OLG Celle zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister
Maklerrecht - BGH beanstandet Reservierungsgebühr von Maklern
Häufig verlangen Makler von Immobilieninteressenten eine Gebühr, um ein Haus zu reservieren. Die müssen sie laut BGH aber erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Makler müssen Immobilieninteressenten die Reservierungsgebühr erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Eine anderslautende Klausel benachteilige die Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam entschied der BGH. Von der Reservierungsgebühr hätten Kaufinteressenten weder nennenswerte Vorteile, noch erbringe der Makler eine geldwerte Gegenleistung. Das gelte auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart wurde (AZ: I ZR 113/22). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Kläger aus Sachsen ihrem Maklerunternehmen 4.200,00 € gezahlt, damit ein Haus einen Monat lang für sie reserviert und nicht anderweitig verkauft wird. Die Summe entspricht einem Prozent des Kaufpreises von 420.000,00 €. Bei Kaufabschluss sollte die Summe mit der Maklerprovision verrechnet werden. Allerdings scheiterte die Finanzierung und der Hauskauf kam nicht zustande. Die Kläger verlangten die Gebühr zurück. Amtsgericht und Landgericht in Dresden entschieden gegen sie, woraufhin sie sich an den BGH wandten. Der BGH hat im Jahr 2010 schon einmal Reservierungsgebühren beanstandet. Die Richter kritisierten sie damals als Versuch sich auch beim Scheitern der Vermittlungsbemühungen eine erfolgsunabhängige Vergütung zu sichern. Dabei seien die Kaufinteressenten nicht abgesichert, weil der bisherige Eigentümer sich doch noch gegen einen Verkauf entscheiden oder die Immobilie ohne Maklerbeteiligung an jemand anderen verkaufen könnte.
Zum nun verhandelnden Fall gab es allerdings einen deutlichen Unterschied. Damals war die Reservierungsklausel Teil des Maklervertrags. Im Fall aus Sachsen wurde die Reservierungsvereinbarung erst ein Jahr später separat abgeschlossen. Der Kunde dürfe nicht benachteiligt werden, auch wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart werde. Nach Darstellung des Immobilienverbands Deutschlands (IVD) sind Reservierungsvereinbarungen gegen Gebühren in der Branche nicht weit verbreitet. Grund dafür sei auch die unsichere Rechtslage. Am häufigsten finden sich Reservierungsgebühren demnach derzeit beim Kauf von Neubauwohnungen direkt vom Bauträger.
Unsere auf das Maklerrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen auch bei Fragen zu Reservierungsgebühren kompetent zur Verfügung.
Insolvenzrecht – Kleinbeteiligtenprivileg bei koordinierter Finanzierung mehrerer Gesellschafter
Maklerrecht - BGH beanstandet Reservierungsgebühr von Maklern
Häufig verlangen Makler von Immobilieninteressenten eine Gebühr, um ein Haus zu reservieren. Die müssen sie laut BGH aber erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Makler müssen Immobilieninteressenten die Reservierungsgebühr erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Eine anderslautende Klausel benachteilige die Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam entschied der BGH. Von der Reservierungsgebühr hätten Kaufinteressenten weder nennenswerte Vorteile, noch erbringe der Makler eine geldwerte Gegenleistung. Das gelte auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart wurde (AZ: I ZR 113/22). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Kläger aus Sachsen ihrem Maklerunternehmen 4.200,00 € gezahlt, damit ein Haus einen Monat lang für sie reserviert und nicht anderweitig verkauft wird. Die Summe entspricht einem Prozent des Kaufpreises von 420.000,00 €. Bei Kaufabschluss sollte die Summe mit der Maklerprovision verrechnet werden. Allerdings scheiterte die Finanzierung und der Hauskauf kam nicht zustande. Die Kläger verlangten die Gebühr zurück. Amtsgericht und Landgericht in Dresden entschieden gegen sie, woraufhin sie sich an den BGH wandten. Der BGH hat im Jahr 2010 schon einmal Reservierungsgebühren beanstandet. Die Richter kritisierten sie damals als Versuch sich auch beim Scheitern der Vermittlungsbemühungen eine erfolgsunabhängige Vergütung zu sichern. Dabei seien die Kaufinteressenten nicht abgesichert, weil der bisherige Eigentümer sich doch noch gegen einen Verkauf entscheiden oder die Immobilie ohne Maklerbeteiligung an jemand anderen verkaufen könnte.
Zum nun verhandelnden Fall gab es allerdings einen deutlichen Unterschied. Damals war die Reservierungsklausel Teil des Maklervertrags. Im Fall aus Sachsen wurde die Reservierungsvereinbarung erst ein Jahr später separat abgeschlossen. Der Kunde dürfe nicht benachteiligt werden, auch wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart werde. Nach Darstellung des Immobilienverbands Deutschlands (IVD) sind Reservierungsvereinbarungen gegen Gebühren in der Branche nicht weit verbreitet. Grund dafür sei auch die unsichere Rechtslage. Am häufigsten finden sich Reservierungsgebühren demnach derzeit beim Kauf von Neubauwohnungen direkt vom Bauträger.
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Maklerrecht - BGH beanstandet Reservierungsgebühr von Maklern
Maklerrecht - BGH beanstandet Reservierungsgebühr von Maklern
Häufig verlangen Makler von Immobilieninteressenten eine Gebühr, um ein Haus zu reservieren. Die müssen sie laut BGH aber erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Makler müssen Immobilieninteressenten die Reservierungsgebühr erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Eine anderslautende Klausel benachteilige die Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam entschied der BGH. Von der Reservierungsgebühr hätten Kaufinteressenten weder nennenswerte Vorteile, noch erbringe der Makler eine geldwerte Gegenleistung. Das gelte auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart wurde (AZ: I ZR 113/22). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Kläger aus Sachsen ihrem Maklerunternehmen 4.200,00 € gezahlt, damit ein Haus einen Monat lang für sie reserviert und nicht anderweitig verkauft wird. Die Summe entspricht einem Prozent des Kaufpreises von 420.000,00 €. Bei Kaufabschluss sollte die Summe mit der Maklerprovision verrechnet werden. Allerdings scheiterte die Finanzierung und der Hauskauf kam nicht zustande. Die Kläger verlangten die Gebühr zurück. Amtsgericht und Landgericht in Dresden entschieden gegen sie, woraufhin sie sich an den BGH wandten. Der BGH hat im Jahr 2010 schon einmal Reservierungsgebühren beanstandet. Die Richter kritisierten sie damals als Versuch sich auch beim Scheitern der Vermittlungsbemühungen eine erfolgsunabhängige Vergütung zu sichern. Dabei seien die Kaufinteressenten nicht abgesichert, weil der bisherige Eigentümer sich doch noch gegen einen Verkauf entscheiden oder die Immobilie ohne Maklerbeteiligung an jemand anderen verkaufen könnte.
Zum nun verhandelnden Fall gab es allerdings einen deutlichen Unterschied. Damals war die Reservierungsklausel Teil des Maklervertrags. Im Fall aus Sachsen wurde die Reservierungsvereinbarung erst ein Jahr später separat abgeschlossen. Der Kunde dürfe nicht benachteiligt werden, auch wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart werde. Nach Darstellung des Immobilienverbands Deutschlands (IVD) sind Reservierungsvereinbarungen gegen Gebühren in der Branche nicht weit verbreitet. Grund dafür sei auch die unsichere Rechtslage. Am häufigsten finden sich Reservierungsgebühren demnach derzeit beim Kauf von Neubauwohnungen direkt vom Bauträger.
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Gesellschaftsrecht - Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
Gesellschaftsrecht - Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
Die steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers sind weitreichend. Kommt er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, haftet er mit seinem eigenen Vermögen für ausbleibende Steuerzahlungen. Dies hat der BFH einmal mehr in einer aktuellen Entscheidung verdeutlicht (Urteil vom 15.11.2022 – VII R 23/19), dass es aus dieser Haftung für den Geschäftsführer kaum ein Entrinnen gibt.
Der Geschäftsführer hat die Pflicht, für die GmbH sämtliche Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben (§§ 149, 150 AO, 31k StG i.V.m. §§ 25 Abs. 3 S. 1 EStG, 14 AGEW StG i.V.m. § 25 GEWST-DVO, 18 Abs. 3 UStG). Unzutreffende Steuererklärungen hat er unverzüglich zu berichtigen (§ 153 AO). Außerdem muss er dafür Sorge tragen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH entrichtet werden (§ 34 Abs. 1 S. 2 AO). Kommt es in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten zu einer Steuerverkürzung, haftet der Geschäftsführer persönlich (§§ 69 S. 1 AO, 34 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Laut BFH ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht verpflichtet die steuerlichen Angelegenheiten einer GmbH selbst zu erledigen. Er kann hiermit andere Person beauftragen. Allerdings ist er verpflichtet dieses sorgfältig auszuwählen und laufend grob zu überwachen. Geschieht dies nicht in ausreichendem Umfang, so stellt dies eine grobe fahrlässige Pflichtverletzung dar. Dabei kann sich niemand auf das eigene Unvermögen berufen. Denn wer nicht in der Lage ist, die Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer zu erfüllen, muss von der Übernahme der Stellung des Geschäftsführers absehen bzw. dieses Amt niederlegen. Geschäftsführer einer GmbH können die steuerlichen Angelegenheiten Dritten übertragen. Sie müssen diese jedoch sorgfältig aussuchen und laufend überwachen. Die getroffenen Maßnahmen müssen geeignet sein, um ein Fehlverhalten rechtzeitig zu erkennen, z.B. durch Einrichtung eines Tax Compliance Systems. Wer den Beauftragten grenzenlos vertraut, muss sich im Falle eines Steuerschadens grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Der Versuch sich vor Gericht mit der eigenen Unfähigkeit herauszureden, ist nicht nur zurecht zum Scheitern verurteilt, sondern führt geradewegs in die Haftung. Unabhängig von der Haftungsfrage darf nicht übersehen werden, dass die Einrichtung geeigneter Tax Compliance Systeme auch das Unternehmen vor wirtschaftlichen Schäden schützt.
Hinsichtlich Fragen zur Geschäftsführerhaftung auch in Kombination mit Steuerschulden steht Ihnen unsere interdisziplinär aufgestellte Kanzlei kompetent zur Verfügung.
Wohnungsrecht und Insolvenz
Wohnungsrecht und Insolvenz
Laut Beschluss des BGH vom 02.03.2023 (A: V ZB 64/21) ist ein Wohnungsrecht, das auf dem eigenen Grundstück besteht, immer pfändbar und kann im Falle einer Insolvenz des wohnungsberechtigten Grundstückseigentümers vom Insolvenzverwalter gelöscht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Recht von Anfang an als Eigentümerwohnungsrecht bestellt wird oder ob es später durch die Verbindung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person entsteht. Grundsätzlich gehört das Wohnungsrecht als Sonderfall der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht zur Insolvenzmasse, da es nicht übertragbar und deshalb nicht pfändbar ist. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Übertragung der Ausübung an eine andere Person gestattet ist. In diesem Fall fällt das Wohnungsrecht in die Insolvenzmasse.
Im Gegensatz dazu ist das Eigentümerwohnungsrecht immer pfändbar. Der BGH hat bereits im Jahr 1964 entschieden, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit pfändbar ist, wenn der Eigentümer des Grundstücks und der Berechtigte personenidentisch ist. Diese Ansicht gilt auch für das Wohnungsrecht. In diesem Fall fällt das Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners in die Insolvenzmasse, wenn er das Eigentum an dem Grundstück zurückerlangt hat und das Wohnungsrecht dadurch zum Eigentümerwohnungsrecht geworden ist.
Ob das Wohnungsrecht von Anfang an als Eigentümerwohnungsrecht bestellt wird oder ob es erst nachträglich zu einer Vereinigung von Wohnungsrecht und Eigentum in einer Person kommt, spielt dabei keine Rolle. Da das Eigentümerwohnungsrecht aufgrund seiner Pfändbarkeit in die Insolvenzmasse fällt, hat der Insolvenzverwalter die Befugnis, es zu verwerfen. Im Zuge dessen kann der Insolvenzverwalter auch die Löschung des Wohnungsrechts bewilligen, um das Grundstück lastenfrei veräußern zu können.
Als Verbraucher/innen sollten Sie sich im Falle einer Insolvenz bewusst sein, dass das Wohnungsrecht pfändbar sein kann. Der Insolvenzverwalter hat das Recht, das Wohnungsrecht zu löschen, auch wenn es sich um ein Eigentümerwohnungsrecht handelt. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht gehören grundsätzlich nicht zur Insolvenzmasse, da sie nicht übertragbar sind und somit nicht pfändbar. Allerdings ist das Wohnungsrecht des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück stets pfändbar, da es mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden ist.
Unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen zu Wohnungsrechten an einem von der Insolvenzmasse befangenen Grundstück kompetent zur Verfügung.
Insolvenzanfechtungsrecht – P & R Container – Insolvenzverwalter kann Zahlungen nach BGH-Entscheidung nicht zurückfordern
Insolvenzanfechtungsrecht – P & R Container – Insolvenzverwalter kann Zahlungen nach BGH-Entscheidung nicht zurückfordern
Endlich eine gute Nachricht für P & R Anleger. Sie müssen Miet- und Rückzahlungen, die sie in den vier Jahren vor der Insolvenz des Containeranbieters im Jahr 2018 erhalten haben, nicht zurückzahlen. Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 26.01.2023 hat der BGH eine Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung des OLG Karlsruhe abgewiesen (AZ: IX ZR 17/22). Damit ist das Urteil des OLG Karlsruhe rechtskräftig geworden (AZ: 3 U 18/20).
Hintergrund war die Insolvenz des Containeranbieters P & R, bei welchem die Anleger sehr viel Geld verloren haben. Hinzu kam, dass der Insolvenzverwalter in sechs Pilotklagen feststellen lassen wollte, ob er Mietzahlungen und Rückanzahlungen in den vier Jahren vor der Pleite zurückfordern kann. Zumindest in dem ersten Fall ist nun klar, dass die Anleger dieses Geld behalten können.
Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen unter Berufung auf § 134 InsO (so genannte Schenkungsanfechtung) zurückgefordert. Demnach können Zahlungen, die einen unentgeltlichen Charakter haben und früher als vier Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind, im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden.
Die Anleger müssten die erhaltenen Zahlungen zurückzahlen, so dass sie der Insolvenzmasse wieder gutgeschrieben werden.
Das OLG Karlsruhe hatte in dem nun rechtskräftig gewordenen Urteil entschieden, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass die Mietzahlungen an die Anleger auch dann entgeltlich erfolgt sind, wenn die Container nicht existiert haben und daher keine Mieteinnahmen erzielt werden konnten. Die Zahlungen seien aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Der BGH bestätigte nun, dass die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind und kein Rückzahlungsanspruch bestehe.
Der Insolvenzverwalter hatte zur Klärung dieser Rechtslage sechs Pilotverfahren eingeleitet. Ein großer Teil der übrigen P & R Anleger hatten eine Hemmungsvereinbarung unterschrieben, um den Ausgang der Pilotverfahren abzuwarten. Anleger, die diese Hemmungsvereinbarung nicht unterschrieben haben, wurden vom Insolvenzverwalter verklagt, um eine Verjährung möglicher Ansprüche zu verhindern.
In unserer Kanzlei haben wir unsere Mandanten von Beginn des Verfahrens an dahingehend beraten, keine Hemmungsvereinbarungen zu unterzeichnen. Wie auch das OLG Karlsruhe, haben wir daran festgehalten, dass hier keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO sondern eine entgeltliche Leistung erfolgt ist. Konsequenz war zwar, dass unsere Mandanten noch vor Ende des Jahres 2022 verklagt wurden. Allerdings wurden in den letzten zwei Wochen sämtliche Klagen des Insolvenzverwalters vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung zurückgenommen. Die Erleichterung unter den Mandanten ist groß. Da der Insolvenzverwalter die Klagen zurückgenommen hat, muss er auch für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen.
Insofern hat sich die Abwehr der Insolvenzanfechtungsansprüche mehr als gelohnt.
In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen insbesondere auch zur Thematik der insolventen P & R Container Vertriebsgesellschaft gerne zur Verfügung.
Familienrecht - Rückforderung vorehelicher Zuwendungen
Familienrecht - Rückforderung vorehelicher Zuwendungen
1. Eine voreheliche Zuwendung kann nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der späteren Ehe jedenfalls zum Teil zurückgefordert werden, auch wenn die Ehegatten später im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, soweit die Beteiligten erwarteten, dass auch der Zuwendende an dem mit der Zuwendung angeschafften Gegenstand partizipieren wird.
2. Das gilt auch, wenn die zugewendeten Mittel zur Finanzierung eines von den künftigen Schwiegereltern durchgeführten Bauprojekts verwendet wurden, wobei diese der Zuwendungsempfängerin ein Nutzungsrecht einräumen.
(AG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2022 – 277 F 262/20).
Hintergrund
Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurde auf den am 18.12.2018 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers mit Beschluss des Gerichts vom 30.01.2019 geschieden. Vor Eheschließung, nämlich am 18.11.2016, überwies der Antragsteller der Antragsgegnerin auf deren Konto einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € mit dem Betreff „Darlehen für Baufinanzierung“. Die Antragsgegnerin reichte diesen Betrag in mehreren Teilzahlungen an ihre Eltern weiter.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die aus H. stammenden Eltern der Antragsgegnerin verbrachten ihr Arbeitsleben in Deutschland und kehrten im Rentenalter nach H. zurück. Sie erwarben im Jahre 2013 ein ca. 1.800 m² großes Grundstück am Meer auf der Insel S. in D. Sie bebauten dieses Grundstück mit einer aus mehreren Wohneinheiten bestehenden Wohnhausanlage. Die Beteiligten besichtigten das Grundstück anlässlich eines Urlaubs im August 2016. Der Rohbau war zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt. Das Gebäude wurde im Jahr 2017 / 2018 fertiggestellt.
Es wird seither von den Eltern der Antragsgegnerin, der Antragsgegnerin selbst und der Schwester der Antragsgegnerin mit ihrer Familie teils selbst genutzt, teils vermietet. Die Eltern der Antragsgegnerin sind ausweislich des am 08.05.2021 erstellten, bisher nur in fremder Sprache vorliegenden Grundbuchauszuges als Miteigentümer des betroffenen Grundstücks eingetragen. Die Schwester der Antragsgegnerin hat in erheblichem Umfang zu den Kosten der Bebauung beigetragen. Auch der vom Antragsteller zur Verfügung gestellte und an die Eltern der Antragsgegnerin weitergereichte Betrag in Höhe von 200.000,00 € floss vollumfänglich in den Bau und in die Ausstattung dieser Immobilie.
Die Beteiligten korrespondierten vor und nach der verfahrensgegenständlichen Überweisung untereinander wie auch mit der Mutter der Antragsgegnerin und Dritten zu Details der Bauplanung, der Wohnungseinrichtung und der Finanzierung. So schrieb die Mutter der Antragsgegnerin in eine E-Mail vom 07.11.2016, also vor der verfahrensgegenständlichen Überweisung, zur Küchenplanung: „So ist die Küche, wie wir sie entworfen haben. Ich habe nur nach einem Plan gefragt, damit ich ihn dir schicken kann und du entscheidest natürlich, was du willst und wie, ich will mich nicht einmischen und habe weder Zeit noch Nerven.“
Die Antragsgegnerin leitete diese Nachricht am 08.11.2016 an den Antragsteller weiter mit dem Hinweis: „Anbei Vorschlag und Angebot Küche. Ich denke grundsätzlich passt das so. Wir müssen noch entscheiden, ob wir 60 cm Spülmaschine haben wollen oder ob der kleine mit 45 cm reicht. Außerdem können wir auch überlegen, ob für den freien Arbeitstisch etwas höher setzen, damit wir Barhocker drunter packen können. Was meinst du?“
Am 27.05.2007 schickte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine detaillierte Einrichtungsliste mit IKEA-Möbeln zur Weiterleitung an die Eltern der Antragsgegnerin. Am 17.07.2017 übermittelte die Antragsgegnerin dem Antragsteller per Mail eine Kostenaufstellung mit dem Titel „Wohnung“. Bisherige Ausgaben Stand 17.7.2017, mit einer Summe von 190.038,90 €. Der Antragsteller antwortete darauf mit E-Mail vom 18.07.2017 auszugsweise wie folgt: „Besten Dank, zwei Ideen / Anmerkungen: 1. Bei den Baukosten / Überweisung Eltern ist schwer zu sehen, ob / was noch kommt-, kann man das irgendwie versuchen zu qualifizieren bzw. zu benennen, was schon war und was noch kommt, ich will einfach nur verhindern, dass da noch ein Batzen kommt, den wir nicht kommen sehen.
2. Ähnlich mit den noch einzurichtenden Wohnungen. Kannst du mir ein grobes Budget pro Wohnung auf Basis der bisherigen Einrichtung machen. Hierbei kommt es meines Erachtens nicht auf 100,00 € mehr oder weniger an, aber ich würde gerne wissen, ob es eher noch 5.000,00 €, 7.000,00 € oder 10.000,00 € pro Wohnung sind.“
Anfang Januar 2018 kam es zur endgültigen Trennung der Beteiligten, wie die Beteiligten übereinstimmend im Scheidungsverfahren erklärt haben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2018 ließ der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin den Darlehensvertrag kündigen und sie zur Rückzahlung des offenen Darlehensbetrag von 200.000,00 € bis zum 13.03.2019 auffordern. Am 18.12.2018 wurde der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt. Nachdem eine Zahlung auf die Forderung nicht erfolgt ist, verfolgte der Antragsteller den Anspruch mit der am 11.01.2021 zugestellten Antragsschrift vom 02.11.2020 gerichtlich. Er behauptet: Er habe der Antragsgegnerin ein zinsfreies Baufinanzierungsdarlehen gewährt. Die Eltern der Antragsgegnerin hätten geplant, das Grundstück mit zwei Gebäuden zu bebauen, beide Gebäude bestehend aus je drei Geschossen, wobei drei voneinander getrennte Wohneinheiten mit je zwei Wohnungen hätten gebaut werden sollen. Dabei hätte plangemäß die Antragsgegnerin zunächst Eigentümerin des zweiten Obergeschosses des von der Straße aus gesehenen rechten Gebäudes werden sollen, während die Schwester der Antragsgegnerin Eigentümerin des von der Straße aus gesehenen linken Gebäudeseite werden sollen und Eigentümer der beiden unteren Geschosse des von der Straße aus gesehenen rechten Gebäudes die Eltern der Antragsgegnerin. Bei Ableben der Eltern hätten beide Schwestern je eine Wohnung in der Wohnanlage erben sollen. Geplant sei also ein Bauträgermodell gewesen, wobei die Antragsgegnerin eine der beiden hier zur übertragenen Wohnungen gegen Zahlung von 200.000,00 € sogleich von den Eltern hätte erwerben sollen und die weiteren Wohnungen zu einem späteren Zeitpunkt von ihren Eltern hätte geschenkt bzw. im Wege vorweggenommener Erbfolge hätte übertragen werden sollen.
Sämtliche diesbezüglichen Absprachen seien zwischen der Antragsgegnerin und ihren Eltern getroffen worden, direkte Gespräche zwischen dem Antragssteller und seinen Schwiegereltern habe es nicht gegeben. Die Immobilie sei von den Beteiligten zu Urlaubszwecken, im Übrigen zur Vermietung und gleichzeitig als Kapitalanlage gedacht gewesen. Der Antragsteller behauptet weiterhin, zwischen den Beteiligten sei ein konkreter Zweck der Zuwendung der Gestalt verabredet gewesen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin den Geldbetrag nur deshalb zuwende, damit sie eine Wohnung von ihren Eltern erwerbe. Die Antragsgegnerin habe den Geldbetrag in diesem Bewusstsein entgegengenommen und an ihre Eltern überwiesen. Der Antragsteller habe der Antragsgegnerin den Betrag ausschließlich deshalb überwiesen, damit sie diesen Betrag ihren Eltern zur Verfügung stelle, damit diese wiederum gleich einen Bauträger für die Wohnungen für die Beteiligten herstellen und einrichteten, damit die künftigen Ehegatten sie im Wesentlichen fremd vermieten können.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € zu bezahlen. Die Antragsgegnerin hingegen wendet ein, es sei nie geplant gewesen, dass sie Eigentum an einer Wohnung erwerben solle. Das sei auch rechtlich gar nicht möglich gewesen. Die Eltern seien wie geplant Alleineigentümer, auch ihre Schwester habe kein Eigentum erworben. Die Antragsgegnerin habe den Wunsch gehabt, ihre Eltern bei der Erfüllung ihres Lebenstraums finanziell zu unterstützen, wie dies auch ihre Schwester getan habe. Dabei sei aber nie im Gespräch gewesen, dass die Schwester zu Lebzeiten Eigentum hätte erwerben sollen. Eine Eigennutzung, Vermietung oder Kapitalanlage habe zu keiner Zeit im Raum gestanden. Weiter vermiete sie auch nicht im eigenen Namen, sondern auf Rechnung der Eltern, denen sie lediglich bei der Abwicklung der Vermietung behilflich sei. Der Antragsteller habe niemals beabsichtigt, die Immobilie für sich selbst zu nutzen, weder zu Urlaubszwecken noch als Kapitalanlage. Er habe der Antragsgegnerin aus Großzügigkeit einen Teil eines großen von ihm erzielten Veräußerungsgewinns zur freien Verfügung zugewendet.
AG Hamburg spricht Rückzahlungsanspruch zu
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Rückzahlungsanspruch, jedoch nur in Höhe von 100.000,00 €. Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB habe er nicht, da zwischen den Beteiligten kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. In der Regel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen auch größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine eheneutralen Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind. Von einem Darlehen unter Ehegatten kann demnach nur ausgegangen werden, wenn feststellbar ist, dass die Ehegatten trotz Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihren wechselseitigen immateriellen und materiellen Auswirkungen im Sinne von § 1353 BGB die vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrags im Sinne von § 488 BGB begründen wollten. Die aus der Korrespondenz vom 18.11.2016 ersichtlichen Abreden der Beteiligten waren jedoch nicht darauf gerichtet, die für einen Darlehensvertrag typischen wechselseitigen Vertragspflichten zu begründen. Der vom Antragsteller bei der Überweisung absprachegemäß verwendete Betreff „Darlehen für Baufinanzierung“ war nach dem klaren Inhalt der Korrespondenz vom 18.11.2016 eine einvernehmliche und ausschließlich aus steuerlichen Gründen verwendete falsa demonstratio.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin aus Zweckverfehlungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB. Der vom Antragsteller mit der Leistung vereinbarungsgemäß bezweckte Erfolg ist eingetreten. Eine darüber hinausgehende Zweckabrede zwischen den Beteiligten ist nicht zustande gekommen. Insbesondere haben die Beteiligten keine Zweckabrede mit dem Inhalt getroffen, dass als Gegenleistung einer Zahlung von 200.000,00 € an die Eltern der Antragsgegnerin die Eltern entweder der Antragsgegnerin allein oder den Beteiligten gemeinsam Miteigentum an einer Wohnung innerhalb der von ihnen zu errichteten Immobilie verschaffen soll.
Allerdings haben die Beteiligten eine Zweckabrede mit dem Inhalt getroffen, dass die Antragsgegnerin im Gegenzug für die Überlassung der Investition von 200.000,00 € an ihre Eltern, den Eltern gegenüber berechtigt sein sollte, die im Obergeschoss des von der Straße aus gesehenen rechten Gebäudeteils belegene, in den vorgelegten Vermietungsanzeigen als Penthouse bezeichnete Wohnung wie eine Eigentümerin für sich zu nutzen, sei es durch Eigennutzung oder durch Vermietung.
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Rückgewähr der Hälfte seiner Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vermögensverschiebungen, die innerhalb des gesetzlichen Güterstandes stattgefunden haben, werden nach gefestigter Rechtsprechung des BGH gemäß § 313 BGB nur dann korrigiert, wenn das Ergebnis des vorrangig durchzuführenden Zugewinnausgleichs schlechthin unangemessen und untragbar ist. Lebten die Beteiligten des Zuwendungsverhältnisses hingegen in Gütertrennung, steht also der Zugewinnausgleich von vornherein nicht als Ausgleichsmechanismus zur Verfügung, kann eine Korrektur gemäß § 313 BGB unter weniger strengen Voraussetzungen bereits dann erfolgen, wenn das Ergebnis der Vermögensverschiebung unzumutbar wäre.
Die gemeinsame Erwartung der Beteiligten, die zur Geschäftsgrundlage geworden ist, hat sich mit Scheitern der Ehe schwerwiegend im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB verändert. Im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage war beim Vermögen der Antragsgegnerin noch eine messbare Anmerkung vorhanden. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt. Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist das endgültige Scheitern der Ehe im Sinne des § 1565 BGB, hier also die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten Anfang Januar 2018 endgültig vollzogene Trennung.
Unsere auf das Erbrecht spezialisierten Anwältinnen stehen Ihnen insbesondere bei der Abgrenzung der Zweckverfehlungskondiktion vom Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei unbenannten ehebedingten Zuwendungen kompetent zur Verfügung.
Kaufrecht - OLG Oldenburg zu zwielichtigem Lamborghini-Kauf
Kaufrecht - OLG Oldenburg zu zwielichtigem Lamborghini-Kauf
Wer einen Lamborghini unter fragwürdigen Umständen erwirbt, muss stutzig werden, so das OLG Oldenburg. Ein Mann aus dem Emsland muss einen Lamborghini, den er mitten in der Nacht auf dem Parkplatz einer Tankstelle begutachtet und später in einem Schnell-Imbiss bezahlt hat, an dessen Eigentümer herausgeben. Der Käufer habe das Fahrzeug in diesem Fall nämlich nicht gutgläubig erwerben können, wie das OLG Oldenburg entschied.
(Urteil vom 27.03.2023 -9 U 52/22)
Hintergrund ist, dass ein Mann aus Spanien, der seinen Lamborghini an eine Agentur vermietet hatte, die den Wagen wiederum vermietete, geklagt hatte. Denn nach der Mietzeit wurde ihm das Fahrzeug nicht wieder zurückgegeben, es wurde entsprechend zur Fahndung ausgeschrieben.
Einige Zeit später wurde das Fahrzeug auf mobile.de angeboten. Der Mann aus dem Emsland meldete sich auf die Annonce hin und kam so in Kontakt mit zwei Brüdern, die vorgaben, das Auto für einen in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen zu wollen. Die Besichtigung des Fahrzeugs fand auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden statt. Dort wurde vereinbart, das Fahrzeug wenige Tage später zu übergeben. Zuvor, so die Brüder, bräuchten sie das Fahrzeug noch für eine Hochzeitsfahrt. Die Übergabe fand dann tatsächlich einige Tage später auf dem Gelände einer Tankstelle in Essen statt. Die Brüder trafen dort mit mehreren Stunden Verspätung zum vereinbarten Treffen gegen 23:00 Uhr ein. Zwei Stunden später, um 1:00 Uhr nachts, unterschrieben der Mann aus dem Emsland und die Brüder einen Kaufvertrag in einem Schnellrestaurant. Dabei wurde dem Käufer die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt.
Laut OLG Oldenburg ergaben sich bereits hier auffällige Abweichungen der Schreibweise des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen. Der Käufer gab schließlich seinen alten Lamborghini für 60.000,00 € in Zahlung und zahlte den Brüdern weitere 70.000,00 € in bar. Er erhielt dafür neben dem Auto auch die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel.
Als der Empfänger das Fahrzeug anmelden wollte, stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war. Der spanische Kläger verlangte daraufhin als Eigentümer die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage noch abgewiesen und stattdessen angenommen, der Emsländer habe das Fahrzeug nach § 932 BGB gutgläubig erworben. Er habe nicht gewusst bzw. wissen können, dass der im Kaufvertrag benannte Veräußerer in Wahrheit nicht Eigentümer ist. Er habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Das OLG sah das anders. Trotz Vorlage von Originalzulassungsbescheinigungen seien die Gesamtumstände so zwielichtig und auffällig gewesen, dass der Mann habe stutzig werden müssen. Er sei nur mit den als Vermittler auftretenden Brüdern und nicht mit dem angeblichen Eigentümer in Kontakt getreten. Eine entsprechende Vollmacht habe er sich zu keinem Zeitpunkt vorlegen lassen. Auch Ort und Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages, die vorherige Nutzung des Fahrzeugs für die Hochzeitsfeier, die fraglos Inzahlungnahme des alten Lamborghini und die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des Eigentümers hätten den Mann mindestens zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen, so das OLG.
Nach Ansicht des OLG hätte der Käufer auch deshalb besondere Vorsicht walten lassen müssen, da es sich um ein Luxusfahrzeug handelte, das erst wenige Tage zuvor in Deutschland zugelassen worden war. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet in Anbetracht all dieser Umstände entsprechend aus, der Wagen sei an den spanischen Eigentümer herauszugeben.
Unsere auf das Zivilrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei sämtlichen Fragen zum Kaufrecht und Fahrzeugkauf gerne kompetent zur Verfügung.
Arbeitsrecht - BAG hält Kündigung einer im Krankenhaus arbeitenden Impfgegnerin für rechtmäßig
Arbeitsrecht - BAG hält Kündigung einer im Krankenhaus arbeitenden Impfgegnerin für rechtmäßig
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Dies entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.03.2023 – 2 AZR 309/22.
Die Klägerin arbeitete seit Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei dem beklagten Krankenhaus und wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie sei nicht bereit gewesen, sich gegen Corona impfen zu lassen und habe entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahrgenommen. Diese hatte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ordentlich fristgemäß gekündigt.
Die Frau legte Kündigungsschutzklage ein und machte geltend, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15.03.2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20 a LFSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen.
Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Die Revision zum BAG hatte auch keinen Erfolg. So habe das LAG zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstößt. Dieses besagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das BAG stellte in seinem Urteil fest, dass es im Falle der Klägerin an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers fehlt. Das wesentliche Motiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal gewesen. Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist.
Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung. Nach § 1 Abs. 1 KSchG findet dieses erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit Anwendung. Da diese noch nicht erfüllt war, entschied das BAG nicht darüber, ob eine Kündigung wegen fehlender Bereitschaft, sich einer Coronaimpfung zu unterziehen, sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG ist.
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Arbeitsrecht – Arbeitnehmerin stürzt beim Inline-Skaten – Landessozialgericht verneint Versicherungsschutz bei Unfall während Firmenlauf
Arbeitsrecht – Arbeitnehmerin stürzt beim Inline-Skaten – Landessozialgericht verneint Versicherungsschutz bei Unfall während Firmenlauf
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 21.03.2023 – L 3 U 66/21 –, dass der Sturz einer Arbeitnehmerin im Rahmen eines Firmenlaufs nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist.
Die Arbeitnehmerin nahm im Mai 2019 an einem Firmenlauf im Berliner Tiergarten Stadt, an welchem zahlreiche Firmen und Einzelbewerber am Start waren. Der Betrieb der klagenden Arbeitnehmerin bewarb intern die Veranstaltung und übernahm die Startgebühr für seine Beschäftigten so wie die Zurverfügungstellung von Laufshirts inklusive Firmenlogo. Die Klägerin nahm gemeinsam mit anderen Mitarbeitern dieses Angebot wahr und trat die Strecke mit Inlineskatern an. Da der Untergrund nass war, rutschte sie jedoch nach dem Start aus, stürzte und brach sich dabei das rechte Handgelenk.
Die Unfallkasse nahm an, dass es sich bei dem Firmenlauf nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe und daher kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorliege. Das Sozialgericht Berlin und auch das Landessozialgericht teilten diese Einschätzung.
Die Zurechnung des Firmenlaufs zur Beschäftigung scheitere an dem fehlenden inneren Zusammenhang. Für die Anerkennung des Laufs als Betriebssport hätte es einer gewissen Regelmäßigkeit bedurft und der charakteristische gesundheitsförderliche Ausgleichszweck im Vordergrund stehen müssen.
Da der Firmenlauf nur einmal im Jahr stattfände und inklusive Siegerehrung und Run-Party eher den Charakter eines Wettstreits aufweise, lehnte das Landessozialgericht diese Einordnung ab. An dem Wettkampfcharakter ändere sich auch nichts dadurch, dass sich einige Beschäftigte gemeinsam auf den Lauf vorbereitet und mit einheitlichem Team-Namen angemeldet haben. Zudem habe auch eine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht vorgelegen. Dies begründet das Gericht damit, dass der Firmenlauf für eine kleine, sportlich engagierte Gruppe von Beschäftigten des Unternehmens interessant war. Zudem stand die von einem Berliner Sportverein organisierte Großveranstaltung noch etlichen anderen Firmen, Organisationen sowie Freizeit- und Nachbarschaftsteams zur Verfügung. Der Lauf war daher nicht geeignet, den betrieblichen Zusammenhalt des Unternehmens der Klägerin zu fördern.
Das Urteil ist nicht überraschend. Es entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bei Sportveranstaltungen.
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