Insolvenzanfechtungsrecht - BGH: Konkretisierung der „Neujustierung“ bei der Vorsatzanfechtung

Insolvenzanfechtungsrecht - BGH: Konkretisierung der „Neujustierung“ bei der Vorsatzanfechtung

Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO hat der BGH nun aktuell seine bisherige Rechtsprechung geändert. Die neue Entscheidung erschwert den Insolvenzverwaltern die Anfechtung insbesondere gegenüber Lieferanten und Dienstleistern, die keine detaillierten Einblicke in die wirtschaftliche Situation des späteren Insolvenzschuldners haben.

BGH, Urteil vom 10.02.2022 – IX ZR 148/19

Sachverhalt

Die klagende Insolvenzverwalterin einer Spedition macht gegen die Beklagte die Anfechtbarkeit von insgesamt 36 Zahlungen auf Vergütungsansprüche für Transportleistungen nach § 133 Abs. 1 InsO im Zeitraum April 2014 bis September 2015 geltend. Der Insolvenzeröffnung lag ein am 31.07.2015 gestellter Insolvenzantrag zugrunde. Bereits Anfang des Jahres 2013 hatten einige öffentlich-rechtliche Gläubiger vergebens versucht zu vollstrecken und Insolvenzantrag gestellt, die nach Zahlungen Dritter für erledigt erklärt wurden. Gegenüber dem Finanzamt hat die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingeräumt. Der Beklagten, die seit Jahren eine Geschäftsbeziehung zur Schuldnerin hatte, waren diese Umstände nicht bekannt. Sie kannte nur das im Wesentlichen seit Jahren gleichbleibend schleppende Zahlungsverhalten und ihre teils vergebenen Mahnungen, in denen gerichtliche Mahnverfahren oder rechtliche Schritte in Aussicht gestellt wurden. Die Berufung gegen das bezüglich der Hauptforderung stattgebende Urteil des Landgerichts wurde durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die vom Senat daraufhin zugelassene Revision war erfolgreich und führte zur Klageabweisung.

BGH – Einblick in wirtschaftliche Situation maßgeblich

Der BGH stellt zunächst fest, dass sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Anfechtbarkeit nur aus § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung ergeben könne. Der dafür erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners könnten als subjektive innere Tatsachen in aller Regel nur aus Hilfstatsachen hergeleitet werden. Der Tatrichter habe dabei die jeweilige BGH-Rechtsprechung zu den Beweisanzeichen zu berücksichtigen, wobei im Falle der kongruenten Deckung die von den Beteiligten erkannte Zahlungsunfähigkeit für den Vollbeweis nicht mehr genüge und zusätzlich eine aus Schuldnersicht negative Perspektive erforderlich sei. Die erkannte Zahlungsunfähigkeit zum nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt sei Voraussetzung für ein in die Gesamtwürdigung einzubeziehendes Beweisanzeichen. Zwar hat das Berufungsgericht von einer ursprünglichen Zahlungseinstellung im Zusammenhang mit den rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen, den Vollstreckungsmaßnahmen an den eigenen Erklärungen der Schuldnerin ausgehen können. Diese wirke nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich fort, wobei die Fortdauer Vermutung in Stärke und Dauer vom Ausmaß der Zahlungsunfähigkeit abhängig sei.

Zwar habe grundsätzlich der Anfechtungsgegner die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen darzulegen und nachzuweisen. Der dafür erforderliche Vortrag sei aber durch eine sekundäre Darlegungslast des Verwalters beschränkt. Für das Auslösen dieser sekundären Darlegungslast sei es erforderlich, dass ein vom Anfechtungsgegner darzulegender Umstand bestehe, der eine Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen als möglich erscheinen lasse. Dies sei anzunehmen, wenn die zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit herangezogenen Verbindlichkeiten nicht mehr bestehen und die Kenntnis vom Zahlungsverhalten im Übrigen fehlt. Dem Verwalter obliege dann zum Zahlungsverhalten im entsprechenden Zeitraum vorzutragen, um der Beklagten in die Lage zu versetzen die Fortdauervermutung zu entkräften. Mit Wegfall der öffentlich-rechtlichen Forderungen durch Durchtrittzahlungen und Erledigungen der Insolvenzanträge sei die Klägerin gehalten gewesen, zum Umfang nicht bedienter Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern in diesem Zeitpunkt vorzutragen.

Dem dauerhaft schleppenden, aber im Wesentlichen gleich bleibenden Zahlungsverhalten gegenüber der Beklagten lasse sich im Rahmen der Gesamtumstände keine Zahlungseinstellung zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen herleiten, nachdem dies bereits für einen Zeitraum in dem der Schuldner seine Zahlungen nicht eingestellt hatte. Von einer Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz könne auch unter Berücksichtigung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der alten Fassung nicht ausgegangen werden. Die Annahme einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erfordere eine in die Zukunft gerichtete Prognose zur Finanzlage. Kenne der Anfechtungsgegner nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber, fehle es regelmäßig an den für die Prognose notwendigen Kenntnissen, die zur Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderlich sind.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass der BGH bei der Beweiswürdigung im Rahmen des § 286 ZPO bei kongruenten Deckungen einen weniger starren Blick anwendet und die Entwicklung der konkreten Gesamtumstände mit Bezug zur Liquiditätslage in den Vordergrund rückt. Insolvenzverwalter werden daher aufgrund der sekundären Darlegungslast künftig den Vortrag zur Liquiditätssituation auf den Zeitraum nach einer nachweislich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit erweitern und vertiefen müssen. Mit diesem Urteil erhöhte der BGH die Hürden für die Vorsatzanfechtung gegenüber Lieferanten und Dienstleistern erheblich.

Unsere auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen hinsichtlich der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen kompetent zur Verfügung.


Insolvenzrecht - BGH: Zahlungsverhalten gegenüber Sozialversicherungsträgern als Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung

Insolvenzrecht - BGH: Zahlungsverhalten gegenüber Sozialversicherungsträgern als Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung

Der BGH hat mit Urteil vom 28.04.2022 – IX ZR 48/21 – entschieden,

a) ob das Zahlungsverhalten des zahlungsunfähigen Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger den Schluss rechtfertigt, dass der Schuldner wusste oder billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Dauer des Rückstands für einzelne Betrag Beitragsmonate, des Zeitraums, in dem rückständige Beiträge auftreten, und der Entwicklung der rückständigen Beiträge.

b) fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs, die bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bestanden und bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, sprechen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn sie nach Art, Höhe, Anzahl und Bedeutung den Schluss zulassen, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, diese Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig befriedigen zu können.

Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzigen Indiz gefolgert werden, wenn dieses Indiz eine hinreichende Aussagekraft hat. Fehlt es an einem hinreichend aussagekräftigen einzelnen Indiz, kommt der Schluss auf eine Zahlungseinstellung nur in Betracht, wenn die Gesamtheit der Indizien die volle richterliche Überzeugung einer Zahlungseinstellung rechtfertigt.

Zahlt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge stets vollständig, aber im Wesentlichen gleichbleibend durchgängig um einen bis weniger als zwei Monate verspätet, stellt dies für sich genommen kein ausreichendes Indiz dar, um eine Zahlungseinstellung zu begründen.

BGH, Urteil vom 28.04.2022 – IX ZR 48/21

In Bezug auf Insolvenzanfechtungsansprüche, insbesondere hinsichtlich deren Abwehr stehen wir Ihnen in unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei kompetent zur Verfügung.


Maklerrecht – LG Frankenthal zur Täuschung über „Idyllisches Wohnen“

Maklerrecht – LG Frankenthal zur Täuschung über „Idyllisches Wohnen“

Ein idyllisches Wohnen versprach ein Verkäufer, ohne zu erwähnen, dass dafür auch Landwirtschaft betrieben werden muss. Die Täuschung kann sich auch auf die Maklerin auswirken, selbst, wenn sie hiervon nichts wusste, so dass LG Frankenthal.

Urteil vom 06.04.2022, Az.: 4 O 208/21

Hintergrund

Ein Ehepaar aus Baden erwarb Ende 2016 eine Immobilie im Außenbereich einer kleinen Gemeinde. Die Maklerin bewarb das Objekt im Exposé mit: „Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage“. Allerdings erfuhr der Verkäufer noch vor dem Verkauf von der Baubehörde, dass das Außenbereichsgelände nur in Kombination mit einem landwirtschaflichen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt werden durfte. Den Käufern, die dort somit nicht wohnen durften, teilte er dies jedoch nicht mit. Auch die Maklerin hatte keine Kenntnis davon. Als das Ehepaar im Jahr 2017 erfuhr, dass die erworbene Immobilie nicht als Wohnhaus nutzbar war, fochten sie den Kaufvertrag an, mit der Folge, dass dieser rückwirkend unwirksam wurde. Damit war auch der Anspruch der Maklerin auf die Vermittlungsprovision aus § 652 Abs. 1 BGB der Rechtsgrund entzogen. Der Anspruch besteht nur bei wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags. Das Risiko, dass diese Wirksamkeit wieder wegfalle, trage die Maklerin.

Der Käufer eines Grundstücks kann also den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten, wenn ihm der Verkäufer in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat. In diesem Fall verliert auch die Immobilienmaklerin ihren Anspruch auf die Maklercourtage und zwar auch dann, wenn sie nichts von der Täuschung wusste. Den bereits gezahlten Maklerlohn muss sie wieder zurückzahlen.

Unsere auf das Maklerrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen rund um die Wirksamkeit von Immobilienkaufverträgen und parallel dazu laufenden Maklerverträgen bzw. Provisionsansprüchen kompetent zur Verfügung.


Arbeitsrecht – Fristlose Kündigung für schwänzenden Azubi

Arbeitsrecht – Fristlose Kündigung für schwänzenden Azubi

Wenn sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben lässt, um eine Prüfung zu schwänzen, ist das eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann gerechtfertigt sein. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg im März 2022 entschieden. (Urteil vom 17.03.2022, AZ: 5 Ca 1849/21)

Hintergrund

Ein 24jähriger absolvierte die Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer und fiel in einer schulischen Prüfung durch. Für diese Prüfung wurde ein Nachholtermin angesetzt, der sich über zwei Tage erstrecken sollte. Hierzu wurde der Azubi geladen, erschien jedoch nicht. Stattdessen legte er seinem Arbeitgeber, einem Fitnessstudiobetreiber, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und trainierte unmittelbar danach in dem selben Studio. Dies kam dem Arbeitgeber komisch vor. Krankgemeldet und nicht in der Lage eine Prüfung zu absolvieren, aber gesund genug für ein intensives Krafttraining? Der Arbeitgeberin schenkte der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen Glauben und kündigte dem Auszubildenden noch am selben Tag fristlos. Er war davon überzeugt, dass der Azubi sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um nicht an der Prüfung teilzunehmen.

Der Azubi legte gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage ein. Insbesondere teilte er mit, dass er zunächst tatsächlich krank gewesen, dann aber spontan genesen sei und auch entsprechend gearbeitet habe.

Dies überzeugte den Richter am Arbeitsgericht Siegburg nicht. Auch dieser war davon überzeugt, dass der Azubi niemals krank gewesen ist und lediglich die Prüfung habe schwänzen wollen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar, weshalb ein wichtiger Kündigungsgrund vorliege. Dem Arbeitgeber sei es daher auch unzumutbar, den Azubi bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Denn kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen, insbesondere wenn es sich um eine Nachholprüfung handelt, zu entziehen.

In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen bezüglich der Abwehr von ungerechtfertigten Kündigungen kompetent zur Seite.


Wettbewerbsrecht - Eine Wiesn darf es nur in München geben

Wettbewerbsrecht - Eine Wiesn darf es nur in München geben

Vor dem OLG München wurde geklärt, dass nur München die „echte“ Wiesn hat. Slogans wie „Oktoberfest goes Dubai“ darf ein Eventveranstalter nicht mehr verwenden.

Hintergrund
Nachdem coronabedingt das Münchner Oktoberfest zwei Jahre in Folge nicht stattfinden konnte, erweckten im vergangenen Jahr die Veranstalter eines Fests in Dubai den Eindruck, dass das originale Münchner Oktoberfest nach Dubai zieht. Bisher hat es in Dubai das angekündigte Bierfest nicht gegeben und wenn es nun tatsächlich wie angekündigt diesen Herbst stattfinden sollte, dürfen die Veranstalter nicht damit werben, dass die echte Wiesn nach Dubai umzieht. Sie verpflichteten sich am Donnerstag im Prozess vor dem OLG München, Formulierungen wie „Oktoberfest goes Dubai“, „Oktoberfest Dubai“ oder auch „das traditionelle Oktoberfest am Ort der Expo 2021 Weltausstellung“ zu unterlassen, wenn sie an die sinngemäße Aussage, das Münchner Oktoberfest ziehe nach Dubai um, gekoppelt sind.

Prozess endet mit Unterlassungserklärung
Die Veranstalter hätten eine umfangreiche Unterlassungserklärung gegenüber der Stadt München abgegeben, woraufhin der Rechtstreit für erledigt erklärt worden sei, teilte ein OLG-Sprecher mit.

Auch Fotos der echten Wiesn, etwa auch mit Schriftzügen wie „das größte Volksfest der Welt in Dubai“ dürfen die Veranstalter des mehrfach verschobenen Events nicht mehr verwenden, wenn dadurch der Eindruck entsteht, es sei die originale Wiesn. Bereits im letzten Sommer hatte das Landgericht München I entschieden, diese Art der Reklame bediene sich am Weltruf der Wiesn. Mit ihren Ankündigungen hätten die Veranstalter den falschen Eindruck erweckt, das Traditionsfest ziehe in das arabische Emirat um, entschied das Gericht damals auf Antrag der Stadt München (Urteil vom 25.06.2021, Az.: 17 HKO 7040/21). Gegen diese Entscheidung hatten die Veranstalter des Dubaier Events Rechtsmittel eingelegt.

Der Chef der Münchner Wiesn, Wirtschaftsreferent Clemens Baumgärtner, begrüßt die Unterlassungserklärung. So sei dies eine klare Ansage an Trittbrettfahrer.

Ziel der Stadt München war es insbesondere zu bestätigen, dass man sich nicht in unlauterer Weise an das Original anlehnen und dessen Ruf für sich ausnützen darf. Das Oktoberfest ist auf der ganzen Welt bekannt und wird oft nachgemacht. Mittlerweile gibt es beinahe 2000 Volksfeste, die sich auch Oktoberfest nennen. Allerdings haben diese nicht den Eindruck erweckt, dass sie das Münchner Original sind, erläuterte Baumgärtner. Der Unterschied zu dem geplanten Event in Dubai sei, dass diese anderen Volksfeste eine eigene Identität gehabt hätten. Die Veranstalter des Dubai-Events sehen das naturgemäß anders. So erklärte deren Anwalt Manfred Zipper, dass man dem Oktoberfest nichts wegnehme. Es würde sich um zwei unterschiedliche Volksfeste handeln. Nach den neuen Plänen könnte die Wiesn in Dubai am 15.10.2022 beginnen und drei Monate dauern. Die Münchner Wiesn soll mit 400.000 m² getoppt werden. Allerdings würde aufgrund der Pandemielage noch nichts feststehen.

 

In unserer auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen zivilrechtlichen Fragestellungen kompetent zur Verfügung.


Arbeitsrecht - Wahrscheinlich kein „Menstruationsurlaub“ in Deutschland

Arbeitsrecht - Wahrscheinlich kein „Menstruationsurlaub“ in Deutschland

Arbeitnehmerinnen mit Menstruationsbeschwerden sollen in Spanien das Recht bekommen, zu Hause zu bleiben. Der Staat übernimmt das Gehalt. Ein derartiger Sonderurlaub ist in Deutschland derzeit nicht denkbar.

Spanien will Frauen künftig bei heftigen Menstruationsbeschwerden per Gesetz von der Arbeit befreien. Die Kosten hierfür soll der Staat übernehmen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der linken Regierung vor, der am Dienstag im Kabinett offiziell vorgestellt wurde. Demnach sollen Spanierinnen das Recht bekommen, bei Regelschmerzen zu Hause zu bleiben und zwar solange, wie die Schmerzen andauern, wie das Ministerium bestätigte. Um arbeitsfrei zu bekommen, muss eine betroffene Frau einen Arzt konsultieren.

In Europa wäre Spanien das erste Land mit einem derartigen Gesetz. Vergleichbare Regelungen gibt es beispielsweise in Taiwan. Hier können Frauen in solchen Fällen lediglich drei Tage pro Jahr der Arbeit fern bleiben und bekommen dann auch nur die Hälfte des Lohns. In Südkorea müssen Arbeitgeber ihren weiblichen Beschäftigten einen Tag im Monat freigeben, wenn sie den Anspruch geltend machen. Dort ist allerdings nicht geregelt, wer die Kosten übernimmt und ob es trotzdem Lohn gibt.

Dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) sind konkrete politische Forderungen nach einem bezahlten Menstruationsurlaub in Deutschland nicht bekannt. In Deutschland begründeten Periodenbeschwerden einer Arbeitnehmerin, die über das übliche Maß hinausgehen und so einen Krankheitswert haben, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsleistung nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann. Anders als in Spanien bestehe deshalb ab dem ersten Tag ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.

Die herrschende Meinung geht auch davon aus, dass eine ähnliche Regelung wie in Spanien in Deutschland theoretisch zulässig wäre. So läge eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht vor. Die Idee dahinter sei ja gerade, Ungerechtigkeiten aufgrund des Geschlechts zu beseitigen. Krankschreibungen sind in Deutschland so geregelt, dass ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die jeweilige Tätigkeit erklärt. Der Arbeitgeber erfährt dann auch nicht, welche Beschwerde genau vorliegt. Allerdings sind häufige Krankheitsfälle laut geltender Rechtsprechung ein Kündigungsgrund, weshalb eine gesetzliche Regelung, die Menstruationsbeschwerden davon ausnimmt, grundsätzlich eine Verbesserung zu Gunsten von Arbeitnehmerinnen.

Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen des Arbeitsrechts kompetent zur Verfügung.


Zivilrecht - Klimaklage gegen VW

Zivilrecht - Klimaklage gegen VW

Ein Bio-Landwirt verlangt von VW Maßnahmen für mehr Klimaschutz. Seiner Auffassung nach soll sofort nur noch in jedes vierte Fahrzeug ein Verbrennungsmotor eingebaut werden. In erster Instanz scheint er mit seiner Klage aber keinen Erfolg zu haben (Az.: 01 O 199/21).

Hintergrund
Der Bio-Bauer Ulf Alhoff-Cramer aus Nordrhein-Westphalen will VW dazu zwingen, klimafreundlichere Fahrzeuge zu produzieren. So habe er Ernteausfälle erlitten, die auf den Klimawandel zurückzuführen seien und für diesen sei nunmal auch der VW-Konzern mit verantwortlich. Unterstützt wird Herr Alhoff-Cramer von der Umweltschutzorganisation Green Peace. Der Bio-Bauer aus Detmold will vor dem örtlichen Landgericht Detmold gerichtlich durchsetzen, dass die VW AG übermäßige Emissionen des Treibhausgases Kohlendioxid unterlässt. So soll VW unter anderem verpflichtet werden, von heute an bis einschließlich 2029 nur noch maximal ein Viertel der konzernweit verkauften PKW und leichten Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren bestücken zu dürfen. Ab dem Jahr 2030 soll VW gar keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mehr verkaufen dürfen.

LG mit zahlreichen Bedenken
Nach einem ersten frühen Termin am vergangenen Freitag vor dem LG Detmold hat sich bereits herauskristallisiert, dass der Bio-Bauer mit seiner Klage keinen Erfolg haben wird. Das Landgericht gab im Rahmen der rund halbstündigen Verhandlung nach Angaben des Gerichtssprechers diverse Hinweise, die stark darauf hindeuten, dass die Klage des Bauern abgewiesen werden wird. Verkündet wird die Entscheidung des Landgerichts am 09.09.2022. Bis dahin muss die Klägerseite versuchen, rechtliche Bedenken des Gerichts auszuräumen. Die Bedenken sind zahlreich. Wie der BLG-Sprecher Dr. Wolfram Wormuth dem Online-Portal LTO gegenüber mittteilte, habe die Zivilkammer der Klägerseite diverse rechtliche Hinweise gegeben, die nicht zu Gunsten des Landwirtes sprechen. Etwa, dass dieser VW über zwei DIN A4-Seiten minutiös habe vorschreiben wollen, welche Maßnahmen der Konzern zu ergreifen habe, um sich rechtmäßig zu verhalten. Das Gericht habe hier deutlich gemacht, dass dies allein Sache der VW AG wäre. Auch habe das Gericht moniert, dass der Bio-Bauer wohl nicht hinreichend dargelegt hätte, inwieweit er durch das Verhalten des Autobauers aktuell beeinträchtigt sei. Auch Fragen der Kausalität würden sich stellen. Ist VW verantwortlich oder sind es auch die Konzern-Töchter, wie zum Beispiel die Audi AG?

Der Landwirt hatte sich in seiner Klage auch auf den vielen als bahnbrechend bewerteten Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts bezogen und argumentiert, dass VW ihn durch die klimabezogenen Folgen ihrer Geschäftstätigkeit in zentralen Rechtsgütern, wie Eigentum, Gesundheit und dem Recht auf Erhalt treibhausgasbezogener Freiheit beeinträchtige. Dieses Recht, so bemerkten die Detmolder Richter allerdings jetzt, stelle aus ihrer Sicht kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 BGB dar, in welchem der Landwirt verletzt sein könnte. Außerdem sei es fraglich, ob VW zu einem Unterlassen aufgefordert werden könne, obwohl der Konzern sich rechtmäßig verhalte. Schließlich ist es nicht das Gericht, welches den Autobauer zu mehr Klimaschutz anhalten könne, sondern nur der Gesetzgeber.

VW hält Rechtsweg nicht für einschlägig.
Die Klägerseite hält an ihrer Auffassung fest. So erklärte die Anwältin Roda Verheyen gegenüber LTO, die vielen Missverständnisse des Gerichts in Kürze schriftlich ausräumen zu wollen. VW reagierte in einer Stellungnahme nach der Verhandlung mit einem Verweis auf sein klimafreundliches Engagement. Volkswagen stehe zu seiner Verantwortung, die CO²-Emissionen in all seinen Tätigkeitsfeldern so schnell wie unternehmerisch möglich, zu reduzieren. Als einer der ersten Automobilhersteller habe sich das Unternehmen 2018 zum Pariser Klimaabkommen bekannt und wolle spätestens 2050 bilanziell CO²-neutral sein. Volkswagen treibe eine der ambitioniertesten E-Offensiven der Automobilbranche voran und investiere bis 2026 insgesamt € 52 Mrd. in die Elektromobilität. Die Ziele für eine CO²-Reduzierung würden regelmäßig angepasst und erst kürzlich verschärft.

Weitere Klimaklagen gegen Autokonzerne anhängig
VW gibt zu bedenken, dass es Aufgabe des demokratisch gewählten Gesetzgebers sei, den Klimaschutz mit seinen weitreichenden Auswirkungen zu gestalten. Die Ausgestaltung der erforderlichen Maßnahmen gehört nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ins Parlament. Auseinandersetzungen vor Zivilgerichten durch Klagen gegen einzelne dafür herausgegriffene Unternehmen sind dagegen nicht der Ort und das Mittel, um dieser Aufgabe gerecht zu werden. Green Peace verwies dem gegenüber in einer Erklärung darauf, dass neben dem Bio-Landwirt Alhoff-Cramer in Detmold eine weitere Klage der Green Peace Geschäftsführer Martin Kaiser und Roland Hipp sowie von Klimaaktivistin Klara Meier vor dem LG Braunschweig gegen VW anhängig sei. Auch diese fordern VW auf, den Verkauf von Verbrennern bis 2030 zu beenden. In Stuttgart und München beschäftigten sich zudem Gerichte mit Klimaklagen der Deutschen Umwelthilfe gegen die CO²-Großemittenten Mercedes und BMW.

Die Entscheidungen der Zivilgerichte werden mit Spannung erwartet, so wird entschieden, ob das deutsche Zivilrecht tatsächlich den Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung übermäßiger CO²-Emissionen durch Geschäftstätigkeiten gewähre. Diese grundsätzliche Frage ist auch für andere Klimaschutzklagen entscheidend.

 

In unserer auf das Zivilrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen insbesondere auch bei Fragen der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen namhafte Automobil-Hersteller zur Verfügung.


Insolvenzrecht – Geschäftsführerhaftung

Insolvenzrecht – Geschäftsführerhaftung

1.
Eine masseschmälernde Zahlung im Sinne von § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz liegt auch dann vor, wenn der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Gehälter an Mitarbeiter der Gesellschaft zahlt, weil Arbeits- oder Dienstleistungen regelmäßig für eine Verwertung durch die Gläubiger nicht geeignet sind.

2.
Zahlungen zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs sind nur dann im Sinne des § 64 Satz 2 GmbH-Gesetz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, wenn ohne die Zahlung der Betrieb sofort eingestellt werden müsste und damit eine ernsthafte Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zu Nichte gemacht würde. Das Bestehen einer ernsthaften Sanierungschance ist vom Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen.

3.
Weisungen des Gesellschafters können Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife regelmäßig nicht rechtfertigen, weil der von ihm zu leistende Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 64 Satz 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbH-Gesetz).

4.
Wird der Geschäftsführer gemäß § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz verurteilt, ist ihm – damit es nicht zu einer Bereicherung der Masse kommt – von Amtswegen in dem Urteil vorzubehalten, nach Erstattung an die Masse Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, die die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen.

Mit unseren langjährigen Erfahrungen sowohl auf dem Gebiet des Insolvenzrechts als auch im Gesellschaftsrecht decken wir sämtliche gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Themenkomplexe kompetent ab.


Gesellschaftsrecht – Geschäftsführerhaftung – Keine Klage für die Gesellschaft im eigenen Namen

Gesellschaftsrecht – Geschäftsführerhaftung – Keine Klage für die Gesellschaft im eigenen Namen

Der Gesellschafter einer GmbH kann Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen. Andernfalls fehlt es dem Kläger laut BGH an der Prozessführungsbefugnis. Der Streit, ob die Anspruchsverfolgung im Interesse der Gesellschaft liege oder ihm widerspreche, sei allein zwischen den Gesellschaftern auszutragen.

BGH, Urteil vom 25.01.2022 – II ZR 50/20

Gesellschafter verklagt Fremdgeschäftsführer im eigenen Namen
Ein Anteilseigner einer GmbH in Liquidation machte einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft aus Geschäftsführerhaftung in Höhe von € 964.000,00 geltend. Er war mit einem Geschäftsanteil in Höhe von € 160.000,00 an dem Unternehmen beteiligt, deren Stammkapital € 800.000,00 betrug. Eine Mitgesellschafterin, ein Fleischereibetrieb, hielt die restlichen Anteile in Höhe von € 640.000,00. Die Gesellschaft exportierte von ihr geliefertes Schweinefleisch nach Südkorea. Die Kaufpreise sollten durch Teilabtretungen von Akkreditivansprüchen eines Zwischenhändlers beglichen werden, die sich allerdings mit € 964.000,00 als nicht werthaltig erwiesen. Für die Forderungsausfälle der Exportgeschäfte machte der Gesellschafter den Geschäftsführer verantwortlich. Das LG Oldenburg wies die Klage ab. Auf die Berufung des Inhabers verurteilte das OLG Oldenburg den Beklagten zur Zahlung von € 964.000,00. Der Gesellschafter könne im Wege der actio pro socio Schadensersatzansprüche der GmbH in Liquidation gegen den Beklagten geltend machen. Ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG sei entbehrlich gewesen, da die Gesellschaft liquidiert worden sei und seit 2012 keine Geschäftstätigkeiten mehr entfaltet habe, hieß es als Begründung. Die Revision des Geschäftsführers hatte vor dem BGH Erfolg.

Fehlende Prozessführungsbefugnis
Aus Sicht der Karlsruher Richter hat das OLG zu Unrecht die Zulässigkeit der zu Gunsten der GmbH i. L. erhobenen Klage bejaht. Für die im eigenen Namen erhobene Klage habe dem Anteilseigner die Prozessführungsbefugnis gefehlt. Ein Gesellschafter einer GmbH könne Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen. Laut BGH kann der Kläger seine Klagebefugnis nicht auf eine actio pro socio stützen, weil der Beklagte nicht Gesellschafter des Unternehmens ist. Das Gesellschaftsverhältnis vermittle ihm diese Befugnis aber grundsätzlich nicht gegen Personen, zu denen nur die Gesellschaft in einer Sonderrechtsbeziehung stehe. Der Fremdgeschäftsführer sei als Gesellschaftsorgan allein der Gesellschaft gegenüber treupflichtig. Der Streit, ob die Anspruchsverfolgung im Interesse der Gesellschaft liegt oder ihm widerspricht, muss zwischen den Gesellschaftern im Sinne des § 46 Nr. 8 GmbHG ausgetragen werden.

 

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2021. Mittlerweile wurde § 64 GmbhG durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SaninsFoG) mit Wirkung zum 01.01.2021 aufgehoben. Er behält jedoch seine Gültigkeit für Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2021 eröffnet worden sind. Ferner dürfte er weiterhin für Zahlungen gelten, die bis zum 31.12.2020 geleistet worden sind, selbst wenn das Insolvenzverfahren erst später eröffnet wird bzw. wurde.

 

In unserer auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fallgestaltungen, insbesondere auch im Hinblick auf eine Geschäftsführerhaftung bei einer GmbH kompetent zur Verfügung.


Sportrecht / Vertragsrecht – Fußballprofi Anthony Modeste hat Ärger mit Energydrinks

Sportrecht / Vertragsrecht – Fußballprofi Anthony Modeste hat Ärger mit Energydrinks

Fußballstar Anthony Modeste, Stürmer beim 1. FC Köln, ist am Freitag wegen eines Streits mit einem Produzenten von Energydrinks vor dem Bonner Landgericht erschienen.

Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen dem Stürmer und einem Unternehmen aus dem Rhein-Sieg-Kreis auf Rückzahlung von € 350.000,00. Der Klageschrift kann man entnehmen, dass der Fußballer mit dem Getränkehersteller Ende 2017 einen Vertriebsvertrag geschlossen hatte, nach welchem der Fußballer das Getränk exklusiv in Frankreich vertreiben sollte. Für die Lizenz soll Modeste € 250.000,00 sowie € 100.000,00 für die erste Warenlieferung bezahlt haben. Die Getränke seien aber nie geliefert worden. Er wirft dem Unternehmen vor, dass dieses seine Prominenz für PR-Zwecke nutzen wollte und ausschließlich an seinem Geld interessiert gewesen sei. Er spricht von Betrug. Die Gegenseite bestreitet den Vorwurf. Das Unternehmen habe die Ware ordnungsgemäß bereit gestellt, diese sei aber nie abgeholt worden. Da es sich um Lebensmittel handele, habe man die Getränke dann nach Ende der Ablaufzeit entsorgt. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin räumte Modeste am Freitag ein, dass er den Vertrag nie gelesen habe. Er habe geglaubt, dass er für den Vertrieb der Energydrinks nichts tun müsse, so wie man es ihm zugesichert habe. Das gegnerische Unternehmen hingegen beruft sich auf den Wortlaut des Vertrages, in welchem detailliert aufgeführt sei, was der Fußballer in der Funktion als Vertriebsbeauftragter hätte tun müssen. Eine Einigung konnte zunächst nicht erzielt werden. Anfang Juni will die Kammer des Landgerichts Bonn entscheiden, ob die Klage abgewiesen wird oder der Fall durch Befragungen von Zeugen weiter aufgeklärt werden soll.