Familienrecht-Ermittlung des Wohnbedarfs für den Trennungsunterhalt
Nach einer Trennung hat die unterhaltsberechtigte Person einen Anspruch auf Fortführung des ehelichen Lebensstandards. Für die Ermittlung des Wohnbedarfs sind laut BGH die Kosten zugrunde zu legen, die für die Anmietung einer Ausstattung der Ehewohnung entsprechenden Unterkunft in angemessener Größe anfallen würden (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – XII ZB 474/20).
Hintergrund
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall heirateten zwei Juristen und bekamen fünf Kinder. Nach 20 Jahren trennten sie sich, vier Kinder blieben bei ihrer Mutter und die älteste Tochter zog aus. Nach der Trennung nahm die Ehefrau eine Teilzeittätigkeit als Richterin am Oberverwaltungsgericht zu 80 % auf. Um ihren bisherigen ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, forderte sie zukünftigen Trennungsunterhalt in Höhe von knapp 2.000,00 € monatlich sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von knapp 30.000,00 €. Das Amtsgericht Potsdam entsprach ihrer Forderung teilweise, das Oberlandesgericht Brandenburg wies ihren Antrag hingegen insgesamt ab, weil sie mit ihren Bezügen ihren konkreten Bedarf selbst decken könne. Die Richterin wandte sich in der Folge erfolgreich an den BGH.
Richtschnur für konkreten Wohnbedarf
Nach den Karlsruher Richtern habe die Unterhaltsberechtigte nach § 1361 Abs. 1 S. 1, § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf ihren bisherigen ehelichen Lebensstandard. Sie müsse darlegen, wie hoch dieser Bedarf (Größe und Ausstattung der Wohnung, Höhe der Miete samt Nebenkosten) sei. Entgegen der Ansicht des OLG könne die Richterin von der Ausstattung der Ehewohnung ausgehen, den Auszug des Ehemannes und der Tochter berücksichtigen und die sich dann ergebenden möglicherweise geringeren Kosten als Maßstab für den Bedarf benennen. Maßgeblich ist laut der Karlsruher Richter nicht die Festschreibung des früheren Bedarfs, sondern dessen Fortschreibung auf Basis des alten Standards unter Berücksichtigung von Änderungen. Der Wohnbedarf der Kinder bemisst sich den Karlsruher Richtern zufolge mit jeweils 20 % des sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ermittelten Unterhaltsbedarfs. Das OLG muss nun erneut verhandeln.
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