Urteil des Bundesgerichtshof vom 14.05.2019 | Kündigung von Sparverträgen

Der Bundesgerichtshof hat über die Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ mit Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann.

Die beklagte Sparkasse durfte die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen.

Die Beklagte hat das ordentliche Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier: 15 Jahre – ausgeschlossen. Die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Die Beklagte hat mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres, weil andernfalls die Beklagte den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten Sparkasse aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.

Unter diesen Aspekten der Rechtsprechung des BGH kann eine Ihnen übermittelte Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ im Licht der mit Ihnen und Ihrer Sparkasse individuell abgeschlossenen Prämiensparvereinbarung überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine Ihnen übermittelte Kündigung Ihres Prämiensparvertrages verfrüht und daher unwirksam.

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Presseerklärung Goldjunge GmbH 2018 | Insolvenzrecht

Nach intensiven Verhandlungen seit Herbst 2018 ist es Herrn Rechtsanwalt Manuel Ast, Fachanwalt für Insolvenzrecht, von der Rechtsanwaltskanzlei Engelmann Eismann Ast, gemeinsam mit den Gesellschaftern und Geschäftsführern der Goldjunge GmbH gelungen, einen von Herrn Rechtsanwalt Manuel Ast entworfenen Insolvenzplan im Kreis des Gläubigerausschusses mit den Hauptgläubigerin der Gesellschaft und dem Insolvenzverwalter erfolgreich zu verhandeln und umzusetzen.

Der von dem von der Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Manuel Ast, Kanzlei Engelmann Eismann Ast, konzipierte und vorgelegte Insolvenzplan wurde gemäß anliegendem Beschluss des Amtsgerichtes Fürth – Abteilung für Insolvenzsachen – vom 27.06.2019, Az. IN 562/18, bestätigt.

In dem Erörterungs- und Abstimmungstermin bei dem Amtsgericht Fürth – Abteilung für Insolvenzsachen – am 27.06.2019 wurde der Insolvenzplan in den gebildeten Gruppen mit der erforderlichen Kopf- und Summenmehrheit von den Abstimmenden einstimmig angenommen.

Damit kann die Handwerksbäckerei Goldjunge GmbH mit ihren insgesamt 28 Filialen und ca. 320 Mitarbeitern in der Region Schwabach, Nürnberg/Fürth und Neustadt/Aisch unter Eintritt eines strategischen Investors weiter bestehen. Die Gesellschafter konnten als Investor und neuen Mitgesellschafter Herrn Günter Hertel, einen erfahrenen und erfolgreichen mittelfränkischen Unternehmer gewinnen, der bereits die Aichinger GmbH im Jahr 1995 übernommen und zu einem erfolgreichen innovativen mittelständischen Unternehmen geführt hat.

Sämtliche Arbeitsplätze der Gesellschaft konnten durch den Insolvenzplan erhalten werden.

Wesentlich für das Gelingen der erfolgreichen Sanierung des Unternehmens im Insolvenzplanverfahren war ein transparenter Umgang mit den beteiligten Gläubigern, eine hervorragende und unterstützende Zusammenarbeit mit dem Insolvenzgericht Fürth und ein konstruktiver Austausch mit dem Insolvenzverwalter, Herrn Dr. Jochen Zaremba. Das Unternehmen hat in der Insolvenz erfolgreich weitergearbeitet, und auch durch den außergewöhnlich festen Zusammenhalt der Mitarbeiter diese Zeit erfolgreich überstanden.

Der Eintritt des erfolgreichen Nürnberger Unternehmers Günter Hertel gewährleistet für die Gesellschaft im Zusammenspiel mit dem von den Kunden sehr gut angenommenen Bäckereikonzept der Goldjunge GmbH und dem im Insolvenzplan abgebildeten Schuldenschnitt deren stabiles Fortbestehen für die Zukunft.

Wesentlich für die erfolgreiche Sanierung im Insolvenzverfahren war auch das entschlossene Handeln der bisherigen Gesellschafter, die sich frühzeitig und verantwortlich zum Erhalt ihres Unternehmens einem geordneten Insolvenzverfahren zugewandt haben.

Rechtsanwalt Ast
Fachanwalt für Insolvenzrecht


Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 zur Insolvenzfestigkeit und Massezugehörigkeit von Direktversicherungen für Arbeitnehmer | Insolvenzrecht

Der Bundesgerichtshof hat zu der für Unternehmer und Arbeitnehmer relevanten Materie der betrieblichen Altersversorgung mit Beschluss vom 20.12.2018, Az. IX ZB 8/17 zu Direktversicherungen in der Insolvenz zu § 35 InsO entschieden, dass bei einer Lebensversicherung Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse gehören, § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO; § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.

Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen.

Die Ansprüche aus den Direktversicherungen nach Eintritt des Versicherungsfalls gehören allerdings nur insoweit zur Masse, als sie aus Mitteln bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt sind. Tritt die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf die Todesfallleistung oder Erlebensfallleistung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, führt dies nicht dazu, dass die gesamte Versicherungsleistung Bestandteil der Masse ist. Wirtschaftlich ist bei einem solchen Anwartschaftsrecht nur das Bestandteil der Masse, was bereits bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens -sei es als Versicherungsleistung, sei es als Rückkaufswert-erlöst worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18.Dezember 2014 -IXZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 15).

Die exakt nach Zeiträumen differenzierende Entscheidung des BGH zeigt zudem einmal mehr, wie wichtig gerade bei einer Beratung im Insolvenzverfahren zur Geltendmachung von Aussonderungsrechten aus Lebensversicherungsverträgen eine genaue Betrachtung der Zeiträume des Versicherungsverlaufs ist.

Präventiv ist es für Sie als Unternehmen, Unternehmer oder als Arbeitnehmer wichtig, bei der Begründung eines Modells zur Altersvorsorge im Wege einer Unterstützungskasse, einer Direktversicherung, einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung oder einer Pensionszusage deren Insolvenzfertigkeit zu kennen und sicherzustellen, um einen Schaden im Insolvenzfall zu vermeiden. Die betriebliche Altersvorsorge sollte bestmöglich insolvenzgeschützt sein. Dabei ist insbesondere zwischen Lösungen für Arbeitnehmer und für Unternehmer zu differenzieren. Gerade für Gesellschafter und Geschäftsführer gelten Besonderheiten.

Als Fachanwälte für Insolvenzrecht verfügen wir über detaillierte Kenntnisse in diesem Bereich und beraten Sie gerne.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2018 | Gesellschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.11.2018, Az. II ZR 12/17 entschieden, dass die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz, mithin die Eintragung in die Gesellschafterliste auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen gilt. Ferner hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass allein die unberechtigte, weil nicht satzungsgemäße Übernahme der Versammlungsleitung als solche bei der GmbH keinen relevanten Verfahrensmangel darstellt, der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter dieser Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse führt. Vielmehr bedarf es hierfür auch in diesem Fall eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Durchführungsfehlers bei der Versammlungsleitung.

Diese aktuelle Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es gerade im Bereich streitiger Gesellschafterversammlungen bei Gesellschafterkonflikten notwendig ist, die Gesellschafterversammlung sorgfältig vorzubereiten und durchzuführen. Gerade Fragen der Versammlungsleitung und der Beschlussfassung in der streitigen Gesellschafterversammlung sind in der Regel Gegenstand späterer Beschlussanfechtungs- oder Beschlussfeststellungsklagen. Hier werden Fragen der ordnungsgemäßen Ladung, Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung, der Versammlungsleitung, der Erfüllung der Mehrheitserfordernisse sowie neben diesen formellen Fragestellungen insbesondere die materielle Frage, ob der Beschluss im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorgaben steht, geprüft.

Sind die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung erfüllt, wird die Anfechtungsklage abgewiesen, andernfalls erklärt das Gericht den Beschluss für nichtig.

Ich vertrete als Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht Ihre Position bei Gesellschafterkonflikten und nehmen für Sie im Gesellschafterstreit an Gesellschafterversammlungen teil.


ESUG-Evaluation - was folgt für die Praxis

Ein Vortrag von Rechtsanwalt Manuel Ast, gehalten am 26.02.2019, zum Thema ESUG-Evaluation zum Download.


Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheit des Arbeitgebers

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019 - 9A ZR 541/15

Der Arbeitgeber ist gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Sollte der Arbeitgeber diese Grundsätze nicht beherzigen, verfällt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers am Ende des Urlaubsjahres nicht ohne weiteres.


Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019 – 9A ZR 45/16

Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.


Diesel-Skandal, Schadenersatz, Rücktritt vom Kaufvertrag – Rechtsdurchsetzung für Betroffene

Anwalt Manuel Ast im Interview. Vollständiger Zeitungsartikel: „Autokäufer können Geld zurückerhalten“ herunterladen!

Wir vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche als Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens.

Dabei setzen wir Ihre Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Gewährleistungsrecht sowie wegen arglistiger Täuschung gegenüber dem Hersteller und dem jeweils veräußernden Autohaus durch.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Zivilkammer, hat am 23.10.2017 unter dem Az. 9 O 8283/16 entschieden, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist und daneben auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bestehen. Im Ergebnis geht es darum, dass Sie den Kaufpreis für das von Ihnen erworbene Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu erstreiten. Daneben bestehen weitere Schadenersatzansprüche für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren, insbesondere der Ersatz vorgerichtlicher und gerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 9. Zivilkammer, vom 23.10.2017 Az. 9 O 8283/16 können Sie sich hier herunterladen: Urteil LG Nürnberg-Fürth.

Es besteht weitere instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die den Fahrzeugkäufern Recht gibt. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig vom 27.02.2018, Az. 7 C 26.16 und 7 C 30.17, sind die Erfolgsaussichten für Käufer von betroffenen Fahrzeugen gestiegen.

Das Hauptargument der Hersteller, ein geringerer Wert der Fahrzeuge sei mit den illegalen Abschalteinrichtungen der Fahrzeuge nicht verbunden, ist nach unserem Dafürhalten widerlegt.

Die Chancen für eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung sind damit gestiegen.

Gerne prüfen wir Ihren konkreten Fall im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs.

Die dafür anfallenden Kosten werden in der Regel von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen.


BGH präzisiert Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15

Im Rahmen des Urteils vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15 – beschäftigte sich der BGH mit den Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht.

Im vorgelegten Sachverhalt erwarb die Klägerin käuflich eine Einbauküche zum Gesamtpreis von € 82.913,24 von der Beklagten, welche die Küche Mitte Januar 2009 im Haushalt der Klägerin einbauen ließ. Als sich erste Mängel an der Küche zeigten, verlangte der Ehemann der Klägerin telefonisch am 29.01.2009 oder 02.02.2009 „unverzüglich“ Beseitigung.

Darauf folgend bat die Klägerin am 16.02.2009 via Email, um schnelle Behebung von weiteren Mängeln. Schlussendlich forderte die Klägerin am 11.03.2009 die Beseitigung der Mängel bis zum 27.03.2009 – wobei der Beklagte ihr telefonisch zusagte, die Küche wäre bis zum 23.03.2009 „fix und fertig“ sein. Eine Nachbesserung blieb aus. Die Klägerin erklärte somit den Rücktritt zum Vertrag.

An dieser Stelle entschieden vorhergehende Gerichte, dass die Fristsetzung unangemessen war, da der Zeitraum zu kurz angesetzt war.

Der BGH entschied hier jedoch konträr, und bejahte die Angemessenheit der Frist, da diese nach Ansicht des BGH bereits in der von der Klägerin verfassten Email gesetzt wurde. Dies begründete der BGH so, dass die Klägerin hier deutlich machte, dass die Nachbesserung nicht erst zu einem beliebigen Zeitpunkt erbracht werden sollte, und der Zeitraum zur Nachbesserung somit bereits hier begrenzt wurde. Zwar war die E-Mail als Bitte formuliert, dennoch bestanden keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Begehrens, zumal der Email ein Telefonat vorherging, in welchem die Mängel bereits beanstandet wurden.

Hinzukommend könnte bereits das Telefonat des Ehemannes als Fristsetzung gesehen werden, da dieses der Klägerin zuzurechnen war. Hier forderte der Ehemann „unverzügliche“ Beseitigung, so dass hier bereits ein Nachbesserungsverlangen vorliegen könnte.

Schlussendlich war im vorliegenden Einzelfall die Fristsetzung jedoch ohnehin entbehrlich, da die Klägerin mangels Zumutbarkeit auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war. Diese Zumutbarkeit ist jedoch einzelfallabhängig anzunehmen oder abzulehnen.