Prämienverträge - Kündigungswelle durch die Sparkassen
Mit Urteil vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) entschied der BGH, dass die Verträge „S-Prämiensparen flexibel“ mit unbestimmter Laufzeit und einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel von 15 Jahren von der Sparkasse, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, nach Ablauf der 15 Jahre, gem. Nr. 26 Abs. 1 der AGB-Sparkassen ordentlich gekündigt werden können. Der BGH entschied, dass ein solcher sachlicher Grund im Hinblick auf die lang andauernde Niedrigzinsphase für die Sparkassen gegeben ist.
Durch dieses Urteil wurde im Fortgang eine große Kündigungswelle der Sparkassen ausgelöst.
Doch nicht jede Kündigung ist wirksam!
Das BGH-Urteil bezieht sich nur auf einen Einzelfall. Dem Urteil zugrunde gelegt war ein Sparvertrag, nach dessen Vertragsinhalt die Sparkasse dem Kunden die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen hat. Dies war auch die höchste Rate. Zudem wurde keine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart.
Die Verträge der unterschiedlichen Sparkassen in den verschiedenen Jahren können sich jedoch in ihrer Formulierung unterscheiden. Es wurden von den Sparkassen viele verschiedene Vertragsmodelle angeboten. Liegt nicht der im BGH-Urteil zugrunde gelegte Vertrag vor oder wurden die AGB der Sparkasse nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen, kann sich eine andere Auslegung ergeben und die Kündigung kann nicht auf das Urteil des BGH gestützt werden.
Dies gilt es in jedem Fall zu überprüfen und betrifft vor allem Verträge, die gekündigt worden sind, obwohl eine feste Laufzeit oder eine andere bzw. längere Prämienstaffel vereinbart worden ist.
So fallen beispielsweise einige Verträge der Sparkasse Regensburg nicht unter das Urteil des BGH (Az. XI ZR 345/18) fällt. Mit den Kunden der Sparkasse Regensburg wurde oftmals eine Zahlung der Sparprämie bis zu dem 20. Sparjahr und den Folgejahren („FJ“) vereinbart. Ein Ende der Prämienstaffel nach dem 15. Sparjahr und damit einem Kündigungsrecht der Sparkassen liegt hierbei nicht vor. Den Kunden wurde mit der vertraglich individuell einbezogenen Prämienstaffel von 20 Jahren und den Folgejahren eine solche vertraglich zugesichert, die einen besonderen Bonusanreiz schaffte und die den Kunden damit nicht einseitig entzogen werden kann. Damit ist in einem solchen Fall, die den Kunden zugegangene Kündigung unwirksam.
Dass nicht jede Kündigung wirksam ist, haben auch schon mehrere Gerichte entschieden. So haben das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 8 U 1770/18) und auch das Landgericht Stendal (Az. 22 S 104/18) bestätigt, dass Verträge mit einer vereinbarten Laufzeit und einer längeren als die 15-jährige Prämienstaffel nicht vorher durch die Sparkassen ordentlich kündbar sind.
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