Einsicht der Personalakten unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016 – 9 AZR 791/14

Zum vorliegenden Sachverhalt ist der Kläger nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin, Einsicht in die Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied im Rahmen der ihm vorgelegten Klage, dass der Arbeitnehmer kein Recht hat, unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, Einsicht in die Personalakte zu nehmen.

Es ist ihm zwar gestattet, selbst Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrates heranzuziehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG), jedoch sind die Einsichtsrechte des Arbeitnehmers ausschließlich und abschließend geregelt.

Dem Kläger ist es jedoch möglich, für sich Kopien, der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen, da der Beklagte an die Erlaubnis hierzu gebunden ist (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass der Kläger den Inhalt seiner Personalakte mittels der gefertigten Kopien mit seinem Rechtsanwalt erörtern kann.


Widerrufsrecht beim Messekauf

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016 – 4 U 217/15

In vorliegendem Urteil beanstandete der Kläger die ausbleibende Belehrung über ein Widerrufsrecht beim Verkauf von Dampfstaubsaugern auf der „Grünen Woche“ in Berlin.

Das Landgericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass der Beklagte seine Kunden nicht über ein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB belehren müsse. Zur Begründung führt das Landgericht an, dass der Vertrieb von Dampfstaubsaugern nicht außerhalb geschlossener Geschäftsräume stattfand, so dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB zustehe und dementsprechend keine Belehrung hierüber von Nöten sei. Folglich hat die Beklagte durch ihre geschäftliche Handlung auch nicht gegen die verbraucherschützenden Informations- und Belehrungspflichten aus § 312 d BGB verstoßen, da sie sich nicht außerhalb geschlossener Geschäftsräume befand. Dies liegt daran, dass der Messestand der Anbieterin ein beweglicher Gewerberaum ist, in dem diese ihre Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Zu beachten ist hier jedoch die Abgrenzung der „für gewöhnlich“ von einer ausnahmsweise gewerblichen Tätigkeit. Hierfür maßgeblich ist, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen muss oder ob eine Überrumplungssituation vorliegt. Im vorliegenden Urteil wurde die Überrumplungssituation im Kontext der Messe und des Themas der Ausstellungshalle „Haustechnik“ verneint.


Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb

Urteil des 6. Senats vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14

Ist bei der Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.

Die am 20.01.1950 geborene Klägerin war bei der beklagten Gemeinschaftspraxis seit dem 16.12.1991 als Arzthelferin beschäftigt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die Klägerin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt. Die Gesellschafter der Beklagten kündigten ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.05.2013 zum 31.12.2013 wegen Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Dabei führten sie an, die Klägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Den anderen Beschäftigten wurde nicht gekündigt. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten. Nach Darstellung der Beklagten sollte die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die Klägerin sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei. Deshalb sei ihr gekündigt worden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichtes Erfolg. Die Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ist deshalb unwirksam. Die Beklagte hat keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt. Ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zusteht, kann noch nicht festgestellt werden. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 37/15


Interview von Rechtsanwalt Manuel Ast im Magazin MedMaxx

Manuel Ast ist seit 14 Jahren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht und als Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Engelmann Eismann Ast tätig. Er befasst sich überwiegend mit dem Bereich Sanierung und Insolvenz. Dabei ist er zum einen als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter, zum anderen als beauftragter Rechtsanwalt mit der Begleitung von in der Krise befindlichen Unternehmen und Unternehmern betraut – so auch häufig mit Arztpraxen in der Krise.

Was sind aus Ihrer Erfahrung die häufigsten Grunde, weshalb eine Arztpraxis in Schieflage gerät?

Bei den Krisenursachen für Arztpraxen würde ich zwischen endogenen und exogenen Insolvenzursachen differenzieren. Zu den häufigsten endogenen Krisenursachen zählen Krankheit, Missmanagement sowie fehlendes betriebswirtschaftliches Verständnis. Gerade im Bereich der Arztpraxen ist es häufig so, dass die hochqualifizierten Mediziner zwar Spezialisten ihres Fachbereiches sind, den für die Unternehmereigenschaft aber ebenso wichtigen betriebswirtschaftlichen Bereich oft vernachlässigen bzw. nicht genau genug im Blick haben. Im Rahmen der exogenen Ursachen können insbesondere tiefgreifende Änderungen im Honorarsystem der Krankenkassen sowie zu starke Abhängigkeiten von einzelnen lokalen Zuweisern
benannt werden, deren Wegfall sich dann tiefgreifend auf die Einnahmesituation der
Praxis auswirkt. Es ist selten, dass eine Insolvenzursache allein die Krise bedingt. Meist wirken mehrere Faktoren multikausal zusammen und münden dann in einen Liquiditätsengpass, den es frühzeitig zu erkennen und zu überwinden gilt. Eine „Vogel-Strauß“-Mentalität ist in der Krise zwar menschlich nachvollziehbar, führt aber stets zu einer Vertiefung und Verkomplizierung der wirtschaftlichen Schieflage.

Welche Tipps und Handlungsempfehlungen geben Sie Praxen, die erste Alarmzeichen der Stufe „gelb“ aufweisen und wie können Ärzte rechtzeitig Gefahren erkennen?

Grundsätzlich rate ich jedem Unternehmer und damit auch Ärzten dazu, die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ihrer Praxis im Blick zu haben und mit deren Ergebnis sich selbst gegenüber offen umzugehen. Dabei ist darauf zu achten, dass durch die meist beteiligten Steuerberater den Ärzten auch aktuelle Kennzahlen zur Verfügung gestellt werden. Sobald sich im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen eine Krise abzeichnet, sollte schnell qualifizierter Rat eines externen Beraters eingeholt werden. Ich erachte eine objektive, umfassende und ehrliche Sicht auf die Situation als wesentliche Ausgangslage für eine mögliche Sanierung. Von dieser Situationsaufnahme ausgehend sollte dann eine Weichenstellung dahingehend erfolgen, ob eine Sanierung der Praxis außerhalb eines Insolvenzverfahrens oder im Insolvenzverfahren indiziert ist. Dabei ist es meiner Erfahrung nach wichtig, insbesondere auch mit einem Insolvenzszenario vorbehaltlos umzugehen. Die Insolvenz ist in Deutschland zu Unrecht stigmatisiert.

Unter welchen Voraussetzungen raten Sie zu einer „Selbstheilung“ durch Eigensanierungsmaßnahmen und wann ist eine Insolvenz angezeigt?

Die Entscheidung zwischen diesen beiden Handlungsalternativen ist auf den jeweils vorliegenden Fall maßgeschneidert zu treffen. Es gibt jedoch klare Voraussetzungen, die in die eine oder die andere Richtung führen. So können bspw. nicht lösbare steuerliche Probleme wie nicht privilegierte Sanierungsgewinne in erheblicher Höhe bei Schuldenschnitt der Gläubiger oder ein in Folge erheblichen Abfindungsrisikos nicht bezahlbarer aber gleichwohl nötiger Personalabbau oder das Bestehen zu vieler ungünstiger Dauerschuldverhältnisse sowie eine ungünstige Gläubigerstruktur einem geordneten Insolvenzverfahren den eindeutigen strategischen Vorzug geben. Hier kann durch die Zäsurwirkung der Insolvenzeröffnung ein klarer Schnitt bewirkt werden, der dazu führt, dass tatsächlich nur der gesunde Kern der Unternehmung herausgeschält und – ggf. im Rahmen einer sog. übertragenden Sanierung auf einen Investor – fortgeführt wird. Selbstverständlich sind auch Sanierungsmaßnahmen im engeren Sinne miteinander kombinierbar. Eine Selbstheilung durch Eigensanierung ist aus meiner Sicht dann angezeigt, wenn durch schlüssige Sanierungsmaßnahmen die wesentlichen endogenen und exogenen Krisenursachen beseitigt werden können und die Gläubigerstruktur bei transparenter konstruktiver Verhandlung auf der Basis eines Insolvenzszenarios als negative Vergleichsalternative einen Schuldenschnitt bzw. konstruktive Gläubigerbeiträge ermöglicht.

Welche speziellen Sonderfragen treten bei der Insolvenz von Ärzten im Vergleich zu anderen Freiberuflern in der Beratung hauptsächlich auf?

Die Krise von Ärzten ist oft von komplexen medizinrechtlichen Fragestellungen und spezifischen Besonderheiten, die der Betrieb einer Arztpraxis in der jeweiligen Fachrichtung mit sich bringt, überlagert. Ich beobachte häufig, dass von Krisen
betroffene Ärzte sich zu lange schuldnergeknebelt durch die Krise bewegen, wobei sie sich auch in die Gefahr strafrechtlicher Sanktionen begeben. Sie verkennen dabei oft, dass es auf sie als die zentrale Figur der Unternehmung meist wesentlich ankommt, was Vergleichsmöglichkeiten in Richtung der Gläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens bzw. im Insolvenzverfahren durch Insolvenzplanlösungen möglich macht. Der nicht selten wesentliche Vermögensgegenstand, die kassenärztliche Zulassung und damit Möglichkeit der Umsatz- und Gewinnerzielung in der gefundenen Marktposition, ist gerade dem Insolvenzbeschlag nicht unterworfen. Damit haben die Ärzte einen erheblichen Vorteil, den sie mit dem Ziel ihrer
Entschuldung nutzen können.