Familienrecht – BGH zum Kindesunterhalt – Tilgungsleistungen abzugsfähig

Familienrecht – BGH zum Kindesunterhalt – Tilgungsleistungen abzugsfähig

1.
Auch beim Kindesunterhalt kann grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie erbringt.

2.
Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.

Hintergrund

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich stets nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Bei der Ermittlung dieses unterhaltsrechtlichen Einkommens kann der Unterhaltspflichtige einige Abzüge vornehmen, beispielsweise Beiträge zur privaten Altersvorsorge oder für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Dienen die Belastungen jedoch allein der Vermögensbildung, dann können sie nur in engen Grenzen und jedenfalls dann nicht mehr in Abzug gebracht werden, wenn dadurch der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nicht mehr gesichert wäre.

Es war daher schon immer fraglich, wie mit Tilgungsleistungen umzugehen ist, die der Unterhaltspflichtige für ein Darlehen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie aufbringt. Durch diese Tilgungsleistungen wird der Wert der Immobilie erhöht, so dass sie auch der Vermögensbildung diene. Für das Wohnen im Eigenheim wird allerdings ein Wohnvorteil in Ansatz gebracht, das heißt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird fiktiv um einen Betrag erhöht, den er für das mietfreie Wohnen erspart. Wenn der Unterhaltspflichtige nicht im Eigenheim wohnen würde und kein Darlehen zur Finanzierung aufgenommen hätte, gebe es einen solchen Wohnvorteil nicht. Dem Unterhaltspflichtigen muss also zugestanden werden, die Zins- und Tilgungsleistungen für den Kredit jedenfalls bis zur Höhe des Wohnvorteils von seinem Einkommen in Abzug zu bringen.

BGH: Tilgungsstreckung ausnahmsweise geboten

Auch der BGH hat dies bestätigt und seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Zudem haben die Karlsruher Richter klargestellt, dass je nach Einzelfall etwas anderes gelten kann, wenn durch den Abzug der Tilgungsleistungen der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet wird. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt einzusetzen hat. Kann er den für minderjährige Kinder in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Mindestunterhalt nicht mehr leisten, ist er ausnahmsweise gehalten, eine Tilgungsstreckung vorzunehmen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn eine sehr hohe Tilgungsrate vereinbart ist oder die Immobilie bereits beinahe abbezahlt wurde. Dem Unterhaltspflichtigen ist daher im Ausnahmefall eine Tilgungsstreckung zuzumuten, um den Mindestunterhalt zu sichern. Eine völlige Aussetzung der Tilgung halten die Karlsruher Richter hingegen für unzumutbar.

In dem konkreten Fall waren die Zins- und Tilgungsleistungen des Unterhaltspflichtigen für die Finanzierung der von ihm selbst genutzten Immobilie niedriger als der in Ansatz gebrachte Wohnvorteil. Unter Berücksichtigung seines Nettoeinkommens und der sonstigen Abzüge konnte er gleichwohl den Mindestunterhalt nicht mehr zahlen, so dass eine Prüfung dahingehend stattzufinden hatte, ob ihm eine Tilgungsstreckung zuzumuten ist. Der BGH hat dies verneint, da das Darlehen mit einem anfänglichen Tilgungssatz von unter zwei Prozent erst ein paar Jahre bedient und noch kein nennenswerter Teil der Darlehensschuld getilgt worden war.

Fazit

Wir halten die Entscheidung des BGH für sinnvoll. So wird einerseits der Wille des Gesetzgebers, den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder möglichst abzudecken, berücksichtigt und andererseits die Interessen des Unterhaltspflichtigen nicht zu stark belastet.

Unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen stehen Ihnen bei Fragen zum Kindesunterhalt oder sonstigen Themenkomplexen des Familienrechts kompetent zur Verfügung.


Insolvenzrecht – SanInsKG in Kraft

Insolvenzrecht – SanInsKG in Kraft

Das Sanierungs- und Insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmildungsgesetz kurz SanInsKG ist seit dem 09.11.2022 in Kraft. Wichtig ist, dass insbesondere der Prognosezeitraum für die Überschuldung von zwölf auf vier Monate verkürzt wurde.

Das Gesetz wurde am 08.11.2022 veröffentlicht, trat am 09.11.2022 in Kraft. Ziel des SanInsKG ist es, den derzeitigen Verhältnissen und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten und der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen entgegen zu wirken.

Die aus diesen Entwicklungen resultierenden Unwegbarkeiten und Belastungen für die Wirtschaft sollen reduziert und eine Welle von Unternehmensinsolvenzen soll vermieden werden, indem die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung abgepasst wird.

Wichtige Änderungen durch das SanInsKG

Um darzustellen, dass die Erleichterungen durch das neue Gesetz nicht nur aufgrund der Corona-Pandemie entschieden wurden, wurde das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz in SanInsKG umbenannt.

Das ist Folge der derzeitigen Unwegbarkeiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten, weshalb die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 InsO abgeschwächt wird. Dies indem der Zeitraum für eine positive Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate verkürzt wurde. Daneben wurde die Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 InsO von sechs auf acht Wochen verlängert.

Zu beachten ist, dass die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO unangetastet bleibt.

Die Höchstfristen zur Stellung eines Insolvenzantrags von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und nunmehr acht Wochen bei Überschuldung dürfen nur so lange ausgenutzt werden, wie die Beseitigung der Insolvenzreife innerhalb der Antragsfrist mit Wahrscheinlichkeit dauert.

Ausdrücklich klargestellt wird in dem Gesetz, dass die Verkürzung des Prognosezeitraums auf vier Monate auch für Unternehmen gilt, die bereits bei Inkrafttreten des SanInsKG am 09.11.2022 überschuldet waren. Dies allerdings nur, wenn die Antragsfrist im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgelaufen war und eine positive Fortführungsprognose für mindestens vier Monate vorliegt.

Auch wurden die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen gemäß § 217 a Abs. 1 Nr. 1 InsO und § 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG von sechs auf vier Monate verkürzt.

Änderungen befristet

Die Regelungen des SanInsKG sind vorerst bis zum 31.12.2023 befristet. Ob eine Verlängerung erfolgt, kann noch nicht vorausgesagt werden und hängt entscheidend auch von der weiteren Entwicklung auf den Energie- und Rohstoffmärkten ab.

Die Verkürzung des Prognosezeitraumes auf vier Monate gilt zwar bis zum 31.12.2023, allerdings kann der zwölfmonatige Prognosezeitraum schon vorher wieder eine Rolle spielen. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn Ende 2023 schon absehbar ist, dass für vier Monate eine positive Fortführungsprogose besteht, aber nicht für die ab dem 01.01.2024 wieder geltenden zwölf Monate.

Kausalitätszusammenhang nicht erforderlich

Das SanInsKG verzichtet auf einen Zusammenhang zwischen der aktuellen Krise und einer Überschuldung. Die Erleichterungen gelten somit unabhängig davon, ob die Überschuldung durch die aktuelle Krise auf den Energie- und Rohstoffmärkten verursacht wurde oder auf davon völlig unabhängige Ursachen zurückzuführen ist.

Fazit

Das SanInsKG bedeutet für die Geschäftsführer in der Krise befindlicher Unternehmen eine erhebliche Erleichterung im Hinblick auf eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Angesichts der aktuellen Unsicherheiten auf den Energie- und Rohstoffmärkten, aber auch aufgrund der gesamtwirtschaftlichen und geopolitischen Lage ist eine zuverlässige Planung für einen Zeitraum von zwölf Monaten kaum möglich. Durch die Verkürzung des Prognosezeitraumes wird also der aktuellen Lage Rechnung getragen und es wird verhindert, dass eigentlich gesunde Unternehmen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen. Allerdings sollten die Geschäftsführer sich in der Krise befindlicher Unternehmen die finanzielle Lage genau im Blick behalten und beachten, dass das SanInsKG nicht für die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO gilt.

In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen zur Insolvenzantragspflicht und den einzelnen Regelungen des neuen SanInsKG kompetent zur Verfügung.


Gesellschaftsrecht – OLG München zum Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach Verschmelzung

Gesellschaftsrecht – OLG München zum Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach Verschmelzung

Für ein Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach einer Verschmelzung bedarf es besonderer Umstände, die die weitere Erbringung der Leistung durch den übernehmenden Rechtsträge unzumutbar machen. An diese Umstände sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. (OLG München, Urteil vom 29.08.2022 – 33 U 4846/21)

Sachverhalt

In der Angelegenheit stritten die Parteien über Vergütungsansprüche. Die Beklagte hatte mit einer GmbH einen Beratungsvertrag sowie einen Vertrag über die Erstellung einer Interessenanalyse für ein Fitnessstudio geschlossen. Die beratende GmbH wurde sodann auf eine andere GmbH, die Klägerin, verschmolzen. In der Folge erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung der beiden Verträge. Sie begründete die Kündigung zum einen mit ihrem Wunsch, von einer Boutique-Kanzlei betreut zu werden, der nach der Verschmelzung auf eine deutlich größere Einheit nicht mehr habe erfüllt werden können, zum anderen sei Grundvoraussetzung der Vertragsunterzeichnung vor allem der Gebietsschutz hinsichtlich konkurrierender Fitnessstudios eines anderen Unternehmens gewesen, das zwischenzeitlich ebenfalls auf die Klägerin verschmolzen worden war. Da sie nicht mit diesem Unternehmen zu tun haben wollte, habe sie gekündigt. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und erhob Klage auf Zahlung der Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Das OLG wies die Klage ab, da es die Kündigung für wirksam hielt.

Hintergrund

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz führt eine Verschmelzung zur Gesamtrechtsnachfolge, das bedeutet, dass alle Rechten und Pflichten der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Durch die Verschmelzung wurde die Klägerin entsprechend neue Vertragspartnerin der Beklagten. Gemäß § 314 Abs. 1 BGB können Dauerschuldverhältnisse ganz generell aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne dass dies im Vertrag geregelt werden müsste, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Ablegung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Das OLG stellte zunächst fest, dass die Verschmelzung als solches keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Die von der Beklagten angegeben Gründe betrachtete das OLG allerdings als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung. Die Folge der Verschmelzung, der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger, stellt einen Eingriff des Gesetzgebers in die Vertragsfreiheit dar. Vor diesem Hintergrund sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes keine hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, wenn der Vertragspartner aufgrund der mit der Verschmelzung verbundenen Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen muss, die nicht ganz unerheblich sind. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Ziele des Vertragspartners, die er mit dem Dauerschuldverhältnis verfolgte, aufgrund der Verschmelzung nicht mehr realisierbar sind. Die unternehmerische Bewertung, ob solche nachteiligen Änderungen zu erwarten sind, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung, sofern sie sich nicht als offensichtlich willkürlich darstellt.

Fazit

Bei einer Verschmelzung ist zu beachten, dass diese zur Gesamtrechtsnachfolge führt. Dies bedeutet, dass alle Vertragsbeziehungen zunächst einmal übergehen. Dauerschuldverhältnisse können jedoch aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Unsere auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen der Verschmelzung von Unternehmen und der zu beachtenden Voraussetzungen gerne zur Verfügung.


Gesellschaftsrecht – Geschäftsführer-Versicherung mit abgelaufener Haltbarkeit

Gesellschaftsrechtsrecht – Geschäftsführer-Versicherung mit abgelaufener Haltbarkeit

Das OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, wie aktuell die Versicherung des Geschäftsführers gemäß § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG bei der Anmeldung einer GmbH oder im konkreten Fall einer UG sein muss (OLG München, Beschluss vom 12.09.2022 – 34 Wx 329/22).

Sachverhalt

Im Rahmen der Gründung einer UG reichte die Notarin die Handelsregisteranmeldung ein, die zu diesem Zeitpunkt zwei Monate alt war. Schon am Tag nach dem Eingang erließ das Registergericht sachlich berechtigte Beanstandungen. Sie bezogen sich insbesondere auf die fehlende Liste der Gesellschafter, unzulässige Abweichungen vom Musterprotokoll und die Zulässigkeit der gewählten Firma. Das Gericht forderte ferner eine neue Versicherung des Geschäftsführers gemäß § 8 GmbHG an, da die vorgelegte durch Zeitablauf unbrauchbar geworden sei.

Nachdem die UG-Gründer auf zwei gerichtliche Schreiben, die auf die Vollzugshindernisse hingewiesen hatten, nicht reagiert hatten, wies das Handelsregister die Anmeldung knapp fünf Monate nach ihrer Einreichung zurück. Das Notariat hatte nach Erlass der Zwischenverfügung und den weiteren Nachfragen des Gerichts telefonisch mitgeteilt, wegen der langen Laufzeiten der Behördenpost aus Mexiko sei eine schnellere Einreichung der Versicherung nicht möglich gewesen. Außerdem wäre bei einem 78-jährigen Geschäftsführer eine Verurteilung nicht mehr zu erwarten.

Das Registergericht hat der Beschwerde der Beteiligten nicht abgeholfen.

OLG schließt sich Registergericht an

Nach dem OLG sei es nach dem Gesamtverlauf absehbar gewesen, dass sich das Eintragungsverfahren wegen diverser Mängel länger hinziehe. Es sei im weiteren Verlauf auch nicht erkennbar gewesen, dass diese zeitnah behoben wird. Aus diesem Grund sei auch unschädlich, dass die Versicherung im Zeitpunkt ihrer Einreichung nur etwas mehr als zwei Monate alt gewesen sei.

Zwar lasse die herrschende Meinung eine Eintragung auch bei Handelsregisteranmeldungen zu, die eine drei Monate alte Versicherung der Geschäftsführer enthalten. Hier seien aber deutliche Zweifel an dem Willen und der Fähigkeit der Beteiligten angebracht gewesen, die Versicherung zeitnah in aktualisierter Form vorzulegen. Die vorgebrachten langen Postlaufzeiten und das Alter des Geschäftsführers änderten an dieser Einschätzung nichts.

Fazit

Man sollte bei der Unterzeichnung der Handelsregisteranmeldung und im weiteren Gründungsverfahren immer darauf achten, dass keine zeitraubenden Hindernisse auftreten. Bei Abgabe der Versicherung im Ausland ist diese rechtzeitig unter Dach und Fach zu bringen. Es ist misslich, wenn erst nach der Beurkundung der Frage nach gegangen wird, wer wo und bei welcher Stelle im Ausland die Versicherung abgibt.

In unserer auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen des Gründungsverfahren einer GmbH oder UG sowie hinsichtlich der Handelsregisteranmeldung kompetent zur Verfügung.


Arbeitsrecht – BAG zu Mehrarbeitszuschlägen - Auch Urlaubsstunden müssen berücksichtigt werden

Arbeitsrecht – BAG zu Mehrarbeitszuschlägen - Auch Urlaubsstunden müssen berücksichtigt werden

Für den Schwellenwert für Mehrarbeitszuschläge zählen nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch bezahlte Urlaubsstunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.11.2022, Az.: 10 AZR 2010/19, entschieden.

Ein Mann war als Leiharbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Für sein Arbeitsverhältnis hatte der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 gegolten. Unter anderem bestimmte dieser, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinaus gehen. Im Monat August 2017 hatte der Mann 121,75 Stunden gearbeitet und 10 Tage Urlaub genommen. Diese Urlaubstage hatte das Unternehmen mit 84,7 Stunden abgerechnet. Mehrarbeitszuschläge leistete es für diesen Monat nicht.

Der Leiharbeitnehmer verlangte aber Mehrarbeitszuschläge über die über 184 Stunden hinausgehenden Stunden und meinte, die für den Urlaub abgerechneten Stunden seien mit einzubeziehen.

Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch allerdings. Der EuGH hat jedoch in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass das Unionsrecht einer solchen tariflichen Regelung entgegenstehe, nach der der bezahlte Jahresurlaub nicht mitberücksichtigt werde.

Auch das BAG entschied nun entsprechend, dass die bezahlten Urlaubstage zählen. Die tarifliche Regelung soll bei gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden berücksichtigt werden. Anderenfalls wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten. Dies sei mit § 1 des Bundesurlaubsgesetzes in seinem Unionsrecht konform verständlich, aber nicht vereinbar.

Bei Fragen zu Mehrarbeitszuschlägen stehen Ihnen unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.


Arbeitsrecht - Gruppenbildung bei betriebsbedingter Kündigung

Arbeitsrecht - Gruppenbildung bei betriebsbedingter Kündigung

Bildet ein Arbeitgeber bei der Sozialauswahl Gruppen, müssen aus jeder dieser Gruppen die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern entlassen werden (LAG Hamm, Urteil vom 14.07.2022,18 SA 154/22)

Möchte ein Arbeitgeber eine oder mehrere ordentliche betriebsbedingte Kündigungen aussprechen und gibt es mehr Kündigungskandidaten als geplante Kündigungen, muss eine Sozialauswahl nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes durchgeführt werden. Dazu sind die Arbeitnehmer, die auf der gleichen betrieblichen Ebene tätig und daher untereinander ersetzbar sind, anhand der gesetzlichen Sozialauswahlkriterien nach ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit zu ordnen.

Um eine bestimmte Personalstruktur zu erhalten, können abstrakte Gruppen mit unterschiedlichen Strukturmerkmalen gebildet und aus jeder Gruppe eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten festgelegt werden, die nicht in die Auswahl einbezogen werden. Damit sichergestellt ist, dass diese Ausnahmeregelung nur für die Aufrechterhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur und nicht lediglich zur Veränderung der bestehenden Personalstruktur genutzt wird, muss anteilig die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern aus den Gruppen entlassen werden. Dies hat das LAG Hamm so bestätigt.

Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen zur Abwehr oder zur Geltendmachung von Kündigungen gerne zur Verfügung.


Diesel-Skandal - EuGH bejaht Klagebefugnis der deutschen Umwelthilfe - Millionen Dieselautos droht Stilllegung wegen Thermo-Fenster

Diesel-Skandal - EuGH bejaht Klagebefugnis der deutschen Umwelthilfe - Millionen Dieselautos droht Stilllegung wegen Thermo-Fenster

Die deutsche Umwelthilfe darf gegen das Kraftfahrtbundesamt (KBA) vor Gericht ziehen, da Dieselautos, die die Abgasgrenzwerte zum Gesundheitsschutz um ein Vielfaches überschreiten, gleichwohl auf den Straßen fahren lässt. Konkret entschied die große Kammer des europäischen Gerichtshofs, dass Umweltvereinigungen gegen EG-Typengenehmigungen von Dieselautos vor Gericht ziehen können (Urteil vom 08.11.2022, RS C-873/19). Des Weiteren stellte der EuGH nochmals klar, dass Thermo-Fenster also temperaturgesteuerte Abschalteinrichtungen in Dieselautos stets illegal sind.

Dem Urteil gingen Klagen der deutschen Umwelthilfe voraus. Das KBA hatte Thermo-Fenster in den Softwareupdates in Freigabebescheiden für rechtmäßig erachtet. Dies auch in Fällen, in denen bei völlig üblichen Temperaturen die Abgasreinigung zurück geregelt wird, womit Grenzwerte für saubere Luft um ein Vielfaches überschritten und die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet wird.

Betroffen sind unter anderem Euro-5-Fahrzeuge von Volkswagen, Audi, Porsche, Seat und Daimler. Aber auch ausländische Modelle verwenden derartige Abschalteinrichtungen. Das KBA sowie das Bundesverkehrsministerium halten bis heute daran fest, dass die Thermo-Fenster legal sein.

Die deutsche Umwelthilfe erhob gegen die Genehmigungen des KBA Klage beim schleswig-holsteinischen Verwaltungsgericht. Das VG entschied in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2017, dass es der DHU an der Klagebefugnis zur Anfechtung von Entscheidungen des KBAs fehle (Urteil vom 13.12.2017, Az.: 2 A26/17). Sie sei nämlich nicht in ihren eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt. Auch eine Klagebefugnis über das Umweltrechtsberatungsgesetz komme nicht in Betracht, da dort Umweltverbänden keine Klagebefugnisse gegen Produktzulassungen zugesprochen werde.

Diese fehlende Klagebefugnis wollte die Bundesregierung für sich nutzen. Sie wollte zum Schutz der Automobilhersteller vereiteln, dass die deutsche Umwelthilfe EG-Typengenehmigung oder Freigabebescheide anfechten kann. So verlangte der damalige Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Rainer Bomber von der CDU kurz nach dem Bekanntwerden des Diesel-Skandals in einem Schreiben an das Bundesumweltministerium, dass Umweltverbänden keine Klagebefugnis für die Überprüfung von Produktzulassungen eingeräumt wird. Wörtlich hieß es: „Diese Klarstellung ist für das BMVI mit Blick auf die Typ-Prüfgenehmigungen des KBA für KFZ bedeutsam.“ So die Recherchen des ZDF in der bekannten
TV-Sendung Frontal 21.

So wurde das Umweltrechtsberatungsgesetz im August 2017 novelliert, eine Klagebefugnis für Produktzulassungen wurde nicht aufgenommen.

Aufgrund dieses Hintergrundes um die Klagebefugnis sah sich das Verwaltungsgericht auch für eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Klagebefugnis bei ortsfesten Anlagen, in der eine Klagebefugnis für Umweltverbände statuiert ist, außerstande. Dies käme wegen des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht in Betracht. Aufgrund nach dem Urteil ergangener EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 20.12.2017 – C-6/664/15) zweifelte das VG allerdings im neuen Verfahren an seiner alten Rechtsprechung. Es legte dem EuGH in einem Präzedenzfall zu einem VW Golf Plus TDI mit einem Typ Dieselmotor des Typs EA 189 Fragen vor.

Mit Beschluss vom 22.11.2019 wollte das VG vom EuGH wissen, ob die deutsche Umwelthilfe auch Freigabebescheide von nationalen Gerichten anfechten kann, da sich eine Klagebefugnis unmittelbar aus Unionsrecht ergebe. Zudem fragte das VG den EuGH, ob sich die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen wie des Thermo-Fensters nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Genehmigung richtet oder ob andere Umstände hinzuzuziehen sind.

Nachdem der Generalanwalt des EuGHs im März bereits beide Fragen im Sinne der deutschen Umwelthilfe bejahte, schloss sich der EuGH nun dieser Ansicht an.

Er entschied, dass sich aus dem Arhus-Übereinkommen in Verbindung mit der Charta der Europäischen Union ergebe, dass eine anerkannte Umweltvereinigung klagebefugt ist, um gegen Freigabebescheide von Abschalteinrichtungen vorzugehen. Die völkerrechtliche Arhus-Konvention wurde im Jahr 1998 von 47 Staaten (darunter alle EU-Mitglieder) unterzeichnet. In der seit dem 30.10.2001 geltenden Konvention der Wirtschaftskommission für Europa einigten sich die Unterzeichnerstaaten über Rechte über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Sofern deutsches Recht der Klagebefugnis entgegenstehe, müsse es unangewendet bleiben mit der Folge, dass Art. 47 der Charta zur Geltung komme. Die Vorschrift verpflichtet Mitgliedstaaten dazu, effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zu ermöglichen. Diese Pflicht bestehe in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Arhus -Konvention auch im Bereich des Umweltrechts. Das dort statuierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entfalte von sich heraus Wirkungen und müsse nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Klagebefugnis zu verleihen.

Das VG Schleswig muss also entweder versuchen, das deutsche Recht so auszulegen, dass die Klagebefugnis der deutschen Umwelthilfe bejaht wird, oder eben das deutsche Recht unangewendet lassen, mit der Folge, dass sich die Klagebefugnis direkt aus dem Unionsrecht (Artikel 47 Grundrechtscharta) in Verbindung mit der Arhus-Konvention (Art. 9 Abs. 3) ergibt.

Des Weiteren stellte der EuGH nochmals klar, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Abschalteinrichtung auf den Stand der Technik abzustellen ist. Die Automobilhersteller können sich also nicht damit herausreden, dass das hergestellte Auto die Abgasreinigung bei in Europa völlig üblichen Temperaturen ausschalten muss, um nicht kaputtzugehen, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung bessere Technik zur Verfügung stand, also eine Technik, die eine funktionierende Abgasreinigung ohne Beschädigungsgefährdungen auch bei niedrigeren Temperaturen ermöglicht.

Nach den Vorstellungen der deutschen Umwelthilfe sollen die Hersteller Autos mit Hardware nachrüsten, um eine tatsächlich gut funktionierende Abgasreinigung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang strebt die deutsche Umwelthilfe auf weitere gerichtliche Schritte an.

So soll das KBA im Rahmen seiner Marktüberwachungspflicht auch gegen ausländische Hersteller mit illegaler Abschalteinrichtung vorgehen. Sofern keine Nachrüstung erfolgt, müssten nach Ansicht der deutschen Umwelthilfe 5 Millionen Fahrzeuge stillgelegt und die Halter entschädigt werden.

Zivilrechtlich hat der BGB mehrfach entschieden, dass zwar die Prüfstandserkennung von VW, nicht aber das Thermo-Fenster eine sittenwidrige Schädigung darstellt. Entsprechend enttäuschend waren die zahlreichen Klagen der Verbraucher auf Schadensersatz. Allerdings könnte hier der EuGH deutsche Gerichte bald zum Umdenken zwingen. In einem Verfahren sieht der Generalanwalt bereits eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB. Folgt der EuGH auch dieser Ansicht des Generalanwalts müssen Autohersteller nicht mehr vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben, sondern nur fahrlässig, um schadensersatzpflichtig zu werden. Gerade vor dem Hintergrund der nunmehr erheblichen Gefahr der Stilllegung der Fahrzeuge droht den Autoherstellern für diesen Fall eine neue Klagewelle.

Gerade die Thematik der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung hat den Klagen der Verbraucher regelmäßig einen Strich durch die Rechnung gemacht.

In unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Diesel-Skandals sehen auch wir in diesem neuen Urteil des EuGHs die Möglichkeit, die Automobilhersteller doch noch zur Verantwortung zu ziehen. Eine fahrlässige Pflichtverletzung ist in jedem Fall um einiges leichter nachzuweisen, als eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung.


WEG-Recht - BGH zur Geltendmachung von Mängeln - WEG weiterhin prozessführungsbefugt

WEG-Recht - BGH zur Geltendmachung von Mängeln - WEG weiterhin prozessführungsbefugt

Gemeinschaften von Wohnungseigentümern können bei Mängeln auch nach einer Gesetzesänderung weiterhin ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Das hat der BGH mit Urteil vom 11.11.2022 – V ZR 213/21 entschieden.

Die Klärung der Frage bezeichnete die vorsitzende Richterin Brückner als praktisch überaus bedeutsam. Hintergrund war die Frage über § 10 Abs. 6 S. 3 HS 2 des Wohnungseigentumsgesetzes a. F.. Hierin wurde geregelt, dass Eigentümergemeinschaften Mängelrechte aus individuellen Kauf- oder Werkverträgen der Erwerber durch Beschluss an sich ziehen und durchsetzen können. Bei einer Gesetzesreform entfiel diese Regelung der Vergemeinschaftung durch Beschluss aber ersatzlos. Fachleute zogen daraus bislang unterschiedliche Schlüsse.

Im Grunde bleibe es nun bei der bisherigen, flexiblen Praxis. Ansprüche aus den Erwerbsverträgen, die die Mängelbeseitigung betreffen, können weiterhin durch Mehrheitsbeschluss vergemeinschaftet werden, so die Karlsruher Richter. Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergibt sich unverändert aus der Verwaltungsbefugnis für das gemeinschaftliche Eigentum sowie der im WEG geregelten Pflicht zu dessen Erhaltung.

Laut Pressemitteilung hat sich der BGH auch auf die Gesetzesbegründung berufen, derzufolge die bisherige Rechtsprechung des BGH zum Bauträgerrecht, nach der eine Vergemeinschaftung von werkvertraglichen Erfüllungsort nach Erfüllungsansprüchen möglich war, fortgelten soll. Entsprechendes müsse für die Vergemeinschaftung von kaufrechtlichen Erfüllungen und von Erfüllungsansprüchen gelten. Diese Sichtweise trage der nach der Reform unveränderten Interessenlage der Wohnungseigentümer hinreichend Rechnung, so die vorsitzende Richterin Bettina Brückner.

Im konkreten Fall hatte eine Immobilienfirma Wohnungen in einem Gebäudekomplex in München verkauft. Bei einer Untersuchung des Bodens auf einer zugeschütteten Kiesgrube wurden Schadstoffe festgestellt. Da hierzu aus Sicht des BGH noch Fragen offen sind, muss der Fall noch einmal vor dem Oberlandesgericht München verhandelt werden.

Unsere auf das WEG-Recht spezialisierten Anwählte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen hinsichtlich auftretenden Problemen in Wohnungseigentümergemeinschaften sowie insbesondere in der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen kompetent zur Verfügung.


Arbeitsrecht - Massiver Stellenabbau in der Automobilbranche – die Schattenseite der Umstellung auf E-Mobilität

Arbeitsrecht - Massiver Stellenabbau in der Automobilbranche – die Schattenseite der Umstellung auf E-Mobilität

In den letzten Wochen wurde bekannt, dass in der Automobilbranche, insbesondere auch bei den Zulieferern, erhebliche Entlassungen drohen. Die Unternehmen begründen ihre Maßnahmen teilweise mit der Transformation weg von Verbrenner-Antrieben hin zur E-Mobilität. Betroffen seien daher vor allem Jobs in der Verwaltung und in der Entwicklung für Verbrennungsmotoren, so die Zulieferer. Die Streichungen sollen allgemein Kostenerleichterungen im dreistelligen Millionenbereich bringen.

Sollten auch Sie von einer Kündigung betroffen sein, stehen Ihnen unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung. Entscheidend ist hier, schnell zu handeln, da eine entsprechende Kündigungsschutzklage nur innerhalb von drei Wochen ab Zustellung bzw. Zugang der Kündigung eingereicht werden kann.


Schadensersatzrecht - LG Koblenz zur Tierhalterhaftung

Schadensersatzrecht - LG Koblenz zur Tierhalterhaftung

Sachverhalt

Ein Pferd soll mit seinem Hinterteil eine Radfahrerin vom Rad gestoßen haben. Diese stürzte und zog sich multiple Verletzungen zu. Die Tierhalterin muss daher ein Schmerzensgeld in Höhe von € 6.000,00 sowie die Arzt- und Anwaltskosten bezahlen, da ihr Pferd eine Radfahrerin vom Fahrrad gestoßen hat. Das hat das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 14.10.2022, AZ: 9 O 140/21 entschieden. Der Radfahrerin zufolge schubste das Pferd sie während einer Radtour in der Osteifel im Mai 2021 mit dem Hinterteil vom Rad, als sie an zwei entgegenkommenden Reiterinnen vorbeifahren wollte. Sie hatte sich bei dem Sturz verschiedene Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zugezogen. Sie kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und wurde operiert. Die Pferdehalterin hatte indes die Restzahlung verweigert und behauptet, die klagende Radfahrerin sei gestürzt, da sie unachtsam gebremst habe.

LG Koblenz – Gefährdungshaftung

Dies sah das Landgericht Koblenz jedoch anders. Das Pferd habe sein Hinterteil in Richtung der gerade vorbeifahrenden Radfahrerin gedreht und sie so vom Rad gestoßen. Wenn ein Tier einen Menschen verletze, müsse der Tierhalter den entstandenen Schaden ersetzen. Letztlich komme es aber auch nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radfahrerin gekommen sei. Auch wenn die Radfahrerin gebremst habe und dabei gestürzt sei, da das Tier plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch die Tiergefahr realisiert. Ein Mitverschulden der Radfahrerin sah das Gericht nicht.

Unsere auf das Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Unfällen, bei der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen sowie zu deren Abwehr gerne zur Verfügung.