Sportrecht - EEA vertritt den SV Fürth Poppenreuth in Zivilklage gegen den Bayerischen Fußballverband

Sportrecht - EEA vertritt den SV Fürth Poppenreuth in Zivilklage gegen den Bayerischen Fußballverband

Der SV Fürth Poppenreuth absolvierte in der Saison 2021 / 2022 zwei Spiele gegen die Turnerschaft Fürth, deren Verein bereits im Jahr 2015 aus dem bayerischen Landessportverband e.V. (BLSV) ausgeschlossen wurde, da er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem BLSV nicht nachgekommen ist. Die Spiele endeten 2:2 unentschieden und 1:3 zugunsten der Turnerschaft Fürth, deren Spieler nicht hätten eingesetzt werden dürfen. Eine Anzeige des SV Fürth Poppenreuth gegen die Spielwertungen wurde vom Verbands-Sportgericht des bayerischen Fußballverbandes in München durch Urteil abgewiesen und das Verfahren gegen die vom BLSV ausgeschlossene Turnerschaft Fürth eingestellt. Der SV Fürth Poppenreuth ist auch aufgrund der unzulässigen Spielwertungen gegen die Turnerschaft aus der Kreisliga Gruppe 2 Nürnberg / Frankenhöhe in die Kreisklasse abgestiegen. Da verbandsintern kein Rechtsmittel mehr gegen das Urteil des Verbands-Sportgericht möglich war, wurden EEA mandatiert, eine Zivilklage auf den Weg zu bringen.

Zunächst war es nötig vom Bayerischen Fußballverband die Urteilsbegründungen zu den Urteilen einzuholen, da diese über mehrere Wochen lang nicht mitgeteilt wurden. Nachdem die Begründungen nach mehrmaligen Anfragen endlich übermittelt wurden, konnte man diesen entnehmen, dass sich der BFV hauptsächlich darauf stützt, dass es eine Regelungslücke in der eigenen Satzung gibt. So ist zwar Voraussetzung zur Aufnahme in den BFV, dass der Verein Mitglied im BLSV ist. Allerdings gibt es keine Regelung in der Satzung des BFV, die vorschreibt, was passiert, wenn eine Mannschaft aus dem BLSV ausgeschlossen wird. Da der erste Spieltag in der Kreisliga Gruppe 2 Nürnberg / Frankenhöhe bereits am 31.07.2022 stattfand und der Kreisklassen-Saisonstart am 13.08.2022 beginnt, war es nötig eine einstweilige Verfügung auf den Weg zu bringen.

Diese einstweilige Verfügung wurde sodann beim Amtsgericht München am Sitz des BFV eingereicht. Aus unserer Sicht hätte die Turnerschaft 1899 Fürth e.V. bereits in den letzten Jahren und insbesondere in der vergangenen Saison vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden müssen, da der Verein und folglich seine Mitglieder und Spieler kein Mitglied im BLSV waren und sind. Dies hatte insbesondere zur Folge, dass der Verein und seine Spieler im BFV nicht spielberechtigt gewesen sind. Der BFV hat es trotz Kenntnis der fehlenden Mitgliedschaft unterlassen, die Turnerschaft vom Spielbetrieb auszuschließen. Stattdessen wurde die Turnerschaft seit ihrem Ausschluss im Jahr 2015 stets in den Spielbetrieb eingebunden, was nicht zulässig ist. Die Spielwertungen vom 30.09.2021 und vom 01.05.2022 sind danach aufzuheben und die Spiele, sowie es bei verwaltungstechnischen Fehlverhalten üblich ist, mit 2:0 für den Antragsteller zu werten. Insbesondere wäre es widersprüchlich, wenn die Aufnahme in den BFV die Mitgliedschaft im BLSV voraussetzt, aber bei einem Ausschluss aus dem BLSV keine entsprechende Konsequenz beim BFV eintreten würde.

Insoweit haben wir auch argumentiert, dass eine planwidrige Regelungslücke nicht zu Lasten der Vereine gehen kann, die alle Verpflichtungen erfüllen und insbesondere ihre Beiträge ordnungsgemäß bezahlen. Es hat hier vielmehr eine ergänzende Auslegung zu erfolgen.

Mittlerweile wird die Angelegenheit vor dem Landgericht München I behandelt, da das Amtsgericht der einstweiligen Verfügung mit – nach unserer Ansicht falschen Begründung – nicht stattgegeben hat. Problematisch ist auch einzustufen, dass in der vorliegenden Angelegenheit sofort das Verbands-Sportgericht des BFV, mithin das höchste Gericht laut Statuten des BFV, hier eine Entscheidung getroffen hat. Dies hat zur Folge, dass kein verbandsinternes Rechtsmittel mehr zulässig ist. Es hätte hier vielmehr zunächst das Bezirks-Sportgericht eingeschalten werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Zwar ist es so, dass aufgrund der Verbandsautonomie im BFV diesem ein Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zu Gute kommt und ordentliche Gerichte die Entscheidung des Sportgerichts nur dahingehend überprüfen können, ob das eigene Verbandsrecht beachtet wurde und ob etwaiges Ermessen nach den allgemeinen Regeln richtig ausgeübt wurde. Allerdings sind hier so viele formelle als auch inhaltliche Fehler passiert, dass sie vom SV Fürth Poppenreuth so nicht hingenommen werden können. So betont der Verein auch, dass er aufgrund seiner Vorbildfunktion gegenüber seinen Spielern die Entscheidung so nicht einfach hinnehmen kann.

Die Entscheidung des Landgerichts München I wird insoweit mit Spannung erwartet.


Sportrecht – zwei Regeländerungen zur neuen Bundesliga-Saison

Sportrecht – zwei Regeländerungen zur neuen Bundesliga-Saison

Zur neuen Bundesliga-Saison gibt es lediglich zwei Regeländerungen, die zum einen zu Gunsten des Torwarts ausfallen und zum anderen die Abseits-Auslegung betreffen.

Die eine Regelung betrifft die Abseits-Auslegung, nachdem der Ball von einem Verteidiger gespielt wurde. Dies löst eine strafbare Abseitsstellung auf und ein mögliches Tor würde zählen. Bisher galt deshalb, dass die Aktion vom Verteidiger bewusst in Richtung Ball ausgeführt wurde, also kein reines Blocken vorlag. Dies wurde nun um den Zusatz „in einer kontrollierten Art und Weise“ ergänzt. Dies bedeutet, sofern der verteidigende Spieler unbedrängt ist, sich nicht in einem Zweikampf befindet und den Ball nicht als Abwehraktion in höchster Not spielt, wird eine strafbare Abseitsstellung aufgelöst. Der Ball muss zudem klar die Richtung ändern, reines Berühren oder Abfälschen gilt nicht als kontrolliert.

Die zweite Regeländerung ermöglicht die Reduzierung persönlicher Strafen bei taktischen Vergehen. Bringt ein Torwart einen allein auf ihn zulaufenden Stürmer im Strafraum mit ballorientiertem Beinstellen zu Fall, wären Strafstoß und die gelbe Karte die Folge. Gewährt der Schiedsrichter jedoch Vorteil, da sich der Stürmer schnell wieder fängt und ein Tor schießt, entfällt nicht nur der Strafstoß, sondern auch die Verwarnung des Torhüters.


Sanierung und Insolvenz - AG Hamburg zum neuen StaRUG

Sanierung und Insolvenz - AG Hamburg zum neuen StaRUG

Das Amtsgericht Hamburg hat bereits im vergangenen Jahr zum neuen StaRUG entschieden. So hat das Gericht mit Beschluss vom 12.04.2021 – 61 A RES 1/21 – den ihm vorgelegten Restrukturierungsplan auf Antrag des Schuldners bestätigt. Dort war im Rahmen der Planabstimmung zwar in der zweiten von drei Gruppen die erforderliche Dreiviertelmehrheit nicht erreicht worden. Das Gericht sah jedoch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 StaRUG als gegeben an. Dieser sieht vor, dass die Zustimmung in einer Plangruppe, in der die nach § 25 Abs. 1 StaRUG erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, trotz fehlender Dreiviertelmehrheit als erteilt gilt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden (Nr. 1), die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (Nr. 2) und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat (Nr. 3).

Das AG Hamburg setzte sich hierbei insbesondere mit dem Merkmal des „Nichtschlechterstellens“ auseinander. Das Gericht teilt hierzu die Auffassung, wonach als Vergleichsmaßstab für die Nichtschlechterstellung nicht automatisch ein Insolvenzverfahren mit einem Liquidationsszenario heranzuziehen ziehen, sondern vielmehr grundsätzlich auf das nächstbeste Alternativszenario abzustellen sei. Sofern sich aber kein konkretes und verlässliches Alternativszenario unter Ansatz von Fortführungswerten darstellen lasse, sei die Insolvenz des Schuldners Vergleichsmaßstab.

In unserer auf das Insolvenz- und Sanierungsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen des Insolvenzrechts kompetent zur Verfügung.


Arbeitsrecht – BAG ersucht den EuGH – Kündigung wegen Austritts aus katholischer Kirche rechtmäßig?

Arbeitsrecht – BAG ersucht den EuGH – Kündigung wegen Austritts aus katholischer Kirche rechtmäßig?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) muss in einem Fall entscheiden, ob einer Hebamme wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche von einem Krankenhaus der Caritas gekündigt werden darf oder nicht.

Das BAG entschied, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen (Beschluss vom 21.07.2022, AZ: 2 AZR 130/21).

Die klagende Hebamme war bis Mitte 2014 bei dem beklagten Krankenhaus des deutschen Caritas Verbands angestellt. In diesem Zeitraum war die Hebamme auch Mitglied der katholischen Kirche, trat dort jedoch nach Ende ihrer Beschäftigung aus und ist seitdem konfessionslos. Nachdem sie einige Jahre lang selbstständig tätig war, bewarb sie sich 2019 wieder bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber. Bei dem Einstellungsgespräch wurde ihre Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht thematisiert, allerdings gab die Hebamme im Personalfragebogen an, aus der katholischen Kirche ausgetreten zu sein.

Als die Hebamme den Personalfragebogen mit dem Arbeitsvertrag einreichte, folgten mehrere Gespräche, in denen das Krankenhaus versuchte, sie wieder zum Eintritt in die katholische Kirche zu bewegen. Dies wollte sie allerdings nicht. Daraufhin kündigte ihr das Krankenhaus den Arbeitsvertrag wieder, obwohl dort auch Mitarbeiter beschäftigt sind, die ebenfalls nicht katholisch sind, aber anders als die Klägerin, auch noch nie waren.

Die Hebamme erhob in der Folge Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht zunächst noch stattgab. Das Landesarbeitsgericht Hamm lehnte die Kündigungsschutzklage jedoch ab, weshalb der Fall beim BAG landete.

Das BAG entschied sich nun dafür, das Verfahren erst einmal auszusetzen und den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen. Dabei möchte das BAG vom EuGH wissen, ob eine Ungleichbehandlung der Hebamme mit anderen Arbeitnehmern vorliegt, die ebenfalls nicht katholisch sind, aber dies auch niemals waren.

Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen der Ungleichbehandlung und Diskriminierung kompetent zur Verfügung.


Sanierung und Insolvenz – LG Dresden zur Begründung einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans

Sanierung und Insolvenz – LG Dresden zur Begründung einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans

Die Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 01.07.2021 – 5 T 363/21 – richtete sich gegen den Beschluss des AG Dresden vom 07.06.2021 zum StaRUG (AZ: 574 RES 2/21).

Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts liest sich wie folgt:

  1. Für die Beurteilung der Schlechterstellung eines Planbetroffenen ist das nächstbeste Alternativszenario maßgeblich, das heißt, die Situation, in der sich der Gläubiger im Fall des Scheiterns des Plans wiederfinden würde. Eine Liquidation als bestes Alternativszenario darf nur dann unterstellt werden, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.
  2. Die Weiterführung des Unternehmens bedeutet nicht zwangsläufig, dass dem Schuldner ein wirtschaftlicher Wert zugewendet wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn auch ein fremder Dritter bereit gewesen wäre, das Unternehmen an der Stelle des Schuldners fortzuführen. Wenn kein Dritter bereit ist an Stelle des Schuldners das Unternehmen zu den im Plan vorgesehenen Bedingungen fortzuführen, kann im Zweifel nicht angenommen werden, dass der Schuldner durch den Plan einen wirtschaftlichen Wert erhält.

Das LG Dresden benötigte zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die vorgehend zitierte Entscheidung des AG Dresden, dann auch nur bis zum 01.07.2021 (AZ: 5 T 363/21).

Die Verwerfung der Beschwerde kann man wie folgt zusammenfassen:

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG muss der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er ohne den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er mit dem Plan stünde.
  2. Dieser Nachteil kann nicht durch eine Zahlung aus den Mitteln ausgeglichen werden, die nach dem gestaltenden Teil des Restrukturierungsplanes für den Fall bereit gestellt werden, dass ein Planbetroffener seine Schlechterstellung nachweist.

Die Entscheidung des Landgerichts Dresden reiht sich in die im letzten Jahr veröffentlichten bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen ein.

In unserer auf das Insolvenz- und Sanierungsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei allen Fragen hinsichtlich der Voraussetzungen von Restrukturierungsplänen sowie der Anwendung des StaRUG kompetent zur Verfügung.


Gesellschaftsrecht – Gesellschaftsstreit – treuwidrige Anmaßung der Gesellschafterstellung – Ansprüche des Mitgesellschafters

Gesellschaftsrecht – Gesellschaftsstreit – treuwidrige Anmaßung der Gesellschafterstellung – Ansprüche des Mitgesellschafters

Die unter sittenwidriger Anmaßung der Alleingesellschafterstellung beschlossenen Satzungsänderungen sind für die Zukunft rückgängig zu machen.

KG Berlin, Urteil vom 21.10.2021 – 2 U 121/18

Hintergrund

Dem Urteil des Kammergerichts liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH. Er hielt jedoch 80 % der Anteile treuhänderisch für P., den Kläger. Am 26.08.2011 kündigte P. den Treuhandvertrag, so dass die 80 %ige Beteiligung auf ihn überging. Der den Treuhandvertrag seinerzeit beurkundende Notar reichte daraufhin eine neue Gesellschafterliste ein, die P. mit 80 % und S. mit 20 % am Stammkapital der GmbH auswies. Daraufhin reichte S. am 02.09.2011 eine neue Gesellschafterliste ein, die wiederum ihn als Alleingesellschafter auswies. Am 20.10.2011 hielt S. sodann als formal alleiniger Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung ab und beschloss mit allen Stimmen unter anderem, dass das generelle Beschlussquorum in der F. GmbH auf 85 % festgesetzt wird (faktisches Veto-Recht für S.) und dass stets der Geschäftsführer der F. GmbH, also S., Versammlungsleiter sei.

Obgleich das LG Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.06.2012 rechtskräftig feststellte, dass P. seit der Kündigung des Treuhandvertrages Inhaber der 80 %igen Beteiligung ist, weigerte sich S. nach wie vor, eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen. Schließlich erwirkte P, dass ein Notar am 10.07.2014 eine geänderte Gesellschafterliste einreichte. Als S. daraufhin wiederum versuchte, eine ihn als Alleingesellschafter ausweisende Gesellschafterliste einzureichen, verweigerte das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg die Aufnahme.

P. forderte nun von S., dass dieser den ursprünglichen Satzungszustand wiederherstellt, also an einer entsprechenden Satzungsänderung mitwirkt. P. sei von S. vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden, so dass er Schadensersatz von S. verlangen könne. Der Schadensersatzanspruch würde in der Rückänderung der Satzung bestehen. P. trägt dagegen vor, dass der gefasste Beschluss nicht angefochten wurde und damit bestandskräftig sei. Zudem habe er den Treuhandvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Das LG Berlin folgte der Argumentation von S. und wies die Klage ab. Hiergegen legte P. Berufung beim Kammergericht ein.

Kammergericht gibt Berufung statt

Das Kammergericht hat der Berufung stattgegeben und das Urteil des Landgerichts entsprechend abgeändert. S. habe P. vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. S. habe bereits deshalb mit Vorsatz gehandelt, weil er damit gerechnet habe, dass P. Gesellschafter der F. GmbH geworden ist. Wenn S. selbst davon ausgegangen sein wäre, dass der Treuhandvertrag wegen der Anfechtung nichtig sei, hätte er nicht zwei Wochen nach Eskalation des Gesellschafterstreits die Satzung der F. GmbH zu seinen Gunsten in der Weise geändert, dass er P. in seinen Rechten als Gesellschafter einschränkt. Auch konnte S. im Verfahren nicht darlegen, weshalb er die Änderungen in der Satzung sonst vorgenommen hätte, wenn nicht zur Schädigung von P. Seit dem Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main ist auch unstreitig, dass P. Gesellschafter der F. GmbH ist. Die Sittenwidrigkeit der Schädigung ergäbe sich darauf, dass S. in besonders verwerflicher Weise eine formale Rechtsposition ausgenutzt, das berechtigte Vertrauen von P. in laufende Vergleichsverhandlungen verletzt und letztlich zu eigensüchtigen Zwecken gehandelt habe.

Der Schaden bestehe darin, dass der von P. gehaltene Geschäftsanteil im Wert gemindert sei, da es durch die generelle Änderung des Beschlussforums nunmehr stets eine Sperrminorität habe. Auch die Regelung, dass der Geschäftsführer Versammlungsleiter sei, führe dazu, dass P. seine Rechte in der Gesellschafterversammlung nicht richtig ausüben könne. Angesichts des Streits zwischen den Parteien müsse P. davon ausgehen, dass S. die Versammlungen nicht unvoreingenommen leiten wird. Damit sei der Bestand der Mitgliedschaftsrechte von P. in erheblichem Maß betroffen. Spiegelbildlich dazu sei die Gesellschafterstellung von S. gestärkt worden, was letztlich auch zur Vermögensvermehrung von S. führte. Ein Anspruch von P. sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, da die Mitgesellschafter eine GmbH nur in sehr engen Grenzen zu einer bestimmten Stimmenabgabe verpflichtet werden können. Diese aus der Treuepflicht erwachsene Stimmpflicht sei nicht mit jener vergleichbar, die sich aus der Rückgängigmachung einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung ergebe.

Fazit

Der vom Kammergericht entschiedene Fall zeigt einmal mehr auf, dass sich die formellen Wirkungen der Gesellschafterliste einer GmbH sehr oft nicht mit den tatsächlichen Geschehnissen in einem Gesellschafterstreit vereinbaren lassen. Der Fall unterstreicht auch, wie schwierig es sein kann, eine einmal eingetretene Rechtssituation wieder für die Zukunft rückgängig zu machen.

Der entschiedene Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine gute rechtliche Beratung bei Gesellschafterstreitigkeiten ist.

Unsere auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei sämtlichen Fragen und Gesellschafterstreitigkeiten kompetent zur Verfügung.


Dieselskandal – BGH zum Restschadensersatz von VW bei Audi-Kauf

Dieselskandal – BGH zum Restschadensersatz von VW bei Audi-Kauf

Wenn Audi einen Neuwagen mit VW-Motor verkauft, hat VW aus dem Verkauf keinen unmittelbaren Vorteil, dies wäre aber Voraussetzung für einen Restschadensanspruch gegen VW, wie der BGH entschied.

BGH, Urteil vom 14.07.2022 – VII ZR 422/21

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin im Dezember 2011 einen neuen Audi Q5 bei einem Autohändler erworben, dessen Motor vom Dieselskandal betroffen war. Im Jahr 2020 erhob sie die Klage gegen die VW AG auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Sie behauptete, erst durch ein Schreiben der Audi AG im Januar 2017 von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom so genannten Abgasskandal erfahren zu haben. In den Vorinstanzen hatte ihre Klage weitgehend Erfolg.

Die Revision der VW AG vor dem BGH war letztendlich erfolgreich. So wurde entschieden, dass die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz nach § 826 BGB verjährt wären. Auch aus dem hilfsweise geltend gemachten Restschadensersatzanspruch folge keine Haftung von VW. § 852 Satz 1 BGB setze voraus, dass VW im Verhältnis zur Klägerin etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt habe. Bei einem Neuwagenkauf sei eine solche Vermögensverschiebung allerdings zu verneinen. Die VW AG habe einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls mit der Herstellung und der Veräußerung des Motors an Audi erlangt, nicht aber durch den späteren Verkauf des Fahrzeugs, in welches der Motor eingebaut wurde. Der schadensauslösende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen Geschädigtem und Fahrzeughändler einerseits sowie ein möglicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen Überlassung des Fahrzeugmotors an den Fahrzeughersteller andererseits würden gerade nicht auf derselben auch nicht nur mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen, wie es § 852 Satz 1 BGB voraussetze.

Die Tatsache, dass die VW AG mit dem Fahrzeughersteller Audi wirtschaftlich verflochten ist, würde zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Umsatzerlös der Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeuges begründet weder mittelbar noch unmittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft, so die Karlsruher Richter.

Die Konzernmutter VW habe allenfalls einen Vorteil im Zusammenhang mit dem Gesamtgewinn der Audi AG erzielt, nicht jedoch konkret im Zusammenhang mit dem an den Fahrzeughändler gezahlten Kaufpreis.

Aus unserer Sicht ist das Urteil des BGH aus Verbrauchersicht ein erneuter Schlag ins Gesicht. So werden Kunden bestraft, die sich ein Fahrzeug der Audi AG gekauft haben, in welchem der gleiche VW-Motor des Typs EA189 verbaut ist. Wenn Audi nicht in der Lage ist, eigene Motoren herzustellen, sondern diese von der VW AG beschaffen muss, kann es nicht sein, dass der Kauf eines Audi im Vergleich zum Kauf eines VW unterschiedlich behandelt wird.


Dieselskandal – EuGH zum VW Dieselskandal – Thermofenster ist illegale Abschalteinrichtung

Dieselskandal – EuGH zum VW Dieselskandal – Thermofenster ist illegale Abschalteinrichtung

Der EuGH hat gestern den Argumentationen deutscher Behörden sowie von VW, wonach das Abschalten der Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen aus Motorschutzgründen zulässig sei, eine deutliche Absage erteilt. Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Abgasreinigung bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Das hat der EuGH zu den so genannten Thermofenstern entschieden (Urteil vom 14.07.2022 – RS: C-217/20, C-134/20, C-145/20).

Im Streit stand eine Software der VW AG, die auch von fast allen anderen Automobilherstellern verwendet wird. Diese ist so programmiert, dass die Einhaltung von Grenzwerten nur im Bereich bestimmter Temperaturen gewährleistet ist. Und zwar laut EuGH nach Feststellungen von österreichischen Gerichten nur im Bereich zwischen 15°C und 33°C. Demnach wird bei den europäischen Durchschnittstemperaturen von unter 15°C die Abgasreinigung bereits gedrosselt und dann weiter auf Null gesenkt.

Im Detail verhandelte der EuGH den Fall eines Thermofensters aus einem Update der Software, das VW zum Austausch der illegalen Software vorgenommen hatte. Diese Software löste im Jahr 2015 den Dieselskandal aus. Das deutsche Kraftfahrtbundesamt hatte eine Genehmigung für dieses Update erteilt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Thermofenster nicht gegen das Verbot der unzulässigen Abschalteinrichtung nach Artikel 5 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 715/2007 verstoßen würde. Der EuGH stuft das Thermofenster nun ausdrücklich als illegal ein. Er weist auch darauf hin, dass Umgebungstemperaturen von weniger als 15°C im Gebiet der europäischen Union durchaus üblich sind. Auch entschied der EuGH, dass die Rechtfertigung der VW AG und anderer Hersteller, wonach das Thermofenster aus Motorschutzgründen erforderlich sei, nicht durchgreife.

Zum einen stellt der EuGH fest, dass diese Ausnahme nicht für Verschleiß und für bloße Schonung des Motors gilt. Zum anderen entschied er erstmals, dass die Abgasreinigung dem Stand der Technik entsprechen muss. Ein Abschalten aus Motorschutzgründen sei nur dann notwendig im Sinne der Verordnung, wenn keine andere technische Lösung den Motorschaden abwenden kann. Die Automobilhersteller dürfen daher nicht vorsätzlich an Technik sparen, um sich später darauf zu berufen, dass das Abgasreinigungssystem abgeschaltet werden müsse, da andernfalls das Fahrzeug kaputt gehen würde. Diese andere technische Lösung war und ist aber vorhanden, so in den modernen SCR-Katalysatoren mit AdBluetechnik.

Des Weiteren entschied der EuGH, dass selbst wenn die Ausnahme Motorschutz an sich greifen würde, eine Abschalteinrichtung, die den überwiegenden Teil des Jahres nicht funktioniere, unzulässig sei.

In einer Stellungnahme gegenüber dem Portal LTO behauptet die VW AG, sie fühle sich durch das Urteil des EuGH in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Die Abgasrückführung sei die meiste Zeit des Jahres aktiv, funktioniere bis 10°C zu 100 %, was der EuGH aufgrund eines technischen Fehlverständnisses übersehen habe. Somit wären die verwendeten Thermofenster legal.

Hinsichtlich der Ansprüche von Käufern, entschied der EuGH, dass ein Thermofenster vertragswidrig ist und Nachbesserungsansprüche oder Ansprüche auf Ersatzlieferung zur Folge haben kann. Auch eine Vertragsauflösung bei unterbliebener Nacherfüllung würde in Betracht kommen, da die Vertragswidrigkeit nicht als geringfügig einzustufen sei und zwar auch dann nicht, wenn sich Verbraucher in Kenntnis der Existenz von Thermofenstern zum Kauf entschlossen haben.

Bislang noch nicht entschieden hat der EuGH die Frage, ob auch Schadensersatz gegen die Hersteller verlangt werden kann. Hier vertritt der BGH die Ansicht, dass Thermofenster jedenfalls keine sittenwidrige Schädigung darstellen und derartige Ansprüche ausscheiden würden. Auch hier wird die Entscheidung des EuGH mit Spannung erwartet. In den beim EuGH anhängigen Verfahren hat der Generalanwalt des EuGH stets vertreten, dass die EU-Abgasregeln auch Rechte von Dieselkäufern schützen sollen. Danach würden Autohersteller schon bei Fahrlässigkeit haften und nicht erst bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Mit unseren langjährigen Erfahrungen zum Thema Dieselskandal stehen wir Ihnen bei der Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kompetent zur Verfügung.


Sportrecht - Verfassungsbeschwerde von Claudia Pechstein wegen Dopingsperre erfolgreich

Sportrecht - Verfassungsbeschwerde von Claudia Pechstein wegen Dopingsperre erfolgreich

Die Eisschnellläuferin war 2009 für zwei Jahre gesperrt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat nun ein Urteil des BGH aufgehoben, wonach ihre Klage dagegen unzulässig sei.

Die fünfmalige Olympiasiegerin war im Februar 2009 von der ISU wegen auffälliger Blutwerte für zwei Jahre gesperrt worden und verpasste dadurch die Olympischen Winterspiele in Vancouver 2010. Claudia Pechstein bestritt, gedopt gewesen zu sein. Spätere Untersuchungen ergaben eine von ihrem Vater vererbte Blutanomalie als Grund für ihre erhöhten Werte. Pechstein verklagte daraufhin den Weltverband. Der internationale Sportgerichtshof Cas bestätigte jedoch die Strafe. Hiergegen hat sich die Eisschnellläuferin zunächst erfolglos vor den Schweizer Bundesgerichten gewehrt und auch Klagen vor deutschen Zivilgerichten erhoben.

Das OLG München entschied im Jahr 2015 in einem Zwischenurteil, dass sie den Weg der Zivilklage grundsätzlich beschreiten könne, da eine getroffene Schiedsvereinbarung nichtig sei. Der BGH entschied jedoch, dass die Klage insgesamt unzulässig sei. So könnten Entscheidungen von Sportschiedsgerichten nicht vor einem Zivilgericht angefochten werden. Dieses Urteil ist mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts nun gegenstandslos.

Claudia Pechstein hat nun nach einem jahrelangen Rechtsstreit über eine Dopingsperre die Chance Schmerzensgeld und Schadensersatz durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 aufgehoben. Der Prozess gegen die internationale Eislaufunion ISU um eine Entschädigung in Millionenhöhe kann damit vor dem Münchner Oberlandesgericht fortgesetzt werden. Der Ausgang wird mit Spannung erwartet.

In unserer auf das Sportrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei Entscheidungen der Sportgerichtsbarkeit sowie der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf dem zivilen Klageweg kompetent zur Verfügung.


CAS lehnt Einspruch ab – Moderner Fünfkampf bald ohne Reiten

CAS lehnt Einspruch ab – Moderner Fünfkampf bald ohne Reiten

Der Vorfall um die deutsche Athletin Schleu beim modernen Fünfkampf bei den Olympischen Spielen im letzten Jahr löste eine Debatte aus, ob die Disziplin Reiten unter Tierschutzgesichtspunkten in der bisherigen Form noch Bestand haben kann.

Der dänische Verband scheiterte nun mit seinem Einspruch gegen die Abschaffung der Disziplin reiten vor dem internationale Sportgerichtshof Cas.

Der Weltverband für Modernen Fünfkampf (UIPM) hatte am 31.10.2021 entschieden, dem Internationalem Olympischen Komitee (IOC) einen Vorschlag zu unterbreiten, bei dem Reiten durch eine andere Sportart ersetzt wird. Der dänische Verband argumentierte, dass die Sportart ihrer Identität und Tradition beraubt werde.

Zuletzt hatte der Weltverband eine Ersatzdisziplin bei einem Wettkampf in Ankara getestet – einen Hindernis-Parcours, der dem „Ninja Warrior“ aus der gleichnamigen RTL-Show ähnelt. Auf einer Strecke von 100 Metern waren neun Hindernisse zu bewältigen. Dazu gehörten unter anderem Schwingen am Seil, Überwinden einer rund 2,5 Meter hohen Leiter mit Auf- und Abstieg, Balancieren auf einem Balken sowie zum Abschluss das Erklimmen einer gebogenen Wand, der sogenannten Tsunami Wall.

Bei den Olympischen Spielen 2024 in Paris findet der Moderne Fünfkampf letztmals mit Springreiten statt. Daneben gehören Schießen, Fechten, Schwimmen und Laufen dazu.