Insolvenzrecht – SanInsKG in Kraft
Das Sanierungs- und Insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmildungsgesetz kurz SanInsKG ist seit dem 09.11.2022 in Kraft. Wichtig ist, dass insbesondere der Prognosezeitraum für die Überschuldung von zwölf auf vier Monate verkürzt wurde.
Das Gesetz wurde am 08.11.2022 veröffentlicht, trat am 09.11.2022 in Kraft. Ziel des SanInsKG ist es, den derzeitigen Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten und der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen entgegen zu wirken.
Die aus diesen Entwicklungen resultierenden Unwegbarkeiten und Belastungen für die Wirtschaft sollen reduziert und eine Welle von Unternehmensinsolvenzen soll vermieden werden, indem die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung abgepasst wird.
Wichtige Änderungen durch das SanInsKG
Um darzustellen, dass die Erleichterungen durch das neue Gesetz nicht nur aufgrund der Corona-Pandemie entschieden wurden, wurde das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz in SanInsKG umbenannt.
Das ist Folge der derzeitigen Unwegbarkeiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten, weshalb die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 InsO abgeschwächt wird. Dies indem der Zeitraum für eine positive Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate verkürzt wurde. Daneben wurde die Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 InsO von sechs auf acht Wochen verlängert.
Zu beachten ist, dass die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO unangetastet bleibt.
Die Höchstfristen zur Stellung eines Insolvenzantrags von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und nunmehr acht Wochen bei Überschuldung dürfen nur so lange ausgenutzt werden, wie die Beseitigung der Insolvenzreife innerhalb der Antragsfrist mit Wahrscheinlichkeit dauert.
Ausdrücklich klargestellt wird in dem Gesetz, dass die Verkürzung des Prognosezeitraums auf vier Monate auch für Unternehmen gilt, die bereits bei Inkrafttreten des SanInsKG am 09.11.2022 überschuldet waren. Dies allerdings nur, wenn die Antragsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgelaufen war und eine positive Fortführungsprognose für mindestens vier Monate vorliegt.
Auch wurden die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen gemäß § 217 a Abs. 1 Nr. 1 InsO und § 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG von sechs auf vier Monate verkürzt.
Änderungen befristet
Die Regelungen des SanInsKG sind vorerst bis zum 31.12.2023 befristet. Ob eine Verlängerung erfolgt, kann noch nicht vorausgesagt werden und hängt entscheidend auch von der weiteren Entwicklung auf den Energie- und Rohstoffmärkten ab.
Die Verkürzung des Prognosezeitraumes auf vier Monate gilt zwar bis zum 31.12.2023, allerdings kann der zwölfmonatige Prognosezeitraum schon vorher wieder eine Rolle spielen. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn Ende 2023 schon absehbar ist, dass für vier Monate eine positive Fortführungsprogose besteht, aber nicht für die ab dem 01.01.2024 wieder geltenden zwölf Monate.
Kausalitätszusammenhang nicht erforderlich
Das SanInsKG verzichtet auf einen Zusammenhang zwischen der aktuellen Krise und einer Überschuldung. Die Erleichterungen gelten somit unabhängig davon, ob die Überschuldung durch die aktuelle Krise auf den Energie- und Rohstoffmärkten verursacht wurde oder auf davon völlig unabhängige Ursachen zurückzuführen ist.
Fazit
Das SanInsKG bedeutet für die Geschäftsführer in der Krise befindlicher Unternehmen eine erhebliche Erleichterung im Hinblick auf eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Angesichts der aktuellen Unsicherheiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten, aber auch aufgrund der gesamtwirtschaftlichen und geopolitischen Lage ist eine zuverlässige Planung für einen Zeitraum von zwölf Monaten kaum möglich. Durch die Verkürzung des Prognosezeitraumes wird also der aktuellen Lage Rechnung getragen und es wird verhindert, dass eigentlich gesunde Unternehmen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen. Allerdings sollten die Geschäftsführer sich in der Krise befindlicher Unternehmen die finanzielle Lage genau im Blick behalten und beachten, dass das SanInsKG nicht für die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO gilt.
In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen zur Insolvenzantragspflicht und den einzelnen Regelungen des neuen SanInsKG kompetent zur Verfügung.