Insolvenzrecht – P&R Insolvenzanfechtung - Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe vom 20.12.2021: Keine Rückforderung von Mietzahlungen und Containerrückkaufspreisen

Insolvenzrecht – P&R Insolvenzanfechtung - Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe vom 20.12.2021: Keine Rückforderung von Mietzahlungen und Containerrückkaufspreisen

Die Insolvenzverwalter der insolventen P&R- Gesellschaften versuchen in insgesamt 6 sogenannten Pilotverfahren gerichtlich einen möglichen Anspruch auf Rückforderung von an Investoren ausgekehrten Mietzahlungen und Containerrückkaufspreisen im Rahmen der Insolvenzanfechtung klären zu lassen. In der bundesweit ersten Entscheidung vor dem Landgericht Karlsruhe (Az.: 20 042/20) unterlag der Insolvenzverwalter der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH Dr. Jaffe aus München gegen einen Investor umfänglich. Gegen dieses klageabweisende Urteil richtete sich die vom Insolvenzverwalter im August 2020 eingelegte Berufung.

Mit Hinweisbeschluss vom 20.12.2021 (Az.: 3 U 18/20) gab kurz vor Weihnachten der Senat des OLG Karlsruhe den Parteivertretern bekannt, dass er nach vorläufiger Ansicht beabsichtigt, die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen. Nach der Senatsauffassung sei die Ausgangsentscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere habe das Ausgangsgericht unter Beachtung der seitens des BGH‘s aufgestellten Grundsätze zur Anfechtung unentgeltlicher Leistungen im Sinne des § 134 InsO richtig entschieden. Dieser Hinweisbeschluss kam für viele Investoren genau zur rechten Zeit, insbesondere für diejenigen, die keine Hemmungsvereinbarung mit den Insolvenzverwaltern getroffen hatten. Aufgrund der zum Jahresende 2021 eintretenden Verjährung waren die Insolvenzverwalter gezwungen, Ansprüche zu sichern. So hatten erste Investoren bereits vor Weihnachten Mahnbescheide erhalten. Bereits im Dezember haben sich aufgrund des eindeutigen Hinweisbeschlusses des OLG Karlsruhe die Chancen der Investoren auf eine Zurückweisung der gegen sie erhobenen Ansprüche erheblich verbessert.

 

In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei vertreten wir sie in sämtlichen Streitkomplexen im Zusammenhang mit der Vermittlung von P&R Anlagen. Gerne unterstützen wir sie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.


Insolvenzrecht - Insolvenzverfahren P&R Container - OLG Karlsruhe: Gute Entscheidung für Anleger - Garantierte Mietzinszahlungen und ein vereinbarter Rückkaufspreis sind entgeltlich und damit nicht anfechtbar.

Insolvenzrecht - Insolvenzverfahren P&R Container - OLG Karlsruhe: Gute Entscheidung für Anleger - Garantierte Mietzinszahlungen und ein vereinbarter Rückkaufspreis sind entgeltlich und damit nicht anfechtbar

Das OLG Karlsruhe hatte mit Hinweisbeschluss vom 20.12.2021 bereits entschieden, dass garantierte Mietzinszahlungen und ein vereinbarter Rückkaufspreis entgeltlich und damit nicht anfechtbar nach § 134 InsO sind.

Der Kläger hat in der Folge zu dem Hinweis des Senats Stellung genommen. Er ist der Ansicht, dass die Berufung jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos sei. Die Beantwortung der Rechtswegfrage sei keineswegs klar, was sich daran zeige, dass zumindest die Frage der Anfechtbarkeit der Mietzinszahlungen von dem OLG Hamm (Urteil vom 15.06.2021 – I – 27 U 105/20) anders entschieden worden sei. Die Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 20.05.2021 – 5 U 7147/20) sei schon deshalb nicht übertragbar, weil sich die Schuldnerin in dem zugrundeliegenden Vertrag – anders als hier – explizit zum Rückkauf der Container zu einem konkret bestimmten Betrag verpflichtet gehabt habe. Das LG Stuttgart habe der Klage in Höhe des Rückkaufpreise stattgegeben. Der Restkaufpreis habe vorliegend entgegen der vorläufigen Würdigung des Senats nicht von vornherein festgestanden. Die Schuldnerin habe sich lediglich verpflichtet, ein Rückkaufsangebot zu unterbreiten. Diese Konstruktion sei aus steuerlichen Gründen bewusst so gewählt gewesen. Aus der in Bezugnahme des Angebots in Ziffer 1 des Kaufvertrags ergebe sich nichts anderes, da der Rückkauf lediglich unter Ziffer 4 des Verwaltungsvertrags Erwähnung finde und dort das Angebot nicht genannt werde. Zudem ergebe sich der Wille, keinen festen Rückkaufspreis zu vereinbaren im Umkehrschluss daraus, dass die P&R Container auch Investments mit konkreter Rückkaufsvereinbarung angeboten habe. Zumindest sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weshalb ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO ausscheide.

 

Zu einem nach dem Schneeballsystem konzipierten, betrügerischen Anlagenmodells in Form eines sogenannten Container-Direkt-Investments sei noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Klärungsbedürftig sei insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung der garantierten Containermiete, sowie die Zahlung des Rückkaufspreises als unentgeltliche Leistungen im Sinne von § 134 InsO anfechtbar seien. Die Klärung habe erhebliche, wirtschaftliche Bedeutung. In Summe seien in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der Deutschen Gesellschaften der P&R Container bis zum jetzigen Zeitpunkt Forderungen von über 5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet, wobei aktuelle Forderungen von Anlegern der P&R in Höhe von etwa 3 Milliarden Euro festgestellt seien. Es handle sich um einen der größten Anlageskandale der Geschichte der BRD. Die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche sei zur Herstellung der Gläubigergleichbehandlung notwendig. Es handle sich bei der P&R um rund 114.000 Anfechtungsfälle. Zudem gebe es gleichgelagerte Fälle bei anderen insolventen Unternehmen im Bereich des Handels mit Seecontainern. Bedeutung hätten die Rechtsfragen aber auch bei anderen Direkt-Investments etwa in Solaranlagen, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien.

Das OLG Karlsruhe entschied am 25.01.2022, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, AZ.: 20 O 42/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist, da nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

 

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Was die Anfechtbarkeit der Mietzinszahlungen angeht, hat der Kläger sich nicht inhaltlich mit dem im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargestellten Rechtsauffassung auseinandergesetzt, sondern lediglich auf eine abweichende Entscheidung des OLG Hamm verwiesen. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner Ansicht fest, dass die Mietzinszahlungen entgeltlich erfolgt sind, da die vertragliche Vereinbarung eine Zahlungspflicht der Schuldnerin begründete, unabhängig von der Frage, ob die Schuldnerin dem Beklagten Eigentum an neuen Containern übertragen hatte und diese Container im Rahmen der ihr obliegenden Verwaltung vermieten konnte. Kauf- und Verwaltungsvertrag sind als Einheit zu verstehen und auszulegen. Es handelt sich um ein einheitliches Kapitalanlagemodell, bei dem der Mietzins sich als Rendite der Investition darstellt. Für die Bewertung, ob eine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO vorliegt, ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend. Hat der Anlieger, wie hier, aufgrund der vertraglichen Gestaltung einen Anspruch auf Ausschüttungen in Form der Mietzinszahlungen, liegt keine unentgeltliche Leistung vor, weil diese Ausschüttungen objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Kapitals darstellen (BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20). Unerheblich ist, ob es sich dabei um ein Schneeballsystem handelte und die Schuldnerin die Zahlungen an den Beklagten und andere Altanlieger nur erbringen konnte, indem sie Gelder von Neuanlagen einsammelte. Schneeballsysteme sind unterschiedlich gestaltet. Auch in einem Schneeballsystem können ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen Ansprüche der Vertragspartner bestehen (BGH, Urteil vom 22.07.2021 – IX ZR 26/20). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Beklagte im Ergebnis einen Gewinn erzielt hat. Das Vorliegen eines Schneeballsystems alleine führt nicht zur Anfechtbarkeit des erhaltenen Überschusses nach § 134 InsO, da der Beklagte einen Anspruch auf Mietzinszahlungen hatte.

 

Auch die Zahlung des Kaufpreises erfolgte nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO. Sie war ebenfalls Teil der von der Schuldnerin für die Zurverfügungstellung des Kapitals geschuldeten Gegenleistung.

 

Eine Anfechtbarkeit der Auszahlungen an den Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem anderen Anfechtungsgrund. Der Kläger hat sich ausdrücklich nur auf die Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO bezogen, und aus seinem Vortrag ergeben sich auch nicht die Voraussetzungen eines anderen Anfechtungsgrunds, insbesondere nicht derjenigen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO. Denn jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutschrift nicht zu erkennen.

 

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe, welche den eigenen Hinweisbeschluss vom Dezember 2021 bestätigt, ist aus Sicht der betroffenen Anlieger sehr zu begrüßen. Die Karlsruher Richter bekräftigen damit die Rechtsauffassung, dass garantierte Mietzinszahlungen und ein vereinbarter Rückkaufspreis entgeltlich sind und damit nicht nach § 134 InsO anfechtbar. Alles andere als diese Einschätzung würde aus unserer Sicht das komplette Insolvenzanfechtungsrecht, insbesondere die Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO, konterkarieren.

 

Bei sämtlichen Streitkomplexen im Zusammenhang mit der Insolvenz der P&R Container GmbH stehen wir Ihnen in unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei kompetent zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Abwehr von zu Unrecht geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüchen.


Sportrecht – Olympia in Peking - Skandal beim Skispringen

Sportrecht – Olympia in Peking - Skandal beim Skispringen

Wegen eines regelwidrigen Anzugs büßt das deutsche Team seine Medaillenchancen beim neu eingeführten Mixed-Springen ein. Als einziger Favorit war Slowenien am Montag ohne Disqualifikation durch den ersten Durchgang gekommen und führte zur Halbzeit mehr als souverän. Mit 506,4 Punkten lag das Quartett 49 Zähler vor Norwegen. Das ROC lag vor Kanada auf dem Bronze-Rang. Für das deutsche Team hatte der Wettkampf gut begonnen. Katharina Althaus war mit Silber im Einzelspringen bereits auf 104 m gesprungen. Selina Freitag mit 88 m, Konstantin Schmid mit 101 und Karl Geiger mit 101,5 m hatten das Team auf Medaillenkurs gebracht. Doch dann ereilte sie auf Rang zwei in der Wertung liegend die Disqualifikation von Katharina Althaus. Damit fiel Deutschland auf den 9. Rang zurück und verpasste das Finale.

Die Materialkontrolle, die unter der Aufsicht des Finnen Mika Jukkara und der Polin Aga Baczkuwska stand, beanstandete den Anzug von Katharina Althaus, der nicht regelkonform gewesen sein soll. Unter anderem wird bei den Prüfungen darauf geachtet, dass der Abstand zwischen Körper und Stoffhülle an keiner Stelle mehr als 3 cm beträgt. Außerdem wird die Luftdurchlässigkeit untersucht. Damit soll verhindert werden, dass es mithilfe eigenmächtiger Eingriffe am Equipment zu unerlaubten aerodynamischen Vorteilen bei der Luftfahrt kommt.

 

Das deutsche Skisprungteam reagierte erbost auf die Disqualifikation. Stefan Horngacher, der Bundestrainer der Männer, sprach von einem „Kasperletheater“. Er machte den Inspektoren des Internationalen Skiverbands (FIS) Vorwürfe. „Sie fangen jetzt bei der Olympiade an, plötzlich anders zu messen“, sagte Horngacher und verwies darauf, dass es auch im Herrenbereich immer wieder Probleme in diesem Winter gab. Jukkara, einer der Materialkontrolleure, hatte seinen Posten erst im vorigen Herbst angetreten und den langjährigen Ordnungshüter Josef Kratzer aus Österreich abgelöst. „Der neue Kontrolleur hat die Kontrollen extrem verschärft, gefühlt auch sehr verschärft für die deutschen Skispringer“, echauffierte sich Horngacher. Er ließ anklingen, dass er sich Gedanken mache, unter diesen Umständen seine Aufgabe, bei der er vertraglich zunächst noch bis zum Ende dieser Saison an den DSV gebunden ist, überhaupt fortzusetzen. Nicht nur die Deutschen waren sich keines Fehlverhaltens bewusst. Auch die Norweger, Japaner und Österreicher wurden aus dem Mixed-Team-Wettbewerb genommen. Auch bei diesen Teams erwischte es jeweils eine Springerin, die mit ihrem Anzug gegen die Bestimmungen verstoßen haben soll. Dem Vernehmen nach wurde bei allen beanstandet, dass im Schritt der Anzüge die Toleranzgrenze, wie weit sich der Kunststoff dehnen lässt, überschritten worden sei. Horst Hüttel, der Sportdirektor des DSV, sagte, „dass Katharina Althaus selbstverständlich mit dem gleichen Material angetreten sei wie bei ihrem Medaillengewinn, bei dem alles mit rechten Dingen zugegangen sei und unbeanstandet geblieben sei. Hier wurde heute mit anderen Maßstäben kontrolliert, eine andere Erklärung haben wir nicht. Das ist ein totaler Schlamassel. Die Athletinnen so vorzuführen, starker Tobak. Das ist skandalös.“

 

Als Sieger aus dem chaotischen Mixed-Wettbewerb gingen die Slowenen hervor, Platz zwei belegte das Team des Russischen Olympischen Komitees und Bronze holte sich überraschend Kanada.

Hüttel wies darauf hin, „dass 16 Sportler, die sich intensiv auf einen großen Auftritt vorbereitet haben, um den Lohn Ihrer Mühe gebracht worden seien. Die 4 größten Nationen sind ja nicht alle bescheuert und wollen manipulieren. So macht man die Sache ein Stück weit kaputt“. Katharina Althaus berichtete derweil, „sie sei so umfassend durchgecheckt worden wie noch nie. Ungefähr 20 Minuten habe der Check gedauert, für die sie im Alltag während des Weltcups üblicherweise nur einen Bruchteil der Zeit veranschlagen müsse“. Am Montag habe sie den Eindruck gewonnen, „dass solange insistiert wurde, bis etwas gefunden wurde. Sie sei stinksauer und enttäuscht. Es tut richtig weh. Mir tut es für das Team leid, dass mein Name dasteht“, sagte Althaus. Geiger fand, „es handle sich um eine bodenlose Frechheit“.

 

Die Möglichkeit eines gemeinsamen Protests, der vom DSV und dem österreichischen Skiverband ins Auge gefasst worden war, um den für sie als unerträglich empfundenen Urteil zu widersprechen, wurde nach einem Moment der Erörterung ausgeschlagen. Mit dieser durchaus fairen Geste endete eine Erstaufführung des Mixed-Wettbewerbs, die sowohl Gewinner als auch Verlierer teilweise sprachlos zurückließ.


Sportrecht - Hayatous FIFA-Sperre durch CAS aufgehoben

Sportrecht - Hayatous FIFA-Sperre durch CAS aufgehoben

Die FIFA-Sperre gegen Issa Hayatou wegen Verstößen gegen den Ethikcode ist vom Internationalen Sportgerichtshof (CAS) wieder aufgehoben worden.

Die FIFA-Sperre gegen Afrikas früheren Fußballchef und den ehemaligen Weltverband Interims Boss Issa Hayatou wegen Verstößen gegen den Ethikcode ist vom Internationalen Sportgerichtshof CAS wieder aufgehoben worden. Das gab das unabhängige Gericht am Samstag bekannt. Der CAS begründete seinen Freispruch für den 75 Jahre alten Kameruner mit einer unzureichenden Beweislage.

 

Die Ethikkommission des Weltverbandes FIFA hatte Hayatou im August vergangenen Jahres für ein Jahr für alle Tätigkeiten im Fußball gesperrt. Grund war ein milliardenschwerer Fernseh- und Marketingvertrag für Veranstaltungen des afrikanischen Kontinentalverbandes CAF, den Hayatou 2015 in seiner Funktion als CAF-Präsident mit dem französischen Vermarktungskonzern Lagardere geschlossen hatte. Nicht zuletzt aufgrund der ungewöhnlich langen Laufzeit des Deals von 2017 bis 2028 und den entsprechend geringeren Einnahmen für die CAF sahen die FIFA-Ethiker eine Verletzung von Loyalitätspflichten durch Hayatou gegenüber seiner Organisation als erwiesen an. Bei der Vergabe der Rechte soll Hayatou außerdem andere Interessenten benachteiligt haben.

 

Der CAS bewertete die vorliegenden Erkenntnisse anders und sah keine ausreichenden Beweise für ein Fehlverhalten Hayatous und damit auch nicht für einen Verstoß gegen die FIFA-Ethikrichtlinien. Die Sperre gegen den früheren Top-Funktionär müsse deswegen annulliert werden, hieß es in der Urteilsbegründung des CAS.

 

Hayatou gehörte über mehrere Jahrzehnte zu den Strippenziehern im internationalen Fußballgeschäft. Knapp 30 Jahre stand Hayatou an der CAS Spitze, ehe der ehemalige Basketballer und Leichtathlet 2017 bei der Kontinentalföderation abgewählt wurde. Bei der FIFA fungierte Hayatou von 2015 bis 2016 zwischen der Suspendierung des ehemaligen Verbandschefs Josef S. Blatter und der Wahl von Gianni Infantino als Interims-Präsident.


Sportrecht – Olympia in Peking - Kein Start im Zweierbob - Jamaikas Fahnenträgerin verliert vor dem CAS

Sportrecht – Olympia in Peking - Kein Start im Zweierbob - Jamaikas Fahnenträgerin verliert vor dem CAS

Jamaikas Fahnenträgerin Jazmine Fenlator-Victorian ist im Kampf um einen Startplatz im olympischen Zweierbob-Rennen vor dem Internationalen Sportgerichtshof CAS gescheitert.

Wie die Ad-hoc Abteilung des CAS knapp mitteilte, wurde die Klage der 36-Jährigen abgewiesen. Fenlator-Victorian hatte gehofft, dass das Schiedsgericht eine Entscheidung des Bob-Weltverbandes IBSF aufhebt, wodurch Ihrer Meinung nach jamaikanische Athletinnen und Athleten zugunsten europäischer Teams benachteiligt werden. Der Einspruch bezog sich auf die Art und Weise, wie die IBSF die Plätze für die Olympischen Spiele auf der Grundlage einer ihrer Auffassung nach ungenauen Punktzahl vergeben hat. Die mittlerweile 36-Jährige, die bei diesen Winterspielen im Monobob für Jamaika startet, wollte ursprünglich auch im Zweierbob antreten. Diesbezüglich konnte sie sich aber nicht qualifizieren – wegen Diskriminierung, so Fenlator-Victorian vor dem Internationalen Sportgerichtshof CAS.

 

Ihre Argumentation: Europäische Athlet*innen würden gegenüber den kleineren, prekäreren Staaten bevorzugt. Konkret nannte sie den Europacup in Winterberg, der, obwohl einer der beiden Wettbewerbstage abgesagt worden war, als zwei Rennen gezählt wurde. Dadurch konnte sich der französische Schlitten von Pilotin Margot Boch statt Jamaica für Olympia qualifizieren. Wegen der Reisebeschränkungen der letzten zwei Jahre und der hohen Kosten sei es für Athlet*innen prekärer Staaten schwer, außerhalb ihrer Regionen Punkte zu sammeln. „Wir kämpfen ständig so hart dafür, gehört zu werden, und oft ernten wir herablassende Blicke wegen unserer geringen Mittel, wegen unserer Hautfarbe oder weil wir wegen fehlender Ressourcen nicht von Anfang an dominant sind“, kritisierte die Sportlerin. Der CAS sieht das offenbar anders. Er hat die Klage nun abgewiesen. Die Begründung ist noch nicht veröffentlicht.


Arbeitsrecht - die wichtigsten BAG Urteile des Jahres 2021

Arbeitsrecht - die wichtigsten BAG Urteile des Jahres 2021

Zum Start des neuen Jahres werfen wir ein Blick zurück auf das vergangene Jahr und die für uns relevantesten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die für die tägliche Praxis von großer Bedeutung sind. Im Folgenden geben wir einen Überblick über einige der relevantesten Entscheidungen:

Anspruch auf Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte

Werden ausländische Pflegekräfte nach Deutschland in ein Privathaushalt entsandt, um dort rund um die Uhr pflegebedürftige Senioren zu betreuen, dann haben sie nicht nur für die tatsächlich geleistete Vollarbeit Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, sondern auch für die Zeiten, in denen sie sich im Bereitschaftsdienst in dem Haushalt aufhalten.

BAG, Urteil vom 24.06.2021 – 5 AZR 505/20

 

Beweiswert einer Krankschreibung direkt nach der Kündigung

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird anschließend noch am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, und zwar genau bis zum Ende der Kündigungsfrist, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber berechtigte Zweifel haben und es ist Sache des Arbeitnehmers, das tatsächliche Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.

BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21

 

Betriebsrisiko im Lockdown – kein Entgelt für Minijobber

Wird von staatlicher Seite ein allgemeiner Lockdown zur Bekämpfung der Corona Pandemie verfügt und ein Betrieb muss vorübergehend schließen, so trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Minijobbern, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, ihr Entgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges weiterzuzahlen.

BAG, Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21

 

Kein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs mindernd zu berücksichtigen. Von der Kürzungsmöglichkeit werden sowohl der gesetzliche Mindesturlaub als auch der vertragliche Mehrurlaub erfasst, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine vom § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21

 

 

Fahrradkuriere haben Anspruch auf Smartphone und Fahrrad

Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphoneapp erhalten, haben Anspruch darauf, von ihrem Arbeitgeber die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essenziellen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt zu bekommen. Zu stellen sind insbesondere ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein Mobiltelefon. Zwar kann der Arbeitgeber von diesem Grundsatz abweichende, vertragliche Regelungen treffen, aber diese sind nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und des eigenen Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensation gewährt wird.

BAG, Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21

 

Anforderungen an eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag

Eine Ausschlussklausel darf nicht übergreifend für alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragspflichtverletzung müsse stets ausgenommen sein, sonst es die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam.

BAG, Urteil vom 09.03.2021 – AZR 323/ 20

 

Entgelttransparenz: Lohnungleichheit begründet Vermutung der Diskriminierung

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet ein niedrigeres Monatsentgelt als das vom Arbeitgeber nach den §§ 10 ff. Entgelttransparenzgesetz mitgeteilte Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson regelmäßig die Vermutung, dass eine Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt. Es ist Sache des Arbeitgebers, diese Vermutung zu entkräften.

BAG, Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19

 

Ersatz der Detektivkosten bei Compliance – Ermittlung

Ein Unternehmen hatte anonyme Hinweise zu unsauberen Geschäftspraktiken einer Führungskraft bekommen. Um die Sache aufzuklären, wurde eine Anwaltskanzlei engagiert, die den Mitarbeiter (Jahreseinkommen 450.000,00 €) überwachen ließ. Dem Mann konnten erhebliche Verfehlungen nachgewiesen werden, die Überwachung kostete 210.000,00 €. Zusammen mit dem Ausspruch der Kündigung verlangte das Unternehmen den Ersatz der Ermittlungskosten. Das BAG lehnte den Ersatz für die Kosten der Überwachungsmaßnahmen ab. Kostenerstattung ist nur möglich, wenn der konkrete Verdacht einer erheblichen Verfehlung besteht, dieser Verdacht sich später bestätigt und die aufgewendeten Kosten für die Ermittlungsmaßnahmen erforderlich waren. Letzteres konnte das Unternehmen nicht darlegen.

BAG, Urteil vom 29.04.2021 – 8 AZR 276/20

 

Kein pauschaler Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Ein Arbeitnehmer hatte verlangt, dass ihm die vollständige E-Mail-Korrespondenz des Unternehmens vorgelegt wird, in der irgendwo sein Name auftaucht. Dies fand das BAG zu pauschal und wies die Klage wegen eines zu unbestimmten Klageantrags ab. Das BAG hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass sich der Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers nicht auf eine unbestimmte Anzahl von E-Mails beziehen kann. Damit ein Anspruch auf Vorlage bestimmter Unterlagen überhaupt in Betracht kommen kann, muss der Arbeitnehmer sein Auskunftsbegehren auf bestimmte Dokumente oder E-Mails konkretisieren.

BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20

 

Tariffähigkeit der Gewerkschaft DHV.

Fehlt es einer Gewerkschaft an der erforderlichen Durchsetzungskraft in den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichen, dann ist sie keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Deswegen ist die Berufsgewerkschaft DHV nicht tariffähig.

BAG, Beschluss vom 22.06.2021-1 ABR 28/20


Gesellschaftsrecht - OLG Nürnberg zur Auslegung eines Wettbewerbsverbots in der Satzung einer GmbH

Gesellschaftsrecht - OLG Nürnberg zur Auslegung eines Wettbewerbsverbots in der Satzung einer GmbH

Ein Wettbewerbsverbot im GmbH-Vertrag ist unwirksam, soweit es auch die Zeit zwischen der Austrittserklärung eines Gesellschafters und seinem endgültigen Ausscheiden umfasst.
(OLG Nürnberg, Urteil vom 14.10.2020, Az.: 12 U 1440/20).

Hintergrund

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots. Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (Kläger) hatte seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt. Kurz darauf wurde er auch als Geschäftsführer abberufen. Die Satzung der GmbH sah für den Austritt eines Gesellschafters vor, dass der Austritt mit einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden muss und das Stimmrecht ab Zugang der Erklärung bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft ruht. Zudem enthielt die Satzung ein Wettbewerbsverbot für die Laufzeit des Vertrags. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war nicht vereinbart. Da der Gesellschafter aufgrund des Wettbewerbsverbots bis zu seinem endgültigen Ausscheiden nicht in den anderen Unternehmen tätig werden konnte, klagte er gegen die GmbH auf Feststellung der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Gesellschafter Berufung ein.

 

OLG Nürnberg- Wettbewerbsverbot unwirksam

Die Nürnberger Richter gaben der Klage statt und erklärten das Wettbewerbsverbot für den Zeitraum zwischen der Austrittserklärung des Gesellschafters und seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für unwirksam. Da nach der Satzung das Stimmrecht des Gesellschafters für diesen Zeitraum ruhe, könne der Gesellschafter auf die Angelegenheiten der GmbH bis zu seinem endgültigen Austritt keinen nachhaltigen Einfluss mehr nehmen. Gleichzeitig dürfe er aufgrund des Wettbewerbsverbots bis zu seinem Ausscheiden nicht mit der GmbH in Wettbewerb treten. Dies sei unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des BGH sei ein Wettbewerbsverbot, das den austretenden Gesellschafter faktisch zwinge, seine wirtschaftliche Betätigung bis zum Verlust der noch lediglich formell bestehenden Gesellschafterstellung der Gesellschaft unterzuordnen, unwirksam. Ein solches Verbot diene nämlich nur dem missbilligten Zweck, ein unerwünschtes Konkurrenzunternehmen auszuschalten. Aus diesem Grund sei das Wettbewerbsverbot der Beklagten GmbH dahingehend auszulegen, dass es nicht für den Zeitraum gelte, in dem das Stimmrecht infolge der Austrittserklärung des Gesellschafters ruhe.

 

Fazit

GmbH-Satzungen enthalten häufig keine oder nur unklare Regelungen zu der Frage, ob für ihre Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot gilt. In der Praxis führt dies häufig zu Streitigkeiten. Grundsätzlich unterliegen zwar Gesellschafter einer GmbH weder für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft noch nach ihrem Ausscheiden einem Wettbewerbsverbot. Uneingeschränkt gilt dies aber nur für Minderheitsgesellschafter. Mehrheitsgesellschafter können dagegen einem Wettbewerbsverbot unterliegen, auch wenn die Satzung dazu keine ausdrückliche Regelung enthält. Dies gilt insbesondere, wenn sie eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1983 – II ZR 242/82). Eine eindeutige Regelung in der Satzung ist daher empfehlenswert. Der Umfang der Beschränkungen muss in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht genau festgelegt sein. Sonst besteht die Gefahr, dass Streitigkeiten ausgelöst werden, wie das vorbezeichnete Urteil des OLG Nürnberg zeigt.

 

Das Urteil zeigt, wie wichtig die konkrete Ausgestaltung eines Wettbewerbsverbots in der Satzung einer GmbH ist. Hierbei können spätere Streitigkeiten ausgeschlossen werden und die Gefahr, dass die Gerichte in einem Streitfall entsprechende Klauseln zu Lasten der Gesellschaft auslegen, lässt sich minimieren.

 

Bei Fragen rund um die Gestaltung von GmbH-Satzungen und insbesondere der Ausgestaltung rechtswirksamer Wettbewerbsverbote stehen Ihnen unsere auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung.


Gesellschaftsrecht und Abgasskandal - BGH bestätigt Verurteilung der Audi AG wegen Verwendung des von der VW AG hergestellten Dieselmotors EA189

Gesellschaftsrecht und Abgasskandal - BGH bestätigt Verurteilung der Audi AG wegen Verwendung des von der VW AG hergestellten Dieselmotors EA189

Eineinhalb Jahre nach dem ersten Abgasskandal-Urteil des BGH gegen VW hat der BGH nunmehr im Audi-Dieselskandal am 25.11.2021 gleich vier weitere richtungsweisende Entscheidungen gefällt und auch eine Schadensersatzhaftung der Audi AG bestätigt. Nachdem sich der BGH erneut verbraucherfreundlich positioniert hat, sollten nicht nur Kunden von Audi und VW, sondern alle vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer spätestens jetzt mit aller Konsequenz ihre Ansprüche verfolgen.

Mit Urteilen vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 hat der siebte Zivilsenat des BGH die Revisionen der Audi AG gegen vier Urteile des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen, mit denen die Audi AG, da sie Fahrzeuge mit von der Volkswagen AG gelieferten Motoren EA189 ausgestattet und in den Verkehr gebracht hatte, deren Motorsteuerung so programmiert waren, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand der Stickoxidausstoß reduziert wurde, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt worden war, den Fahrzeugkäufern den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

 

Begründet sind die Zurückweisungen der Revisionen vom Senat damit worden, dass das OLG im Ergebnis in allen vier Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 in Fahrzeugen der Audi AG beteiligter Repräsentant der Audi AG wusste, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden unzulässigen Prüfstands-Erkennungssoftware ausgestattet waren und daher die Audi AG, die für dessen vorsätzliches sittenwidriges Verhalten entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, vom OLG zu Recht als den Fahrzeugkäufern gegenüber nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig angesehen worden ist.

 

Die Karlsruher Richter stellten fest, dass das OLG München in der Überzeugung, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 in Fahrzeugen der Audi AG beteiligter Repräsentant der Audi AG im Sinne des § 31 BGB von der evident unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hat und dieser sich auch bewusst war, Fahrzeugkäufer durch den Kauf solcher, von ihnen nicht gewollter Fahrzeuge, zu schädigen, da es sich bei dem Motor um das Kernstück des Fahrzeugs handelt, der für das Fahrzeug von besonderer Bedeutung ist. Der serienmäßige Einsatz und die serienmäßige Verwendung des Motors EA189 mit erheblichen Haftungsrisiken ist auch persönlich für die über Einsatz und Verwendung des Motors entscheidenden Personen erheblich. Des Weiteren habe sich die Audi AG selbst mit der Entwicklung und Herstellung von eigenen Dieselmotoren befasst, weshalb sie sich deshalb zu der damaligen Zeit, wie auch jeder andere, mit der Entwicklung von Dieselmotoren befassten Fahrzeughersteller, der Herausforderung und Schwierigkeit bewusst war, die es darstellte, kostengünstig Stickoxidemissionen begrenzende Dieselmotoren zu produzieren, die, unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen, die relevanten Stickoxidgrenzwerte einhalten müssen. Das OLG München erachtete es für ausgeschlossen, dass der serienmäßige Einbau und die serienmäßige Verwendung des Motors EA189 in ihren Fahrzeugen durch die Audi AG ohne eigene Kenntnis von der Funktion und den wesentlichen Merkmalen des Motors erfolgte.

 

Nach den Entscheidungen des BGH war das OLG also jeweils völlig zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA189 den Audifahrzeugen beteiligte Repräsentant der Audi AG im Sinne des § 31 BGB von der evident unzulässigen Umschaltlogik gewusst habe. Die Urteile des BGH sind nicht nur für Käufer von Dieselfahrzeugen mit EA189 Motoren relevant. Vielmehr haben die Feststellungen des BGH auch für die Haftung anderer Hersteller von Fahrzeugen mit verschiedensten Dieselmotoren erneut richtungsweisende Bedeutung. Wenn wie bei so vielen Modellen und Motoren eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist, wird man im Ergebnis eine Schadensersatzhaftung kaum mehr verneinen können.

 

Nicht nur die kleineren durch VW hergestellten Motoren des Typs E189, sondern insbesondere auch die durch die Audi AG produzierten 3,0 l V6 oder 4,2 l V8 Dieselmotoren, die in Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und Volkswagen verbaut sind, enthalten ebenfalls unzulässige Abschalteinrichtungen. Diese Ansprüche wegen Manipulationen an den Dieselmotoren sind grundsätzlich weder verjährt noch schadet ein Kauf des Kfz nach 2015. Da es aber bereits 2018 zu ersten Rückrufen kam, könnten Gerichte dies als Beginn für die Verjährungsfrist ansetzen. Man sollte daher keine Zeit verlieren.

 

Bei Fragen rund um das Thema Abgasskandal stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet kompetent zur Seite. In den meisten Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die klageweise Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns hierzu gerne.


Insolvenzrecht - OLG Karlsruhe zur Anfechtbarkeit der Umwandlung zweier fondgebundener Lebensversicherungen in pfändungsgeschützte Versicherungen

Insolvenzrecht - OLG Karlsruhe zur Anfechtbarkeit der Umwandlung zweier fondgebundener Lebensversicherungen in pfändungsgeschützte Versicherungen

Hintergrund

Die Parteien streiten über die Rechtsfrage der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Umwandlung zweier fondgebundener Lebensversicherungen in pfändungsgeschützte Versicherungen. Der Insolvenzschuldner unterhielt bei der Beklagten eine Klassik Lebensversicherung sowie eine fondgebundene Lebensversicherung, deren Umwandlung in pfändungsgeschützte Versicherungen durch den Insolvenzschuldner bei der Beklagten im Jahr 2017 beantragt wurde. Die Beklagte bestätigte im September 2017 die Umwandlung der Versicherungen. Die neuen Versicherungsscheine begannen zum 01.08.2017. Bereits zuvor, am 21.06.2017, hatte der Insolvenzschuldner Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 28.09.2017 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte kannte den Eröffnungsantrag bereits vor der Umwandlung der Versicherungen. Mit Schreiben vom 23.10.2018 erklärte der Kläger die Anfechtung der vorgenommenen Umwandlung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge in pfändungsgeschützte Rentenversicherungen. Er kündigte die Versicherungsverträge des Insolvenzschuldners zum nächstmöglichen Zeitpunkt und forderte die Beklagte auf, die sich nach Abrechnung der Versicherungsverträge ergebenden Rückkaufswerte auszukehren. Dies lehnte die Beklagte unter Verweis auf den Pfändungsschutz ab. Der Kläger ist der Auffassung, die Umwandlung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge in pfändungsgeschützte Rentenversicherungen sei gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, sodass die Rückkaufswerte der Versicherungen zur Insolvenzmasse zu zahlen sein. Bei der Umwandlung nach § 167 VVG handelt es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 132 InsO, welches nach Eingang des Eröffnungsantrags am 21.06.2017 vorgenommen worden sei und eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung darstelle, weil die zunächst Masse zugehörigen Rückkaufswerte der Versicherungen der Insolvenzmasse durch die Umwandlung entzogen worden sein.

LG Karlsruhe – Pfändungsgeschützte Verträge fallen nicht in die Insolvenzmasse

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, mit der Umwandlung in pfändungsgeschützte Verträge nach § 167 VVG fielen die Lebensversicherungen nicht mehr in die Insolvenzmasse und seien damit der Verfügungsgewalt des Klägers als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 InsO, entzogen. Eine Anfechtung der Umwandlung sei nicht möglich. Ein Anfechtungsgrund nach § 134 InsO scheide aus, weil der Schuldner mit der Umwandlung keinem Dritten etwas zugewandt habe. Ein Anfechtungsgrund nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei ebenso wenig gegeben. Durch die Umwandlung sind keinem Dritten Vermögensvorteile zugeflossen und der Versicherungsnehmer hat lediglich sein ihm durch das Gesetz bewusst eingeräumtes Recht zur Schaffung eines pfändungs- und insolvenzgeschützten Vermögensbestandteils zur Altersabsicherung gehandelt.

 

OLG Karlsruhe – Kein Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus den pfändungsgeschützten Versicherungsverträgen

Nach Ansicht der Karlsruher Richter hat das Landgericht die Klage gegen den Versicherer auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus den pfändungsgeschützten Versicherungsverträgen an die Insolvenzmasse mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die beiden Versicherungen wurden durch Antrag des Schuldners vom 01.07.2017 gemäß § 167 VVG in Versicherungen nach § 851c Abs. 1 ZPO umgewandelt. Sie gehören damit nicht zu der Insolvenzmasse. Den Gläubigern ist ein Zugriff auf dieses Vermögen verwehrt, § 36 Abs. 1 S. 2 InsO. Dem Kläger fehlt deshalb gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis bezüglich dieses Vermögens des Schuldners, er kann keine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis geltend machen. Die Umwandlung der Versicherungsverträge gemäß § 167 VVG ist nicht anfechtbar. Eine Anfechtung nach § 134 InsO hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. Die Umwandlung stellt keine unentgeltliche Leistung an die Beklagte dar, da diese hierdurch keinen Vermögenswert erlangt. Ob die Umwandlung von Lebensversicherungen in pfändungsfreie Versicherungsverträge nach § 132 InsO anfechtbar ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 13.10.2011 – IX ZR 80/11 entschieden, dass jedenfalls eine Anfechtung gegenüber dem Schuldner nicht in Betracht kommt, da dieser kein tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs sein könne. Den Tatbestand des § 132 InsO hat der neunte Zivilsenat allerdings für eröffnet angesehen, ohne sich näher dazu zu äußern, ob und in welchen Fällen eine Anfechtung gegenüber dem Versicherer möglich sein soll. Die insolvenzrechtlichen Tatbestände der §§ 130 ff. InsO setzen allesamt voraus, dass es einen anderen Teil gibt, der von der Rechtsprechung profitiert. Zwar ist denjenigen, die eine Anfechtung der Umwandlung befürwortend, zuzugeben, dass nach § 143 Abs. 1 InsO der Anfechtungsgegner nicht etwa dasjenige herauszugeben hat, was in sein Vermögen gelangt ist, sondern dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurde. Die Anfechtungstatbestände setzen jedoch voraus, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hat. Es muss zunächst etwas, zumindest vorübergehend, in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt sein. Verpflichteter eines Anfechtungsanspruchs kann deshalb nur der Empfänger des anfechtbar weggegebenen Gegenstand sein, also derjenige der durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat. Des Weiteren ist bei den Anfechtungstatbestände – insbesondere auch des § 132 InsO – auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners abzustellen. Gibt es aber niemanden, der von der Rechtshandlung profitiert, bleibt unklar, auf wessen Kenntnis abzustellen ist. Darüber hinaus würde der Anwendungsbereich des § 167 VVG weitestgehend leerlaufen, wenn man eine Anfechtung der Umwandlung nach § 132 InsO zulassen würde. Sinn und Zweck des Gesetzes würden verfehlen. Die Lebensversicherung soll vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden und dass gerade in der Zwangsvollstreckung und der Insolvenz. Ließe man eine Anfechtung nach § 132 InsO zu, wären die Tatbestandsvoraussetzungen fast immer erfüllt, da die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung der Umwandlung immanent ist. Eine Kenntnis des Versicherers, der einen Umwandlungsantrag erhält, lässt sich deshalb in der Regel nicht verneinen.

 

Der Schuldner wird die Umwandlung seiner Lebensversicherung gerade dann in Betracht ziehen, wenn die Krise bereits eingetreten ist und damit auch die zeitliche Komponente des § 132 InsO (bis zu drei Monate vor Insolvenzantragstellung) erfüllt ist. Zudem hätte der Versicherer keinerlei Möglichkeit zu verhindern, dass er vom Insolvenzverwalter auf Zahlung des Rückkaufswertes in Anspruch genommen würde, da den Umwandlungsantrag des Versicherungsnehmers, wenn die Voraussetzungen des § 851c ZPO erfüllt sind, zwingend umzusetzen hat, § 167 S. 1 VVG. Er muss dies auch zügig erledigen und kann nicht etwa die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten. Im Falle einer schuldhaften Verzögerung, an der eine Umwandlung letztlich scheitert, kann er sich gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig machen.

 

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Sportrecht - AG München zur Verletzung beim Basketball - Sportler gehen ein persönliches Risiko ein

Sportrecht - AG München zur Verletzung beim Basketball - Sportler gehen ein persönliches Risiko ein

„Wer Sport macht, muss mit Verletzungen rechnen, meint das AG München. Ein erwachsener Trainer, der einem seiner jugendlichen Schützlinge versehentlich seinen Ellbogen ins Gesicht hielt, habe nicht besonders aufpassen müssen“.

(AG München, Urteil vom 28.07.2020, Az.: 161C20762/19)

Hintergrund

Das Amtsgericht München hat einem jugendlichen Basketballer Schmerzensgeld und Schadensersatz für eine Sportverletzung versagt. Anlass war das 5 gegen 5 Spiel im Training seines Basketballvereins. Gegen Ende wollte auch der Trainer der Jugendmannschaft noch einmal mitmischen und wechselte sich selbst ein. Bei einem Luftzweikampf fand schließlich der Ellbogen des Trainers den Weg ins Gesicht des 17-jährigen Klägers. In der Version des Jungen handelte es sich um einen Luftzweikampf in einer Rebound-Situation. Dies beschreibt den Fall, dass ein Ball vom Korb wieder abprallt und Spieler beider Teams versuchen, diesen als erstes wieder zu erreichen. Der Jugendtrainer sei dabei mit regelwidrig weit gespreizten Armen zum Ball gesprungen und habe ihn dabei mit dem Ellbogen erwischt. Aus Sicht des Jugendlichen hätte sich der erwachsene Trainer zurücknehmen müssen. Der Trainer hingegen beschrieb eine andere Situation. Er habe mit Ball zu einem Sprung angesetzt, um einen Korbwurf zu versuchen, dann aber den Ball zu einem besser positionierten Mitspieler passen wollen. Dass er hierbei seine Arme ausstreckt, sei ganz natürlich.

Der Treffer im Gesicht hatte eine Schneidezahnverletzung zur Folge, aufgrund welcher der Jugendliche drei Monate lang nur Flüssignahrung zu sich nehmen konnte. Als Kompensation verlangte er Schmerzensgeld sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt knapp € 4.000,00.

 

AG München: Persönliches Risiko des Sportlers

Das AG München verneinte einen solchen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch, da bei Sportarten, bei welchen Körpereinsatz gegen den Mitspieler in gewissen Grenzen üblich ist, jeder Spieler sich typischerweise einer gewissen Verletzungsgefahr aussetze. Beim Kampf um den Ball, so das Gericht, könne es immer wieder zu Verletzungen kommen. Das Risiko der Gefahr könne aber nicht auf den Gegenspieler abgewälzt werden, nicht einmal wenn sich dieser regelwidrig verhält. Aus diesem Grund verzichtete das Gericht auch auf eine Beweisaufnahme hinsichtlich des genauen Unfallhergangs. Selbst wenn es sich so zugetragen habe, wie vom Jugendlichen behauptet, müsse dieser ein solches Risiko tragen. Es ist nicht zu verkennen, dass die Eigenart des Basketballspiels auch als Kampfspiel zu charakterisieren ist, begründete der zuständige Richter sein Urteil. Der Sprung zum Ball bei einer Rebound-Situation geht üblicherweise mit der Sicherung des Balles einher. Selbst wenn der Beklagte hier regelwidrig seinen Ellbogen zur Sicherung des Balles zur Seite geschwungen hätte, kann im Hinblick auf den Sachvortrag des Klägers nicht von einem unsportlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. Dass es zu einer solchen Verletzung gekommen ist, sei zwar unglücklich, jedoch nicht dem Trainer anzulasten, der auch keine übertriebene Härte im Umgang mit Minderjährigen an den Tag gelegt habe. Als ehrenamtlicher Sporttrainer müsse es möglich sein, auch einmal mitzuspielen, befand der Richter.

 

 

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