiträge zurückzahlen

Sportrecht – Urteil des Kammergerichts Berlin – Fitnesskette „Superft“ muss Beiträge zurückzahlen

Das Kammergericht Berlin hat am Montag das Urteil gegen die Superfit Sportstudios der „Eastbank Club – The Fitness Factory GmbH“ erlassen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte mit Unterstützung der Berliner Verbraucherzentrale im November 2021 eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Hintergrund war, dass das Fitnessstudio während der Schließung in der Corona-Pandemie weiterhin Mitgliedsbeiträge verlangte. Rund 1.200 Berlinerinnen und Berliner hatten sich für die Musterfeststellungsklage angemeldet. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des BGH. Weiter hat das Gericht geurteilt, dass das Fitnessstudio nicht einfach Verträge verlängern dufte, indem es die Dauer der Schließzeiten an die Vertragslaufzeit anhängt. Da die Fitnesskette ihre Studios in Berlin und Potsdam hat, hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband die Musterfeststellungsklage mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Berlin eingereicht. Bislang haben sich laut Verband 1.165 Verbraucher der Klage angeschlossen. Eine Anmeldung war nach Auffassung des Verbandes bis zum Ablauf des 29.08.2022 möglich.


Sportrecht – CAS zur Ablöse für verunglückten Fußballer

Sportrecht – CAS zur Ablöse für verunglückten Fußballer

Mehr als drei Jahre nach dem Tod des argentinischen Fußballprofis Emiliano Sala muss der Verein Cardiff City € 6 Mio. Ablöse an dessen Ex-Club FC Nantes zahlen. Eine entsprechende Entscheidung des Weltverbandes FIFA hat der internationale Sportgerichtshof in Lausanne in einem Urteil bestätigt. Damit ist der englische Club aus der zweiten englischen Liga Championship mit seiner Berufung gegen den FIFA-Spruch vom Dezember 2019 gescheitert, wonach die erste Rate in Höhe von € 6 Mio. gezahlt werden muss. Cardiff und Nantes hatten sich im Januar 2019 auf eine Transfersumme von € 17 Mio. für Sala geeinigt. Der Spieler war zwei Tage nach der Verkündung des Transfers am 21.01.2019 auf dem Weg nach Wales mit dem Flugzeug über dem Ärmelkanal abgestürzt und ums Leben gekommen. Cardiff hatte sich deshalb nicht in der Pflicht gesehen, das Geld an den FC Nantes zu zahlen, da Sala zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht bei dem Verein registriert gewesen sei. Aus Sicht von Cardiff sei der Transfervertrag daher noch nicht komplett und damit gültig gewesen. Dieser Auffassung schloss sich der CAS letztendlich nicht an. Nach Überzeugung der Richter war der Transfer zum Zeitpunkt vom Salas Tod bereits vollständig abgeschlossen.


Familienrecht – Wechselmodell auch bei Kommunikationsproblemen oder erheblichen Störungen der Kommunikation kein Problem

Familienrecht – Wechselmodell auch bei Kommunikationsproblemen oder erheblichen Störungen der Kommunikation kein Problem

OLG Dresden, Beschluss vom 14.04.2022 – 21 UF 304/21

Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation gerichtlich angeordnet werden, wenn das Wechselmodell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird, es dem beachtlichen Willen des Kindes entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht feststellbar sind.

Hintergrund

In dem zu entscheidenden Fall war die Mutter gegen die Anordnung des Wechselmodells gewesen. Begründet wurde die Beschwerde mit erheblichen Kommunikationsstörungen und der Manipulation des Kindeswillens. Dem hat das OLG Dresden eine Abfuhr erteilt. Das OLG bekennt sich dadurch selbst in einem höchsten Konfliktfall zur BGH-Rechtsprechung. Selbst Eskalations-Exzesse würden das Wechselmodell nicht hindern.

Auszugsweise führt das OLG aus:

„Eine vernünftige, am Kindeswohl orientierte Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern ist auch derzeit kaum möglich. Es fehlt weiterhin an gegenseitigem Respekt und Vertrauen. Eine von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Senatstermin am 22.06.2021 vereinbarte außergerichtliche Mediation ist gescheitert. Die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, sie habe die Mediation beendet, weil der Antragsteller sie fortlaufend beleidigt und ihr ein kriminelles Verhalten unterstellt habe. An Absprachen, die während der Mediation getroffen worden seien, habe sich der Antragsteller im Nachhinein nicht gehalten. Der Antragsteller hat noch während des Laufs des Mediationsverfahrens im Januar 2022 Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin mit der Begründung erstattet, diese habe ein Handy, das er dem Kind zu Weihnachten 2020 geschenkt habe, an Dritte veräußert. Im Senatstermin am 17.03.2022 hat die Antragsgegnerin berichtet, dass es mit dem Antragsteller derzeit keine Kommunikation gebe. Der Antragsteller hat seinerseits geschildert, dass eine Kommunikation der Eltern gegenwärtig nur über das Kind oder über die Schule stattfindet. Ein Fahrradunfall des Kindes im April 2021 hat zu seinem nach wie vor noch anhängigen Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht geführt, nachdem die Eltern kein Einvernehmen über die erforderliche ärztliche Behandlung erzielen konnten. Nach Einschätzung des Jugendamtes dauert der massive Elternkonflikt, dem das Kind schutzlos ausgesetzt ist, seit dem Jahr 2018 bis heute unverändert an.“

Hier gab es also offensichtlich erhebliche Konflikte, die wiederum erheblichen Stress produzierten. Dennoch stand dies dem Wechselmodell nicht entgegen, da es das Kind im vorliegenden Fall nicht belastet hat.

„Dabei ist die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern aber nur ein Abwägungsgesichtspunkt, der im Einzelfall zurücktreten kann. Auch bei hoch konfliktbehafteten Eltern, kann das Wechselmodell dem Kindeswohl entsprechen, und zwar dann, wenn zu erwarten ist, dass das Wechselmodell die Belastung des Kindes durch den Elternkonflikt nicht verstärkt, darüber hinaus die Belastung sogar vermindert.“

Entscheidend ist also, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl entspricht und die Belastung des Kindes hierdurch vermindert wird, dann kann das Wechselmodell auch eine Schadensminimierung sein. Dies insbesondere dann, wenn es seit einem Jahr keine Probleme beim Wechsel gab und die Schule dies bestätigt.

In unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen hinsichtlich des Wechselmodells sowie anderen Betreuungsmodellen kompetent zur Verfügung.


Familienrecht – Änderung des Versorgungsausgleichs nur bei Vorteil für Hinterbliebene

Familienrecht – Änderung des Versorgungsausgleichs nur bei Vorteil für Hinterbliebene

Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren muss sich der überlebende ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine ihm begünstigende Wertänderung berufen. Auf für ihn an sich nachteilige Umstände, die aber zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs führen würden, kann er sich jedoch nicht stützen. Dies bestätigte der BGH (Beschluss vom 04.05.2022 – XII ZB 122/21).

Entscheidend sei dabei eine Gesamtschau des Ausgleichsergebnisses, das sich hypothetisch im Fall einer Totalrevision ergeben hätte.

Hintergrund

Ein Witwer begehrte die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 Versorgungsausgleichungsgesetz. Die im Februar 1967 geschlossene Ehe des Mannes mit seiner Ehefrau wurde im Juli 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (Februar 1967 bis September 1984) hatte der Antragsteller mehrere Rentenanwartschaften erworben, während die frühere Ehefrau keine Versorgungsanrechte erlangt hatte. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Splittings bzw. Quasi-Splittings durch, in dem es zu Lasten des Anrechts des Manns ein Anrecht der Exfrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von DM 459,00 bzw. DM 27,00 monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit begründete. Die Frau verstarb im Juni 2016 und wurde von den gemeinsamen Kindern beerbt.

Witwer will gesamten Versorgungsausgleich rückgängig machen

Drei Jahre später beantragte der Witwer eine Abänderung des Versorgungsausgleichs. Er berief sich auf eine wesentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Geschiedenen und erstrebte eine Rückgängigmachung. Während der Antrag beim AG Marburg / Lahn durchging und zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führte, scheiterte er beim OLG Frankfurt am Main an § 225 Abs. 5 FamFG. Die im Verfahren ermittelten Werte zeigten, dass diese sich in einer Gesamtbetrachtung bei einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs Unterlegenden nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken würden. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.

Hypothetisches Gesamtergebnis entscheidend

Den Karlsruher Richtern zu Folge hatte das OLG zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller der Einstieg in die Totalrevision wegen § 225 Abs. 5 FamFG versagt war. Dessen Beurteilung, wonach eine Totalrevision nicht zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragstellers geführt hätte, treffe im Ergebnis zu. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hätte eine hypothetische Totalrevision unter Lebenden ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 Versorgungsausgleichungsgesetz für den Antragsteller zwar zu einem Zuwachs von € 59,00 bei der gesetzlichen Rente geführt. Dem hätte aber gegenüber gestanden, dass seine VBL-Rente nicht mehr um € 28,00, sondern um mindestens € 100,00 gekürzt worden wäre. Als überlebender, ausgleichspflichtiger Ehegatte könne er sich insoweit nicht auf eine ihn begünstigende Wertänderung stützen.

Unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen stehen Ihnen bei Fragen zum Versorgungsausgleich kompetent zur Verfügung.


Insolvenzrecht – Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 23.05.2022 – I – 12 O 42/21

Insolvenzrecht – Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 23.05.2022 – I – 12 O 42/21

  1. Zu den einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderungen gehören auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind. Für diese Verbindung genügt eine mittelbare Beteiligung sowohl am Schuldnerunternehmen als auch (mehrheitlich) an der darlehensgebenden Gesellschaft.
  2. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG obliegt dem Insolvenzverwalter. Steht fest, dass der Schuldner bereits am 31.12.2019 zahlungsunfähig war, weil er seine Zahlungen eingestellt hatte, greift die Vermutung des § 1 Abs. 1 Satz 3 COVInsAG nicht zu Gunsten des Anfechtungsgegners ein. Der Nachweis des Nichtberuhens der Insolvenzreife auf den Folgen der Covid-19-Pandemie kann aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Schuldners vor dem Stichtag mit Blick darauf, dass bis zum 31.12.2019 keine Anzeichen für eine corona-bedingte Wirtschaftskrise bestanden, als geführt anzusehen seien.