Arbeitsrecht – LAG Thüringen zu Frage, ob sich ein Arbeitsverhältnis durch Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzt
Arbeitsrecht – LAG Thüringen zu Frage, ob sich ein Arbeitsverhältnis durch Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzt
Zu dieser Frage hat sich im Jahr 2023 das Thüringer Landesarbeitsgericht geäußert (LAG Thüringen, Urteil vom 17.01.2023 – 5 SA 243/22). Nach Auffassung der Thüringer Richter kann aus der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nur dann auf einen Willen des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden, wenn Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist ausging und der Arbeitnehmer darauf schließen konnte. Dabei müsse vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus dem Verhalten des Arbeitgebers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Willen geschlossen werden können, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wollen. Dies wurde für den vorliegenden Fall verneint.
Bei Fragen zur Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.
Sportrecht – Schlussanträge des Generalanwalts – Regeln für UEFA-Nachwuchsspieler unionsrechtswidrig
Sportrecht – Schlussanträge des Generalanwalts – Regeln für UEFA-Nachwuchsspieler unionsrechtswidrig
Die Regeln für Nachwuchsspieler der europäischen Fußballunion (UEFA) sind nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) teilweise nicht mit EU-Recht vereinbar.
So argumentierte Generalanwalt Maciej Szpunar am Donnerstag in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-680/21, dass die Nachwuchsspielerregelungen eine mittelbare Diskriminierung Staatsangehöriger anderer Mitgliedsstaaten bewirken können.
Nach den Konstitutionen der UEFA sind Spieler Nachwuchsspieler, wenn sie unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mindestens drei Jahre lang im Alter zwischen 15 und 21 Jahren von ihrem Verein oder einem anderen Verein in der selben nationalen Liga ausgebildet wurden. Vereine müssen demnach bei Club-Wettbewerben der UEFA eine bestimmte Anzahl von Nachwuchsspielern in der Mannschaft haben.
Die Argumentation des Generalanwaltes lautet dahingehend, dass je jünger ein Spieler sei, desto größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass er seinen Wohnsitz an seinem Herkunftsort habe. Da die Regeln aber vorschreiben, dass Nachwuchsspieler aus dem eigenen oder einem anderen Verein der selben nationalen Liga stammen müssten, seien es zwangsläufig Spieler aus anderen EU-Staaten, die durch die Regelungen beeinträchtigt würden.
Hintergrund des Gutachtens vor dem EuGH ist ein Prozess in Belgien. Dort hatte ein Profi-Fußballer und der Verein Royal Antwerpen die Regelung der UEFA beanstandet. Ihrer Ansicht nach wird die Möglichkeit eingeschränkt, Spieler, die die Voraussetzung lokaler oder nationaler Wurzeln nicht erfüllten, zu verpflichten.
Die UEFA teilte unterdessen auf Twitter mit, dass man die Empfehlung des Generalanwalts zur Kenntnis nehme, die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen zu verbessern. Außerdem hieß es, das Gutachten unterstütze die wichtige soziale und sportliche Aufgabe, Anreize für Fußballvereine zu schaffen, in die Ausbildung junger Spieler zu investieren und das Wettbewerbsgleichgewicht in Europa zu verbessern. Generalanwalt Szpunar betonte jedoch, dass die Nachwuchsspieler nur aus dem eigenen Verein stammen und nicht hinzugekauft werden sollten.
Unsere auf das Sportrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei sämtlichen Fragen zu Verbandstreitigkeiten kompetent zur Verfügung.
Insolvenzrecht / Familienrecht - OLG Düsseldorf zur Anfechtbarkeit einer Auseinandersetzungsvereinbarung im gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch
Insolvenzrecht / Familienrecht - OLG Düsseldorf zur Anfechtbarkeit einer Auseinandersetzungsvereinbarung im gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch
1. Wird der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisiert, handelt es sich um einen gegebenenfalls nach § 133 Abs. 4 InsO anfechtbaren entgeltlichen Vertrag, wenn die Vereinbarung sich darauf beschränkt, den ohnehin gesetzlich geschuldeten Ausgleichsbetrag festzulegen. Wird in der Auseinandersetzungsvereinbarung hingegen eine den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übersteigende Geld- oder sonstige Forderung begründet, kommt – jedenfalls hinsichtlich des Differenzbetrags – zusätzlich eine Anfechtung nach § 134 InsO in Betracht.
2. Bei einer den Wert der erbrachten bzw. zu erbringenden Gegenleistung übersteigenden Leistung des Schuldners hängt die Frage der teilweisen Unentgeltlichkeit davon ab, ob die Werte in einem groben Missverhältnis zueinander stehen und die Ehegatten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum bei der Auseinandersetzung missbräuchlich überschritten haben. Ob der Bewertungsspielraum überschritten ist, ergibt sich unter objektiven Gesichtspunkten.
3. In einem auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsprozess obliegt dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners. Sind dabei Umstände aus dem Bereich des Anfechtungsgegners relevant, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast.
4. Beruft sich der Anfechtungsgegner darauf, beide Teile seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, muss der Insolvenzverwalter nur die von dem Anfechtungsgegner substantiiert dargelegten Umstände ausräumen, die eine solche Annahme der Vertragsparteien erlauben.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2022 – I.-12 W 12/22
In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall, machte die Antragstellerin gegen ihren Ehemann Rückgewähransprüche gemäß § 143 Abs. 1 InsO geltend, da der Ehemann seine Miteigentumsanteile an der streitgegenständlichen Immobilie jedenfalls teilweise unentgeltlich und damit insgesamt nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar auf die Antragsgegnerin übertragen habe.
Dem gab das OLG Düsseldorf statt.
Nach § 143 Abs. 1 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Rückgewähr bedeutet grundsätzlich, dass der betroffene Gegenstand im vollen Umfang seiner Veräußerung, Weg oder Aufgabe in Natur in die Insolvenzmasse zurückgelangen muss. Die Insolvenzmasse ist in die Lage zu versetzen, in der sie sich befinden würde, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre. Erwirkt ein Bruchteilseigentümer – wie hier – das Eigentum insgesamt in anfechtbarer Weise, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr des neu erworbenen Bruchteils des jetzt in der Hand des Erwerbers vereinigten Grundstücks. Nach Wiederherstellung des Miteigentumsanteils kann der Insolvenzverwalter diesen gemäß allgemeinen Regeln verwerten. Er kann sich aber auch, wie die Antragstellerin, darauf beschränken, im Wege der Anfechtung zugleich die Zustimmung des Anfechtungsgegners zur Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks zu verlangen, um den auf die Insolvenzmasse rechnerisch entfallenden Anteil am Erlös zu erhalten.
Hintergrund ist, dass nach § 134 InsO eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar ist, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Die Antragstellerin habe in den Augen der Düsseldorfer Richter hinreichend dargetan, dass die Übertragung des hälftigen Miteigentums an der streitgegenständlichen Immobilie durch den Schuldner in dem notariellen Eheauseinandersetzungsvertrag jedenfalls teilweise unentgeltlich erfolgt ist.
Ehevertragliche Vereinbarungen unterliegen, ebenso wie sonstige vertragliche Abreden, grundsätzlich der Anfechtung nach den §§ 129 ff. InsO (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.10.1971 – VIII ZR 212/69). Wird der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch durch eine Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisiert, handelt es sich um einen gegebenenfalls nach § 133 Abs. 4 InsO anfechtbaren entgeltlichen Vertrag, wenn diese sich darauf beschränkt, den ohnehin gesetzlich geschuldeten Ausgleichsbetrag festzulegen. Wird in der Auseinandersetzungsvereinbarung hingegen eine den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übersteigende Geld- oder sonstige Forderung begründet, kommt jedenfalls hinsichtlich des Differenzbetrages eine Anfechtung nach § 134 InsO in Betracht. Derartige Verträge sind nach denselben Grundsätzen zu behandeln wie gemischte Zuwendungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, ist in einem Zwei-Personenverhältnis eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Verfügung, wenn der Schuldner für seine Leistungen etwas erhalten hat, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung war oder jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein sollte. Für die Bewertung ist in erster Linie die objektivere Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners an der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 02.12.2021 – IX ZR 111/20). Erst wenn feststeht, dass, objektiv betrachtet, der Schuldner überhaupt einen Gegenwert für seine Zuwendung erhalten hat oder ihm eine werthaltige Gegenleistung versprochen worden ist, besteht Anlass zu prüfen, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Verfügung des Schuldners Freigiebigkeit, wenn auch nur teilweise, bezweckt war. Die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten sind für die Frage der Entgeltlichkeit zusätzlich von Bedeutung, wenn zu beurteilen ist, ob die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht. Bei dieser Einschätzung steht den Beteiligten ein Bewertungsspielraum zu. Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben.
Bei einem Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ist § 134 InsO nicht anwendbar, wenn beide Teile nach den objektiven Umständen der Vertragsanbahnung, der Vorüberlegungen der Parteien und des Vertragsschlusses selbst von einem Austauschgeschäft ausgehen und zudem im guten Glauben von der Werthaltigkeit der dem Schuldner gewährten Gegenleistung überzeugt sind, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Prüfung als wertlos erweist. In gleicher Weise ist eine Fehlvorstellung der Beteiligten über den Wert der vom Schuldner zu erbringenden Leistung nur dann erheblich, wenn sie ihre Grundlage in den objektiven Umständen des Vertragsschlusses findet (BGH, Urteil vom 22.10.2020 – IX ZR 208/18).
Das OLG Düsseldorf empfand vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe, dass eine teilweise unentgeltliche Leistung des Schuldners vorliegt. In einem auf § 134 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsprozess obliegt dem Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners und demgemäß auch für Umstände, aus denen sich eine Wertadäquanz ergibt. Beruft sich der Anfechtungsgegner darauf, beide Teile seien von einem gleichwertigen Leistungsaustausch ausgegangen, reicht es nicht aus, dass der Insolvenzverwalter ein Missverhältnis des objektiven Werts von Leistung und Gegenleistung darlegt und beweist. Vielmehr muss dartun und beweisen, dass keine objektiven Umstände vorgelegen haben, die eine solche Annahme der Vertragsparteien erlaubten. Bei den behaupteten objektiven Umständen handelt es sich um negative Tatsachen. Dem Insolvenzverwalter kommen daher Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute. Er muss, um seiner Darlegungs- und Beweislast zu genügen, nicht alle theoretisch denkbaren Umstände ausräumen, welche einen guten Glauben an die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung begründen könnten. Es reicht vielmehr aus, die von dem Anfechtungsgegner substantiiert dargelegten Umständen auszuräumen. Gelingt dies, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht.
In unserer auf das Insolvenz- und Familienrecht spezialisierten Kanzlei sind wir in der Lage, Ihnen interdisziplinäre Rechtsberatung anbieten zu können. Bei Fragen zur Anfechtbarkeit von ehevertraglichen Vereinbarungen stehen Ihnen unsere auf das Insolvenz- und Familienrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.
Familienrecht - Kosten einer Privatschule als Mehrbedarf im Kindesunterhalt
Familienrecht - Kosten einer Privatschule als Mehrbedarf im Kindesunterhalt
1. Besteht das Wechselmodell, muss für das Kind, das Kindesunterhalt (hier: Kosten für den Besuch einer Privatschule) geltend macht, ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
2. Der Mehrbedarf kann neben der bestehenden Titulierung des Tabellenunterhalts durch gesonderten Antrag auf Zahlung geltend gemacht werden.
3. Für den Mehrbedarf haften die Eltern nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
4. Die Haftungsquote der Eltern folgt den Grundsätzen für die Berechnung des volljährigen Unterhalts.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2022 – 13 UF 24 / 21
Hintergrund
Der Antragsgegner wandte sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung anteiligen Schulgeldes an den Antragsteller, sein 2013 geborenen Sohn T, der zunächst überwiegend von seiner Mutter und seit Februar 2021 im Wechselmodell von beiden Eltern betreut wird. Der Sohn besuchte von August 2019 bis Januar 2021 auf der Grundlage eines von beiden Elternteilen unterzeichneten Vertrags eine private Grundschule, für deren Kosten seine Mutter, unter Inanspruchnahme eines Rabatts, das Schulgeld für das Schuljahr 2019 / 2020 in Höhe von 4.845,80 € am 01.08.2019 im Voraus zahlte. Hierin war ein Verpflegungsanteil von 780,00 € enthalten. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 26.08.2019 ließ die Mutter des Antragstellers den Vater auffordern, sich hälftig am Schulgeld zu beteiligen. Zu dieser Zeit zahlte er bereits Kindesunterhalt entsprechend der höchsten Einkommensstufe.
Mit dem am 23.09.2019 zugestellten Antrag hat der Sohn zunächst beantragt, den Vater zu verpflichten, an ihn zu Händen seiner Mutter, monatliches Schulgeld in Höhe von 205,00 € ab Oktober 2019 jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen sowie rückständiges Schulgeld für August und September 2019 von 435,00 € nebst Zinsen. Mit der Begründung einer höheren Haftungsquote hat der Sohn angekündigt, die Antragshauptforderung auf insgesamt 3.659,00 € zu erweitern, und bei seiner hierauf gerichteten Begründung die Forderung auf den von seiner Mutter vorausgezahlten einmaligen Jahresbetrag für das Schuljahr 2019 / 2020 abzüglich des Verpflegungsanteils begrenzt. Im Termin vom 27.10.2020, auf den der angefochtene Beschluss ergangen ist, hat der Sohn sodann allerdings nicht jenen angekündigten erweiterten Antrag gestellt, sondern lediglich auf den ursprünglich gestellten Antrag aus der Antragsschrift Bezug genommen.
Das erstinstanzliche Amtsgericht Strausberg hat den Vater nach Maßgabe des nur angekündigten, letztlich aber nicht gestellten erweiterten Antrags dazu verpflichtet, an den Sohn 3.659,00 € nebst Zinsen zu bezahlen. Das Schulgeld hat das Amtsgericht nach Abzug des Verpflegungsanteils als Mehrbedarf in Höhe von 4.065,00 € eingestuft, von dem der Vater 95 % zu tragen habe.
Hiergegen wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde. Mit Beschluss vom 14.10.2021 hat das Amtsgericht für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes als Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wurde der Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass der Vater unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet wird, an den Sohn 2.758,00 € nebst Zinsen zu bezahlen.
OLG Brandenburg – Beschwerde zulässig
Das OLG Brandenburg entschied zunächst, dass die Beschwerde auch mit Blick auf das nach der erstinstanzlichen Entscheidung zwischen den Eltern geübte Wechselmodell zulässig ist. Zwar wäre in Fällen des paritätischen Wechselmodells kein Elternteil befugt, in alleiniger Vertretung des Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, denn in diesen Fällen betreuen beide das Kind und eine alleinige Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB besteht nicht, sodass die Mutter den Sohn in diesem Verfahren nicht mehr allein vertreten kann. Allerdings ist dieser Mangel infolge des Beschlusses des Amtsgerichts nunmehr durch die Vertretung des Sohnes durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger behoben worden.
Die Beschwerde hat in der Sache allerdings nur teilweise Erfolg. Die hier streitigen Kosten eines privaten Schulbesuchs sind unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf zu qualifizieren. Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht oder nicht vollständig erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist.
Beim Kindesunterhalt ist der Zusatzantrag für einen Mehrbedarf neben der bestehenden Titulierung des Tabellenunterhalts zulässig, da der Barunterhaltsbedarf des Kindes auch bei günstigen Einkommensverhältnissen von vornherein nicht den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes erfasst, hierfür sind vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen.
OLG – Frage der Notwendigkeit entbehrlich
Die Frage der Notwendigkeit des Besuchs einer Privatschule stellt sich entgegen der Auffassung des Vaters nicht, denn mit der Unterzeichnung des Schulvertrages hat er dem Besuch bereits vorbehaltlos zugestimmt. Der mit dieser Grundentscheidung einverstandene Vater muss dann auch die Rechtsfolgen tragen, die losgelöst von der mangels Vertragspartnerschaft tatsächlich im Außenverhältnis nicht bestehenden Schuldverpflichtung gegenüber dem Schulträger einzig nach den dafür unterhaltsrechtlich geltenden Maßstäben zu beurteilen sind.
Am Mehrbedarf muss sich grundsätzlich auch der Elternteil beteiligen, der ein minderjähriges Kind betreut und dadurch regelmäßig nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht erfüllen würde, wenn er über Einkünfte verfügt, insbesondere wenn er erwerbstätig ist oder ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft. Nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften die Eltern insoweit nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Für den in der Vergangenheit liegenden Mehrbedarf im Jahr 2019 ist mangels Prognosebedarfs der einjährige Jahresdurchschnitt der Einkommen der Eltern in diesem Jahr maßgeblich.
Hinsichtlich der Frage, ob gewisse Aufwendungen als Mehrbedarf grundsätzlich auch von beiden Elternteilen zu tragen ist und wie man die Haftungsquoten korrekt berechnet, stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen kompetent zur Verfügung.
Gesellschaftsrecht - FG Münster zur Geschäftsführerhaftung - Haftung der Strohfrau des faktischen Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht - FG Münster zur Geschäftsführerhaftung - Haftung der Strohfrau des faktischen Geschäftsführers
Mit Urteil vom 12.08.2022 – 4 K 1469/20 U musste das Finanzgericht Münster über die Frage entscheiden, ob die nominelle Geschäftsführerin, die lediglich Strohfrau des faktischen GmbH-Geschäftsführers ist, nach § 69 AO haftet. In diesem Fall war die Klägerin bis zum Jahr 2017 alleinige Gesellschafterin und die alleinige nominelle Geschäftsführerin und später Liquidatoren dem Jahr 2007 gegründeten T-GmbH. Der Ehemann der Klägerin war alleiniger faktischer Geschäftsführer der T-GmbH. Im April 2013 begann bei der T-GmbH eine Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer 2008 bis 2013. Der Prüfer war der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen zu versagen sei. Wegen der Umsatzsteuer 2010 und Nachzahlungszinsen nahm das Finanzamt die Klägerin mit Haftungsbescheid in Anspruch.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2020 setzte das Finanzamt die Haftungssumme herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück.
Das FG Münster entschied, dass die Haftungsinanspruchnahme durch Bescheid vom 06.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2020 rechtmäßig ist. Das Finanzamt konnte die Haftung dem Grunde und der Höhe nach auf die §§ 191 Abs. 1, 69 AO stützen, insbesondere liegt das hierzu erforderliche grobe Verschulden der Klägerin vor. Das Finanzgericht macht unter anderem folgende Ausführungen:
Gemäß § 69 S. 1 AO haftet die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu den potentiellen Haftungsschuldner gehören unter anderem die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen (§ 34 Abs. 1 AO). Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Die Klägerin war als einzige nominelle Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin der T-GmbH deren gesetzliche Vertreterin im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 AO. Die Klägerin hat die Erklärung und Unterrichtungspflichten der T-GmbH betreffend die Umsatzsteuer 2007, für deren Erfüllung sie als alleinige organschaftliche Geschäftsführerin gemäß § 34 Abs. 1 AO steuerrechtlich verantwortlich zeichnete, verletzt. Dass die Klägerin in der T-GmbH nicht tatsächlich die Geschäfte führte, sondern nur als Strohfrau fungierte, ändert an der objektiv vorliegenden Pflichtverletzung nichts. Denn die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der T-GmbH ergibt sich allein aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer. Eine Haftung kommt zwar nur bei gravierenden Sorgfaltspflichtverletzungen in Betracht. Die Übernahme einer Geschäftsführerstellung nur auf dem Papier und ohne irgendeine tatsächliche Einflussnahme auf die Führung der Geschäfte, mithin die vollumfängliche Überlassung und Duldung der Führung der Geschäfte an bzw. durch einen Dritten, begründet eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung.
So haftet auch die lediglich als Strohfrau agierende Geschäftsführerin im steuerrechtlichen Sinne der Abgabenordnung.
In unserer auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung kompetent zur Verfügung.
Arbeitsrecht - EuGH zu Auszeiten
Arbeitsrecht - EuGH zu Auszeiten
Die wöchentliche Ruhezeit und die tägliche Ruhezeit sind jeweils autonome Rechte der Beschäftigten, auf die sie entsprechende selbstständige Ansprüche haben. Das entschied der europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit Urteil vom 02.03.2023 – C-477/21.
In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall klagte ein Lokführer aus Ungarn. Dieser bekam von seinem Arbeitgeber eine wöchentliche Mindestruhezeit von 42 Stunden, deutlich mehr als die nach der Arbeitszeitrichtlinie vorgegebenen 24 Stunden. Allerdings gewährt der Arbeitgeber diese nicht, wenn er dem Arbeitnehmer die wöchentliche Ruhezeit oder Urlaub gewährte, d. h. weder zu Beginn noch am Ende dieser Zeiten. Der Arbeitgeber handelte, als sei die tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit.
Die Luxemburger Richter stellten nun klar, dass die tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist, sondern zu dieser hinzu kommt, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht. Denn mit den beiden Ruhezeiten würden unterschiedliche Ziele verfolgt. Über die tägliche Ruhezeit könne sich der Arbeitnehmer nach einer Arbeitsperiode aus seiner Arbeitsumgebung zurückziehen. Über die wöchentliche Ruhezeit könne er sich ausruhen. Der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit würde aber ausgehöhlt, wenn sie bei der Inanspruchnahme der wöchentlichen Arbeitszeit wegfalle. Das gehe auch aus der Arbeitszeitrichtlinie hervor. Dort heißt es in Art. 5, das jedem Arbeitnehmer pro Sieben-Tages-Zeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gemäß Art. 3 zu gewähren ist.
Dass der Lokführer aus Ungarn sogar eine längere Ruhezeit bekommt, als nach der Richtlinie vorgegeben, würde nichts ändern. Eine günstigere Regelung könne dem Arbeitnehmer nicht andere Rechte nehmen, insbesondere nicht das Recht auf tägliche Ruhezeit. Daher müsse die tägliche Ruhezeit unabhängig von der Dauer der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit gewährt werden.
Aus unserer Sicht ist diese Entscheidung des EuGH wenig überraschend. Ähnliche Entscheidungen zu Art. 3 und 5 der Arbeitszeitrichtlinie gab es bereits zu ärztlichen Bereitschaftszeiten. Im Vordergrund stehen die Arbeitnehmerfreundlichkeit und die Betonung des Grundsatzes, dass Ruhezeiten dem Arbeitsschutz dienen.
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Sportrecht – BGH sieht einige DFB-Regeln für Spielervermittler kritisch
Sportrecht – BGH sieht einige DFB-Regeln für Spielervermittler kritisch
Der BGH prüft seit Dienstag, inwieweit sich der DFB in das Geschäft der Spielervermittler einmischen darf. In der dreistündigen Verhandlung des Karlsruher Kartellsenats wurde deutlich, dass die Richter das DFB-Reglement für den Bereich in etlichen Punkten für problematisch halten. Die Registrierungspflicht und die Beschränkungen zum Schutz minderjähriger Spieler könnten aber Bestand haben. Die Karlsruher Richter sahen allerdings auch noch offene Fragen und wollten sich noch einmal intensiv beraten. Auch wurde nicht ausgeschlossen, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen.
Hintergrund ist eine Klage des bekannten Spielerberaters Roger Wittmann gegen den deutschen Fußballbund. Die 2015 in Kraft getretenen Regeln sehen insbesondere vor, dass Spieler und Vereine nur mit beim DFB registrierten Agenten zusammenarbeiten dürfen, die sich auch den Verbandsstatuten unterworfen haben. Vereinbarte Zahlungen müssen auch offengelegt werden. Zum Schutz minderjähriger Spieler darf bei deren Vermittlung grundsätzlich keine Provision kassiert werden.
Das Frankfurter Oberlandesgericht hat in einigen Punkten dem DFB und in anderen wiederum Wittmanns Agentur Rogon Recht gegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Revision eingelegt. Der BGH will am 13. Juni 2023 seine Entscheidung verkünden.
Bei der Erstellung und Prüfung von Spieler-Vermittlungsverträgen steht Ihnen unsere auf das Sportrecht spezialisierte Kanzlei kompetent zur Verfügung.
Familienrecht – Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod des geschiedenen Ehegatten
Familienrecht – Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod des geschiedenen Ehegatten
Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleiches verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind. Das Abänderungsverfahren nach den §§ 31, 51 Versorgungsausgleichsgesetz kann auch durch die Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden (BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – XII ZB 318/22).
Hintergrund
Eine Witwe verlangte als Hinterbliebene ihres verstorbenen Mannes die Abänderung eines Versorgungsausgleichs im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz. Sie war mit ihm bis zu seinem Tod im Mai 2017 in zweiter Ehe verheiratet. Seine erste Ehe war im April 1980 geschieden worden. Das Familiengericht hatte den Versorgungsausgleich im Wege des Splittings durchgeführt, indem es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von rund DM 137,00 monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit übertrug. Im Oktober 2011 verstarb die Exfrau. Eine Hinterbliebenenversorgung wurde aus ihren Versorgungsanrecht nicht geleistet. Die Verwitwete bezog seit Juni 2017 eine große Witwenrente. Nach Auskunft des Versorgungsträgers belief sich der durch die sogenannte Mütterrente erhöhte Ehezeitanteil des Anrechts der früheren Frau inzwischen auf monatlich DM 300,00.
OLG Zweibrücken – Antragsrecht als eigenständiges Anrecht
Die Witwe scheiterte mit ihrem Anliegen beim Amtsgericht Grünstadt. Das OLG Zweibrücken änderte den Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass ab April 2018 gar kein Versorgungsausgleich stattfindet. Die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 Versorgungsausgleichsgesetz, § 225 Abs. 1 FamFG liegen vor. Die Antragstellerin sei auch antragsberechtigt nach § 226 Abs. 1 FamFG. Das Antragsrecht der Hinterbliebenen sei ein eigenständiges Anrecht und nicht nur ein von dem verstorbenen Gatten abgeleitetes. Es sei nicht davon abhängig, dass dem verstorbenen Ehegatten ein solches Anrecht zu Lebzeiten zugestanden hätte. Damit war der Versorgungsträger nicht einverstanden und legte die Rechtsbeschwerde ein.
BGH – Hinzuziehung der Erben der geschiedenen Ehefrau ist nachzuholen
Die Karlsruher Richter empfanden die Entscheidung des OLG insofern falsch, als es die Erben der verstorbenen Exfrau nicht als Antragsgegner zum Verfahren hinzugezogen hatte. § 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG und § 31 Abs. 1 Satz 2 Versorgungsausgleichsgesetz sehen ausdrücklich vor, dass das Recht gegen die Erben geltend zu machen sei. Diese hätten nach § 219 Nr. 4 Versorgungsausgleichsgesetz im Abänderungsverfahren hinzugezogen werden müssen. Dennoch habe das OLG dem Antrag stattgegeben. Der BGH verwies die Sache daher dorthin zurück. Die Einwände des Versorgungsträgers seien allerdings unbegründet. Sei der Versorgungsausgleich, wie hier, bereits durchgeführt worden, eröffne § 226 Abs. 1 FamFG die Abänderungsmöglichkeit auch für Hinterbliebene. Diese treten dann nach § 31 Versorgungsausgleichsgesetz in die Rechtstellung des überlebenden Ehegatten bei Antragstellung ein.
Bei Fragen zum Abänderungsverfahren stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen kompetent zur Verfügung.
Mietrecht – AG Starnberg – Fledermausköttel rechtfertigen keine Mietminderung
Mietrecht – AG Starnberg – Fledermausköttel rechtfertigen keine Mietminderung
Wer auf dem Land lebt, muss landesübliche Tierarten tolerieren und mit ihnen und ihren Extrementen leben, zumindest, wenn keine messbare Minderung der Wohnqualität zu erkennen ist. Das entschied das Amtsgericht Starnberg (AZ: 4 C 768/21).
Eine Familie aus dem bayerischen Andechs will bis zu 50 Fledermausköttel täglich auf der Terrasse ihrer Mietwohnung gezählt haben. Per Zivilklage vor dem Amtsgericht verlangten die Mieter bauliche Maßnahmen zur Verschließung des Fledermausquartiers und zudem Mietminderung. Die Mieter der Wohnung im oberbayerischen Andechs beschwerten sich über ein Fledermausquartier im Dach, das zu herabfallenden Kot und Urin auf ihrer Terrasse führte. Die Richter wiesen die Klage am 10.02.2023 ab.
Die Begegnung mit landesüblichen Tierarten und damit auch mit ihren Exkremten sei in einer ländlichen Wohnlage hinzunehmen, urteilt das Amtsgericht. Eine messbare Minderung der Wohnqualität könne nur eintreten, wenn in Folge von baulichen Gegebenheiten die störenden Tiere erheblich mehr auftreten oder in Bereich des Mietobjekts gezüchtet würden. Dies sei aber hier nicht der Fall. Zeugenvernehmungen hätten die Beeinträchtigung von täglich bis zu 50 Fledermauskötteln nicht bestätigt.
Eine Fledermausexpertin kam zu dem Ergebnis, dass über die Terrasse keine Wochenstube mit einer großen Fledermauspopulation wohnte, da sie nur einzelne Exemplare sichtete. Das Quartier zu verschließen sei nicht ohne Weiteres zulässig, da Fledermäuse unter Artenschutz stehen. Auch mit Blick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung für die beiden minderjährigen Kinder kam das Gericht zu keiner Entscheidung zu Gunsten der Kläger. Hier sei keine konkrete Gefahr benannt worden, die aus dem Kontakt mit den Exkrementen resultieren sollte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Arbeitsrecht – BAG-Urteil – Equal Pay ist keine Verhandlungssache
Arbeitsrecht – BAG-Urteil – Equal Pay ist keine Verhandlungssache
In unserem letzten Blog zur anstehenden Entscheidung des BAG hinsichtlich des Equal Pay und der Frage, ob derjenige, der besser verhandelt, auch Anspruch auf ein höheres Gehalt hat, hat das BAG nunmehr entschieden.
Ein angebliches besseres Verhandlungsgeschick von Männern zählt damit ab sofort nicht mehr als Ausrede bei ungleicher Bezahlung. So hat das BAG bestätigt, dass Arbeitgeber höhere Löhne für männliche Beschäftigte nicht mehr damit begründen können, dass der Mann mehr gefordert habe. Verhandelt wurde der Fall einer weiblichen Beschäftigten und ihres männlichen Kollegen. Beide übten eine vergleichbare Tätigkeit aus, hatten in etwa die gleiche Berufserfahrung und Ausbildung und sind in ihrem Job fast gleichzeitig gestartet. Die Frau und der Mann vertraten sich über längere Zeiträume sogar regelmäßig gegenseitig.
Trotzdem verdiente die Angestellte deutlich weniger als ihr Kollege. Mit ihrer Argumentation gewann sie das Verfahren vor dem BAG. Der ehemaligen Mitarbeiterin stehen damit knapp € 15.000,00 entgangener Lohn und eine Entschädigung von € 2.000,00 zu.
Das BAG-Urteil ist ein Grundsatzurteil und wichtiger Meilenstein zu Equal Pay, sprich zu gleicher Bezahlung von Frauen und Männern bei gleicher Arbeit.
Bei sämtlichen Fragen der Diskriminierung aufgrund schlechterer Bezahlung oder Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz stehen Ihnen unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte kompetent zur Verfügung.