Familienrecht - BGH klärt streitige Frage im Auskunftsverfahren zur Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches bei der Scheidung einer Ehe
Nicht selten entsteht bei Ehepartnern, welche im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, bei Scheidung der Ehe ein Streit über die Frage, ob einem der Ehepartner ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch soll unterschiedlichen Vermögenszuwachs bei Ehepartnern während des Bestehens der Ehe ausgleichen. Zur Ermittlung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruches steht nach der gesetzlichen Regelung jedem Ehepartner ein Auskunftsanspruch über das Vermögen des anderen Ehepartners zu, soweit dies für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Damit der anspruchsberechtigte Ehepartner diese Angaben auch nachprüfen kann, ist der auskunftsverpflichtete Ehegatte nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB auf Aufforderung auch verpflichtet, entsprechende Belege vorzulegen. Umstritten war bisher, ob dieser Belegvorlageanspruch den Ehepartner auch verpflichtet, ihm noch nicht vorliegende Belege herstellen zu lassen.
Dies hat der BGH in einem aktuellen Beschluss vom Dezember 2021 (Az.: VII ZB 472/20) verneint. Die Pflicht zur Belegvorlage beschränke sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen hinausgehe und eine eigene, schöpferische Leistung erfordere, bestehe nicht.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war der auskunftsverpflichtete Ehegatte Mitgesellschafter einer GbR. Er hatte diesbezüglich den Gesellschaftsvertrag vorgelegt und erklärt, den Wert seines Anteils an der GbR kenne er nicht. Ein Jahresabschluss der GbR liege auch nicht vor. Der anspruchsberechtigte Ehepartner verlangte daher, dass der Verpflichtete Ehepartner den Jahresabschluss jetzt erstelle und ihm dann eine Kopie vorlege.
Ein solcher Anspruch existiert laut den Karlsruher Richtern nicht. Der auskunftsverpflichtete Ehegatte sei lediglich verpflichtet, die ihm vorliegenden Belege vorzulegen. Er sei nicht verpflichtet, neue Belege wie z.B. einen Jahresabschluss zu erstellen, um ihn der Gegenseite vorzulegen. Die Belegpflicht diene nicht dazu, dem Auskunftsberechtigten weitere Auskünfte und einen Informationsstand zu verschaffen, der über den des dem Auskunftspflichtigen aktuell verfügbaren Wissen hinausgehe.
Der BGH weist aber nichtsdestotrotz darauf hin, dass dem Auskunftsberechtigten auch ein Wertermittlungsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB gegenüber dem Auskunftsverpflichteten zustehe. Er habe also auch ohne den hier abgelehnten Beleganspruch eine Möglichkeit, den Wert eines Vermögensgegenstandes zu erfahren, um einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch zu berechnen.
Bei Fragen rund um die Berechnung von etwaigen Zugewinnausgleichsansprüchen stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwälte jederzeit gerne zur Verfügung.