OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016 – 4 U 217/15
In vorliegendem Urteil beanstandete der Kläger die ausbleibende Belehrung über ein Widerrufsrecht beim Verkauf von Dampfstaubsaugern auf der „Grünen Woche“ in Berlin.
Das Landgericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass der Beklagte seine Kunden nicht über ein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB belehren müsse. Zur Begründung führt das Landgericht an, dass der Vertrieb von Dampfstaubsaugern nicht außerhalb geschlossener Geschäftsräume stattfand, so dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB zustehe und dementsprechend keine Belehrung hierüber von Nöten sei. Folglich hat die Beklagte durch ihre geschäftliche Handlung auch nicht gegen die verbraucherschützenden Informations- und Belehrungspflichten aus § 312 d BGB verstoßen, da sie sich nicht außerhalb geschlossener Geschäftsräume befand. Dies liegt daran, dass der Messestand der Anbieterin ein beweglicher Gewerberaum ist, in dem diese ihre Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.
Zu beachten ist hier jedoch die Abgrenzung der „für gewöhnlich“ von einer ausnahmsweise gewerblichen Tätigkeit. Hierfür maßgeblich ist, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen muss oder ob eine Überrumplungssituation vorliegt. Im vorliegenden Urteil wurde die Überrumplungssituation im Kontext der Messe und des Themas der Ausstellungshalle „Haustechnik“ verneint.