Familienrecht – Änderung des Versorgungsausgleichs nur bei Vorteil für Hinterbliebene
Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren muss sich der überlebende ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine ihm begünstigende Wertänderung berufen. Auf für ihn an sich nachteilige Umstände, die aber zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs führen würden, kann er sich jedoch nicht stützen. Dies bestätigte der BGH (Beschluss vom 04.05.2022 – XII ZB 122/21).
Entscheidend sei dabei eine Gesamtschau des Ausgleichsergebnisses, das sich hypothetisch im Fall einer Totalrevision ergeben hätte.
Hintergrund
Ein Witwer begehrte die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 Versorgungsausgleichungsgesetz. Die im Februar 1967 geschlossene Ehe des Mannes mit seiner Ehefrau wurde im Juli 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (Februar 1967 bis September 1984) hatte der Antragsteller mehrere Rentenanwartschaften erworben, während die frühere Ehefrau keine Versorgungsanrechte erlangt hatte. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Splittings bzw. Quasi-Splittings durch, in dem es zu Lasten des Anrechts des Manns ein Anrecht der Exfrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von DM 459,00 bzw. DM 27,00 monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit begründete. Die Frau verstarb im Juni 2016 und wurde von den gemeinsamen Kindern beerbt.
Witwer will gesamten Versorgungsausgleich rückgängig machen
Drei Jahre später beantragte der Witwer eine Abänderung des Versorgungsausgleichs. Er berief sich auf eine wesentliche Änderung des Werts der gesetzlichen Rentenversicherung seiner Geschiedenen und erstrebte eine Rückgängigmachung. Während der Antrag beim AG Marburg / Lahn durchging und zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führte, scheiterte er beim OLG Frankfurt am Main an § 225 Abs. 5 FamFG. Die im Verfahren ermittelten Werte zeigten, dass diese sich in einer Gesamtbetrachtung bei einer Totalrevision des Versorgungsausgleichs Unterlegenden nicht zu Gunsten des Antragstellers auswirken würden. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte keinen Erfolg.
Hypothetisches Gesamtergebnis entscheidend
Den Karlsruher Richtern zu Folge hatte das OLG zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller der Einstieg in die Totalrevision wegen § 225 Abs. 5 FamFG versagt war. Dessen Beurteilung, wonach eine Totalrevision nicht zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragstellers geführt hätte, treffe im Ergebnis zu. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hätte eine hypothetische Totalrevision unter Lebenden ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 Versorgungsausgleichungsgesetz für den Antragsteller zwar zu einem Zuwachs von € 59,00 bei der gesetzlichen Rente geführt. Dem hätte aber gegenüber gestanden, dass seine VBL-Rente nicht mehr um € 28,00, sondern um mindestens € 100,00 gekürzt worden wäre. Als überlebender, ausgleichspflichtiger Ehegatte könne er sich insoweit nicht auf eine ihn begünstigende Wertänderung stützen.
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