Insolvenzrecht – Deliktische Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht
Hintergrund
Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 19.11.2019 – II ZR 53/18 – über den Fall eines Neugläubigerschadens im Rahmen einer Insolvenz zu entscheiden. Dabei stellte sich die Frage, inwieweit ein Geschäftsführer einer Gesellschaft für den Schaden eines Vertragspartners haftet, wenn zwar die Gesellschaft in der Vergangenheit insolvent war, aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Gläubiger einen Insolvenzgrund aufgrund der Erholung der Gesellschaft nicht mehr vorlag.
BGH – Haftung des Geschäftsführers auch in Zukunft gegenüber einem Neugläubiger
Der BGH betonte, dass es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. Da es sich bei einer Insolvenzverschleppung um ein Dauerdelikt handelt, müssen deren objektive und subjektive Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch vorliegen. Der klagende Neugläubiger musste daher beweisen, dass ein Insolvenzgrund noch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag. Er konnte nicht pauschal darauf verweisen, dass die Insolvenz bereits in der Vergangenheit einmal eingetreten war. Die Karlsruher Richter zeigen in ihrer Entscheidung auf, wie dem Neugläubiger dieser Nachweis möglich ist. So gilt nach der Rechtsprechung der Nachweis im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als geführt. Ein zeitlicher Zusammenhang von neun Monaten bis zu einem Jahr reicht hierfür aus. In diesem Fall muss der Geschäftsführer darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung zum Beispiel eine Überschuldung nachhaltig beseitigt und damit die Antragspflicht entfallen war.
Die Entscheidung zeigt, dass in einem Neugläubiger für den Geschäftsführer ein enormes Haftungsrisiko liegen kann. Insbesondere handelt es sich in Fällen wie diesem um eine Haftung aus unerlaubter Handlung, weshalb der Neugläubiger in einem etwaigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaft die Versagung der Restschuldbefreiung verlangen kann. So ist dem Geschäftsführer der Weg verwehrt, sich seiner Haftung durch ein eigenes Insolvenzverfahren zu entziehen.
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