Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016 – 9 AZR 791/14
Zum vorliegenden Sachverhalt ist der Kläger nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin, Einsicht in die Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied im Rahmen der ihm vorgelegten Klage, dass der Arbeitnehmer kein Recht hat, unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, Einsicht in die Personalakte zu nehmen.
Es ist ihm zwar gestattet, selbst Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrates heranzuziehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG), jedoch sind die Einsichtsrechte des Arbeitnehmers ausschließlich und abschließend geregelt.
Dem Kläger ist es jedoch möglich, für sich Kopien, der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen, da der Beklagte an die Erlaubnis hierzu gebunden ist (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass der Kläger den Inhalt seiner Personalakte mittels der gefertigten Kopien mit seinem Rechtsanwalt erörtern kann.