Familienrecht - Zugewinn bei gesamtschuldnerischen Darlehen für Immobilie im Eigentum eines Ehegatten
1. Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist.
2. Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.
3. Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren regelmäßig ausgeschlossenen gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote die noch zur Rückzahlung offene Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus.
BGH, Beschluss vom 6.11.2019-XII ZB 311 / 18
Der Entscheidung des BGH ist zu entnehmen, dass wenn eine Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten steht, und vor Eheschließung der Kreditvertrag dennoch von beiden Ehegatten unterschrieben wurde, bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Anfangsvermögen die Kreditverbindlichkeiten im Zweifel nur bei dem Ehegatten berücksichtigt werden, der Alleineigentümer der Immobilie ist.
Beide Ehegatten haften in diesem Fall im Außenverhältnis, d. h. gegenüber der Bank, für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter steht im Falle der Trennung von dem Ehegatten, der nicht Miteigentümer der Immobilie ist, gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf Freistellung aus diesen Kreditverbindlichkeiten zu. Der Eigentümer der Immobilie ist im Innenverhältnis verpflichtet, die Kreditverbindlichkeiten allein zu tilgen.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung hat der BGH in dem vorgenannten Beschluss entschieden, dass die Kreditverbindlichkeiten, wenn sie vor Eheschließung bereits bestanden haben, nur bei dem Ehegatten in das Anfangsvermögen eingestellt werden, welcher Alleineigentümer der Immobilie ist, obwohl auch der andere Ehegatte den Darlehensvertrag mitunterzeichnet hat.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich durch den Umstand, dass die Kreditverbindlichkeiten nur bei dem Ehegatten in das Anfangsvermögen eingestellt werden, welcher Alleineigentümer der Immobilie ist, sich in der Regel der Zugewinnausgleichsanspruchs des Nichteigentümers der Immobilie minimiert.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist daher genau darauf zu achten, wer Eigentümer der Immobilie und wer Schuldner der Kreditverbindlichkeiten ist. Eine falsche Berechnung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen zur Folge haben.
In unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei beraten wir Sie kompetent zu Fragen der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung sowie zu sämtlichen Fragestellungen des Zugewinnausgleichs auch im Hinblick auf Darlehen für Immobilien im Eigentum nur eines Ehegatten.