Gesellschaftsrechtsrecht – Geschäftsführer-Versicherung mit abgelaufener Haltbarkeit
Das OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, wie aktuell die Versicherung des Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG bei der Anmeldung einer GmbH oder im konkreten Fall einer UG sein muss (OLG München, Beschluss vom 12.09.2022 – 34 Wx 329/22).
Sachverhalt
Im Rahmen der Gründung einer UG reichte die Notarin die Handelsregisteranmeldung ein, die zu diesem Zeitpunkt zwei Monate alt war. Schon am Tag nach dem Eingang erließ das Registergericht sachlich berechtigte Beanstandungen. Sie bezogen sich insbesondere auf die fehlende Liste der Gesellschafter, unzulässige Abweichungen vom Musterprotokoll und die Zulässigkeit der gewählten Firma. Das Gericht forderte ferner eine neue Versicherung des Geschäftsführers gemäß § 8 GmbHG an, da die vorgelegte durch Zeitablauf unbrauchbar geworden sei.
Nachdem die UG-Gründer auf zwei gerichtliche Schreiben, die auf die Vollzugshindernisse hingewiesen hatten, nicht reagiert hatten, wies das Handelsregister die Anmeldung knapp fünf Monate nach ihrer Einreichung zurück. Das Notariat hatte nach Erlass der Zwischenverfügung und den weiteren Nachfragen des Gerichts telefonisch mitgeteilt, wegen der langen Laufzeiten der Behördenpost aus Mexiko sei eine schnellere Einreichung der Versicherung nicht möglich gewesen. Außerdem wäre bei einem 78-jährigen Geschäftsführer eine Verurteilung nicht mehr zu erwarten.
Das Registergericht hat der Beschwerde der Beteiligten nicht abgeholfen.
OLG schließt sich Registergericht an
Nach dem OLG sei es nach dem Gesamtverlauf absehbar gewesen, dass sich das Eintragungsverfahren wegen diverser Mängel länger hinziehe. Es sei im weiteren Verlauf auch nicht erkennbar gewesen, dass diese zeitnah behoben wird. Aus diesem Grund sei auch unschädlich, dass die Versicherung im Zeitpunkt ihrer Einreichung nur etwas mehr als zwei Monate alt gewesen sei.
Zwar lasse die herrschende Meinung eine Eintragung auch bei Handelsregisteranmeldungen zu, die eine drei Monate alte Versicherung der Geschäftsführer enthalten. Hier seien aber deutliche Zweifel an dem Willen und der Fähigkeit der Beteiligten angebracht gewesen, die Versicherung zeitnah in aktualisierter Form vorzulegen. Die vorgebrachten langen Postlaufzeiten und das Alter des Geschäftsführers änderten an dieser Einschätzung nichts.
Fazit
Man sollte bei der Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung und im weiteren Gründungsverfahren immer darauf achten, dass keine zeitraubenden Hindernisse auftreten. Bei Abgabe der Versicherung im Ausland ist diese rechtzeitig unter Dach und Fach zu bringen. Es ist misslich, wenn erst nach der Beurkundung der Frage nach gegangen wird, wer wo und bei welcher Stelle im Ausland die Versicherung abgibt.
In unserer auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen des Gründungsverfahren einer GmbH oder UG sowie hinsichtlich der Handelsregisteranmeldung kompetent zur Verfügung.