Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Bei der Auflösung von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften müssen oft Vermögenswerte wie Immobilien aufgeteilt werden, insbesondere wenn einer der Partner Alleineigentümer einer Immobilie ist, aber der andere Partner erheblich zur Finanzierung oder Erstellung beigetragen hat. In solchen Fällen kommen nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Ansprüche aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Darüber hinaus müssen auch andere Ansprüche, wie solche aufgrund von Arbeitsleistungen oder dem Erwerb gemeinsamen Hausrats, berücksichtigt werden.

Besonders komplex sind Fälle, in denen aus der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft Kinder hervorgegangen sind, da die Rechtsprechung bezüglich der Rechte insbesondere der Väter von nichtehelichen Kindern im Wandel ist. Es gibt klare Tendenzen zur Stärkung der Rechte des Vaters. Auch der nicht eheliche Vater kann insbesondere das gemeinsame Sorgerecht beantragen und zumindest ein Umgangsrecht mit seinem Kind erwirken.

Unsere Familienrechts-Experten an Ihrer Seite

Ihr Rechtsanwalt in Nürnberg Martina Hunneshagen.

Martina Hunneshagen

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Martina ist seit 15.01.2015 Teil der Kanzlei und führt als Expertin die Gebiete Familien- und Scheidungsrecht und Miet- und WEG-Recht. Als jüngste Partnerin hat sie mit Organisationsgeschick und Energie das Familienreferat der Kanzlei übernommen und verstärkt.
Ihre Mandanten schätzen ihren klaren, pragmatischen Rat und ihren starken, fairen Ansatz.

Ihr Rechtsanwalt in Nürnberg Peter Engelmann.

Peter Engelmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Peter Engelmann ist der Kanzleigründer. Als Fachanwalt sowohl für Familienrecht als auch für Insolvenz- und Sanierungsrecht begleitet er insbesondere Mandate mit anspruchsvollen wirtschaftlichen Konstellationen. Seit 02.01.2016 liegt der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit auf der Verwaltung von Insolvenzverfahren.