Familienrecht - Wohnvorteil beim betreuenden Elternteil hat keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt
Lebt der betreuende Elternteil mit den Kindern mietfrei im Eigenheim, dann ändert dies nichts an der Höhe des vom anderen Elternteil zu leistenden Barunterhalts für die Kinder. Der Kindesunterhaltsanspruch richtet sich allein nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen.
(BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – XII ZB 325/20)
Unterhaltsrechtlich führt das mietfreie Wohnen im Eigenheim dazu, dass das Einkommen desjenigen, der das Eigenheim nutzt, um den damit verbundenen Wohnwert erhöht wird. Auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird also ein pauschaler Betrag als Wohnvorteil aufgeschlagen und das dadurch erhöhte Einkommen wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt. Hat beispielsweise ein Vater für seine Kinder Unterhalt zu zahlen und wohnt er mietfrei in einer Eigentumswohnung, dann bemisst sich sein unterhaltsrechtliches Einkommen nicht nur nach seinen Nettoeinkünften, sondern wird um den Wohnvorteil erhöht.
Anders ist es aber, wenn nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil mietfrei wohnt, sondern der die Kinder betreuende Elternteil. Ist also beispielsweise die Mutter nach der Trennung der Eltern mit den Kindern im gemeinsamen Haus wohnen geblieben, für das sie keine Miete zahlt, wirkt sich der damit verbundene Wohnvorteil der Mutter nicht auf die Berechnung des Kindesunterhalts aus, den der Vater zu zahlen hat. Das Einkommen der Mutter ist für die Ermittlung des Kindesunterhaltes nicht relevant, wenn sie die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung der Kinder erfüllt. Der Kindesunterhalt bemisst sich dann allein nach dem Einkommen des Vaters. Auch der Umstand, dass die Mutter den Kindern die Wohnung oder das Eigenheim kostenlos zur Verfügung stellt, wirkt sich nicht aus. Eine Anrechnung nach § 1602 BGB findet hier nicht statt, da es sich um eine Leistung handelt, die den Unterhaltspflichtigen nicht entlasten soll. Nur wenn der Vater in dem Beispielsfall die Finanzierungslasten des von den Kindern bewohnten Hauses trägt, erbringt er dadurch einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung. Der Wohnvorteil, der der Mutter und den Kindern zugute kommt, kann sich allenfalls bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts auswirken. Bei der Höhe des Ehegattenunterhalts spielt es eine Rolle, in welchem Umfang der Unterhaltsbedarf des Berechtigten bereits durch eigenes Einkommen und somit auch durch einen Wohnvorteil gedeckt ist. Zudem ist der Wohnwert höher anzusetzen, wenn der Pflichtige auch Kindesunterhalt zahlt, da dem Barunterhalt für die Kinder ein Mietkostenzuschuss enthalten ist. Rechnerisch könnte dies zur Folge haben, dass der die Kinder betreuende Elternteil keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil hat, da unter Berücksichtigung des Wohnvorteils keine Einkommensdifferenz mehr verbleibt, die auszugleichen wäre.
Aus dem Beschluss des BGH wird auch deutlich, dass die Eltern vereinbaren können, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Beruft sich der Barunterhaltspflichtige auf eine solche Vereinbarung, trägt der aber die Darlegungs- und Beweislast, denn er macht letztlich geltend, dass der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise erfüllt sei. Die Darlegung, dass er Miteigentümer der von der Frau und den Kindern genutzten Immobilie ist, reicht hierfür allein nicht aus.
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