Insolvenzrecht – Ersatzpflicht rechtswidriger Zahlungen: Exculpation des Geschäftsführers einer Konzern-GmbH durch für den Gesamt-Konzern eingeholtes Insolvenzgutachten
Insolvenzrecht – Ersatzpflicht rechtswidriger Zahlungen: Exculpation des Geschäftsführers einer Konzern-GmbH durch für den Gesamt-Konzern eingeholtes Insolvenzgutachten
- Ein vom Insolvenzverwalter als Indiz der Überschuldung vorgelegter Jahresabschluss ist nicht schon deswegen ohne Aussagekraft, weil er vor Insolvenzeröffnung nicht mehr förmlich beschlossen und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden konnte. Vielmehr sind dem Geschäftsführer konkrete Einwendungen in der Sache zumutbar.
- Zur Frage, ob sich der Geschäftsführer einer konzernangehörigen GmbH zur Exculpation auf ein Anwaltsgutachten stützen kann, welches das Vorliegen von Insolvenztatbeständen im Wege einer reinen Konzernbetrachtung verneint.
- Hat der auf die Erstattung von Zahlungen in der Insolvenz in Anspruch genommene Geschäftsführer die sorgfältige Plausibilitätskontrolle einer Insolvenzbegutachtung unterlassen, kann er nicht geltend machen, bei deren Vorname hätte ihm der Fehler des Begutachtenden nicht auffallen müssen.
KG Berlin, Urteil vom 28.04.2022, AZ: 2 U 39/18
In unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen des Insolvenzrechts, insbesondere auch bei Fragen zur Geschäftsführerhaftung bei einer GmbH gerne zur Verfügung.
Sportrecht – Bundesverfassungsgericht zum Justizgewährungsanspruch im Sportrecht
Sportrecht – Bundesverfassungsgericht zum Justizgewährungsanspruch im Sportrecht
Mit Beschluss vom 03.06.2022 (AZ: 1 BVR 2103/16) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Schiedsvereinbarung zu einem Schiedsgericht nichtig ist, die auf Statuten Bezug nimmt, die einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung grundsätzlich nicht vorsehen.
Hintergrund
In dem zu entscheidenden Fall wandte sich eine aufgrund Dopings gesperrte Berufssportlerin nach Erschöpfung des schiedsgerichtlichen Rechtsweges an die ordentlichen Gerichte.
Hintergrund war, dass die frühere Verfahrensordnung des CAS (Court of Arbitration for Sport) keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vorsah. Während das zuständige Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kam, dass die Schiedsvereinbarung nichtig und der Rechtsweg zu den öffentlichen Gerichten zulässig sei, entschied der BGH, dass der Zulässigkeit der Klage die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegenstehe.
Bundesverfassungsgericht hebt Entscheidung des BGH auf
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des BGH aufgehoben, da dieser die Reichweite und die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt hat. Ein Schiedsgerichtsverfahren muss effektiven Rechtsschutz gewährleisten und rechtstaatlichen Mindeststandards genügen. Dabei hob das Bundesverfassungsgericht hervor, dass Schiedsvereinbarungen zur Gewährleistung einer international einheitlichen Sportgerichtsbarkeit und zur Bekämpfung des Dopings im Sport erforderlich und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Allerdings habe die konkret in Bezug genommene Vereinbarung den Mindestanforderungen nicht genügt. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit möglicher Verhandlungen, der neben Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz auch in Artikel 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet ist, ist wesentlicher Bestandteil des Rechtstaatsprinzips. Er stellt eine Verfahrensgarantie dar, die einen der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz verhindern soll und dient daher dem Schutz der am Verfahren Beteiligten. Über dies wird so die Einhaltung des formellen und materiellen Rechts gewährleistet. Dabei verkennt das Bundesverfassungsgericht nicht, dass ein freiwilliger Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung durchaus möglich ist, beispielsweise dann, wenn die Beteiligten auf diese verzichten. Entscheidend war im vorliegenden Fall jedoch, dass die früheren Statuten des CAS keine öffentlichen Verhandlungen auch für diejenigen Fälle vorsah, in denen sie nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK, die als Bundesgesetz zur Auslegung des Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz heranzuziehen ist, zwingend gewesen wären.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt erneut das Spannungsfeld zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit auf. Insoweit hat das Verfassungsgericht bestätigt, dass dem Grundsatz der öffentlichen Verhandlung Verfassungsrang beizumessen ist.
In unserer auf das Sportrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen, gleich ob vor dem Hintergrund der staatlichen Gerichtsbarkeit oder der Schiedsgerichtsbarkeit kompetent zur Verfügung.
Arbeitsrecht – Keine Dokumentationspflicht für Überstunden
Arbeitsrecht – Keine Dokumentationspflicht für Überstunden
Das Urteil des EuGH hat keine Folgen für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess.
(BAG, Urteil vom 04.05.2022, AZ: 5 AZR 359/21)
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall klagte ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Emden auf Zahlung von Überstunden. Da die vom Arbeitgeber bereitgestellte technische Anwesenheitserfassung keine Eintragung von Pausen ermöglichte, lag nach Ansicht des AG die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die streitigen Überstunden nicht geleistet hatte, beim Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht hatte die Beweislastumkehr aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hergeleitet. 2019 entschied der EuGH (C-55/18), dass in den Mitgliedstaaten Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Der EuGH stellte jedoch in diesem Urteil klar, dass die Entscheidung keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten hat, sondern die Arbeitszeiterfassungspflicht von den nationalen Gesetzgebern zunächst umgesetzt werden muss. Dies ist in Deutschland bislang nicht geschehen.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hob das Urteil des Arbeitsgerichts Emden auf, ließ jedoch die Revision zum BAG zu. Mit Urteil vom 04.05.2022 wies das BAG die Klage ebenfalls ab. Das EuGH-Urteil ändere nichts an der bislang gültigen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess um die Bezahlung von Überstunden.
Arbeitsrecht – Kein Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel
Arbeitsrecht – Kein Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ausscheidenden Mitarbeitern zu danken oder ihnen alles Gute zu wünschen.
(BAG, Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21)
Arbeitnehmer haben gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Dieses muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis), meist jedoch zusätzlich eine genaue Beschreibung der Tätigkeit sowie eine Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers (qualifiziertes Zeugnis) beinhalten. Einige Zeit war umstritten, ob zudem ein Anspruch auf Bedauerns-, Dankens- und Wunschformel besteht. Diese Formen sind heutzutage absolut üblich und ihr Fehlen lässt durchaus auf eine negative Bewertung schließen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte deshalb in einem Urteil vom 12.01.2021, AZ: 3 SA 800/20, einen Arbeitgeber zu einer solchen Formel verpflichtet.
Das BAG hob das Urteil des LAG wieder auf und bestätigte somit seine bisherige Rechtsprechung. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern alles Gute wünschen, müssen es jedoch nicht.
Bei Fragen rund um die Erstellung von Arbeitszeugnissen sowie etwaigen Berichtigungen, stehen wir Ihnen kompetent zur Verfügung.
Arbeitsrecht – Widerruf von Telearbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats
Arbeitsrecht – Widerruf von Telearbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats
Beabsichtigt ein Arbeitgeber eine Telearbeitsvereinbarung zu widerrufen, muss er in der Regel die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
(BAG, Beschluss vom 20.10.2021, 7 ABR 34/20)
Wird ein Arbeitnehmer für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als einem Monat einem anderen Arbeitsbereich zugewiesen oder hat eine wesentliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, zu der Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs geführt, liegt eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor. So muss der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 99 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat vor einer geplanten Versetzung unterrichten, ihm entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen und seine Zustimmung einholen.
Das BAG entschied in einem Fall, in welchem sich die Frage stellte, ob der Widerruf einer Telearbeitsvereinbarung eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt und damit der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. In einem Beschluss gab das BAG bekannt, dass die Beendigung der alternierenden Telearbeit grundsätzlich eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt. Da der Arbeitgeber jedoch plausible Gründe für die Versetzung angegeben hat, hat das BAG den Betriebsrat kein Widerspruchsrecht eingeräumt.
Arbeitsrecht – Kein privater Dienstwagen für Betriebsrat
Arbeitsrecht – Kein privater Dienstwagen für Betriebsrat
Die Überlassung eines Dienstwagens an ein Betriebsratsmitglied kann gegen das Begünstigungsverbot stoßen.
(LAG Nürnberg, Urteil vom 05.04.2022, AZ: 7 SA 238/21)
Betriebsvereinbarungen sind allgemeine, das heißt für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen geltende Regelungen, die auf einem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beruhen. Gemäß § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsvereinbarungen grundsätzlich, unmittelbar und zwingend, die verbindliche Wirkung entfällt jedoch, wenn die Betriebspartner selbst die Wirkung einschränken oder individualvertraglich vereinbarte Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Für Betriebsratsmitglieder gilt außerdem gemäß § 78 BetrVG ein Begünstigungsverbot. Wenn also eine Betriebsvereinbarung eine Person aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit begünstigt, ist die Vereinbarung unzulässig und damit nichtig.
Dies wurde auch durch das Landesarbeitsgericht Nürnberg im April festgestellt. Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Würzburg auf Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung geklagt. Er berief sich hierbei auf eine Betriebsratsvereinbarung. Sowohl das Arbeitsgericht Würzburg als auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg hielten dies jedoch gemäß § 78 BetrVG für unwirksam, da kein sachlicher Grund für die Überlassung ersichtlich war.
Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen zu Betriebsvereinbarungen und etwaigen Verstößen gegen das Begünstigungsverbot kompetent zur Verfügung.
Sportrecht – Erneut saftige Strafen für Bundesliga-Vereine wegen Ausschreitungen ihrer Fans
Sportrecht – Erneut saftige Strafen für Bundesliga-Vereine wegen Ausschreitungen ihrer Fans
Das Fehlverhalten der eigenen Fans kommt dem Fußball-Drittligisten Dynamo Dresden erneut teuer zu stehen. Das Sportgericht des deutschen Fußballbundes verurteilte die Dresdner zu einer Geldstrafe in Höhe von € 300.000,00, weil Dresdner Fans insbesondere bei den Relegationsduellen mit dem 1. FC Kaiserslautern massiv Pyrotechnik abgebrannt und eine Spielunterbrechung provoziert hatten. Beim Rückspiel gegen Kaiserslautern Ende Mai 2022 brannten Dresdner Fans annähernd 200 Pyros ab und warfen diese teilweise auch auf den Rasen, was zwischenzeitlich zu einer siebenminütigen Spielunterbrechung führte. Etwa eine Stunde nach Abpfiff drang ferner eine kleinere Gruppe von Dresdner Fans unbefugt in das Stadiongelände bis teilweise in den Kabinentrakt und den Mannschaftsbus ein, wobei zwei Ordner verletzt wurden.
Ebenfalls sanktioniert wurden neben den Vergehen während der Relegationsspiele auch die Vorkommnisse während des Spiels gegen Schalke 04, als Dresdner Fans mindestens 200 bengalische Fackeln und Blinker abbrannten und 20 Raketen in die Luft schossen. Bis zu € 100.000,00 darf der Verein für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, teilte der DFB mit, die Strafe würde sich dann um diese Summe reduzieren.
Das Sportgericht des deutschen Fußballbundes hat auch den Zweitligisten Hamburger SV im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen zweier Fälle eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von € 22.700,00 belegt. Davon kann der Verein bis zu € 7.600,00 für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 31.12.2022 nachzuweisen wäre. Im Rahmen des Relegationsrückspiels gegen Hertha BSC am 23.05.2022 brannten Hamburger Zuschauer 28 pyrotechnische Gegenstände ab, wovon einer in den Strafraum der Berliner geworfen wurde. Zudem lief eine geringe Anzahl von Hamburger Anhängern nach Spielschluss durch geöffnete Tore in den Innenraum, aber nicht aufs Spielfeld. Der Verein hat dem Urteil zugestimmt, weshalb das Urteil rechtskräftig ist.
Weiter hat das Sportgericht des DFB zwei gegen den FC Augsburg ausgesprochene Geldstrafen in Gesamthöhe von € 21.000,00 im schriftlichen Verfahren bestätigt. Diese waren am 05.07.2022 vom DFB-Sportgericht im Einzelrichterverfahren gegen den Bundesligisten verhängt worden, wogegen Augsburg Einspruch eingelegt hatte. Stefan Oberholz, der Vorsitzende des DFB Sportgerichts sagt dazu: „Die Einwendungen des FC Augsburg gegen die in den beiden Einzelrichterurteilen verhängten Sanktionen bleiben ohne Erfolg. Umstände, die geeignet wären, die Geldstrafen in den vorliegenden Fällen herabzusetzen, sind weder näher vorgetragen worden, noch sonst für das Sportgericht ersichtlich.“
Vor Anpfiff des Bundesligaspiels gegen den VFL Wolfsburg am 03.04.2022 brannten Augsburger Zuschauer zehn pyrotechnische Gegenstände ab, wofür gemäß Strafzumessungsleitfaden eine Geldstrafe von € 10.000,00 verhängt wurde. Darüber hinaus zündeten Augsburger Anhänger während des Bundesligaspiels beim VFL Bochum am 24.04.2022 mindestens zehn bengalische Feuer und einen grünen Rauchkörper, wofür es gemäß Strafzumessungsleitfaden eine Geldstrafe von € 11.000,00 gab.
Der FC Hansa Rostock wurde vom DFB Sportgericht im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB Kontrollausschuss wegen sieben Fällen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit zwei Geldstrafen in Gesamthöhe von € 137.925,00 belegt. Davon kann der Verein einen Betrag von bis zu € 45.900,00 für sicherheitstechnische, infrastrukturelle oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 31.12.2022 nachzuweisen wäre.
In der 25. Minute des Zweitligaspiels gegen den FC St. Pauli am 02.04.2022 warf ein Rostocker Zuschauer eine leere Getränkedose in Richtung der Ersatzspieler des Gastvereins. Der Täter konnte identifiziert werden. Darüber hinaus zündeten Rostocker Anhänger im Spielverlauf 14 Blinker und 14 bengalische Fackeln. Zudem kam es in der Halbzeitpause zu starken Auseinandersetzungen im Stadionumlauf zwischen den Heim- und Gästefans. Dabei beschossen und bewarfen Rostocker Anhänger zunächst die Gästefans mit Pyrotechnik. Hierbei landeten und explodierten etliche Böller, Knallkörper und bengalische Feuer, in dem mit zahlreichen Gästefans besetzten Umlauf an und vor Kiosken und Toilettenanlagen. Dies wurde von den Gästefans erwidert. Die Lage konnte erst durch starke Polizeipräsenz auf beiden Seiten befriedet werden. In der Abreisephase wiederholte sich diese Situation.
In der dritten Minute des Zweitligaspiels gegen den Hamburger SV am 15.05.2022 warfen Rostocker Zuschauer fünf Papierrollen auf das Spielfeld. Das Spiel musste für eine Minute unterbrochen werden. Zudem zündeten Rostocker Zuschauer während des Spiels drei pyrotechnische Gegenstände. Darüber hinaus kam es während der Halbzeitpause im Stadionumlauf zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen Heim- und Gästezuschauern. Hierbei wurden Hamburger Zuschauer mit Pyrotechnik beworfen und beschossen und erwiderten diesen Beschuss. Die Lage konnte erst durch starke Polizeikräfte unter Einsatz von Pfefferspray beruhigt werden. Die Polizeikräfte wurden durch Rostocker Zuschauer unter anderem mit einem Metallschrank, Feuerlöschern und Mülleimern beworfen. Des Weiteren stiegen mehrere Rostocker Fans in der 76. Minute in einen unbesetzten Pufferblock und zündeten mit bengalischen Feuern eine große blau-weiße Fahne an. Diese brannte mit offener Flamme und starker Rauchentwicklung fast vollständig ab, ehe sie vom Ordnungsdienst gelöscht wurde.
Auch der SV Werder Bremen wurde vom Sportgericht des DFB im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss wegen zweier Fälle eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe von € 47.800,00 belegt. Davon kann der Verein bis zu € 15.900,00 für sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden, was dem DFB bis zum 31.12.2022 nachzuweisen wäre. Während des Zweitligaspiels gegen Jahn Regensburg am 15.05.2022 wurden im Bremer Zuschauerblock mindestens 38 pyrotechnische Gegenstände gezündet. Darüber hinaus stürmten nach Abpfiff ungefähr 1.500 bis 2.000 Bremer Anhänger auf den Rasen, wobei mehrere Rauchtöpfe angesteckt und fünf Personen verletzt wurden.
Seitdem in den Stadien wieder Zuschauer erlaubt sind, qualmt und kracht es auf den Tribünen wie lange nicht mehr. Zwar ist der Besitz von Bengalos und Magnesiumfackeln in allen Stadien untersagt, doch die vorbezeichneten Umstände zeigen eine andere Realität.
Zwar hat der BGH im vergangenen Jahr bereits entschieden, dass die Vereine weiter für Fehlverhalten ihrer Anhänger haften und damit zahlen müssen, doch wird aufgrund der vermehrten Vorfälle die Diskussion darum, wer für das Verhalten der Fans verantwortlich ist, neu entflammen.
Eins ist klar, die Strafen, die letztendlich den jeweiligen Club treffen, haben keine Auswirkung auf die Fans und deren Verhalten.
Sportrecht – Freispruch für Platini und Blatter
Sportrecht – Freispruch für Platini und Blatter
Der Strafprozess vor dem Schweizer Bundesstrafgericht gegen den Ex-FIFA-Präsidenten Joseph Blatter und den ehemaligen Präsidenten der UEFA Michel Platini endete am 08.07.2022 mit einem Freispruch. Die Generalstaatsanwaltschaft der Schweiz hatte beiden Betrug, Urkundenfälschung und veruntreuende Geschäftsbesorgungen vorgeworfen und eine Bewährungsstrafe gefordert. Das Bundesstrafgericht sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass die strittige Zahlung unrechtmäßig erfolgt sei. Im Prozess ging es um eine Zahlung in Höhe von 2 Mio. Schweizer Franken, die Blatter von den FIFA-Konten unrechtmäßig an Platini gezahlt haben soll. Blatter und Platini behaupteten, dass diese Millionen-Überweisung eine Nachzahlung für eine Beratertätigkeit aus den Jahren 1998 bis 2002 gewesen sei. Platini wittert in den Ermittlungen, die dazu geführt hatten, dass er 2015 von der Ethik-Kommission der FIFA gesperrt wurde und so nicht die Nachfolge von Blatter als FIFA-Präsident antreten konnte, eine Verschwörung gegen ihn. Laut seinem Anwalt wird er weitere Nachforschungen anstellen, bis er herausfinden würde, wer für die Behauptungen verantwortlich sei.
Platini selbst teilte gegenüber den Medien mit: „Ich habe die Wahrheit gesagt, die FIFA hat mir nie geglaubt und nie getraut. Das Gericht hat mir nun vertraut und das ist ein großer Sieg für mich.“ Auf die Frage, ob seine Karriere als Fußballfunktionär vorbei sei, antwortete der 67-jährige: „Ich bin noch so jung, ich habe noch Zeit vor mir.“
Die Bundesanwaltschaft hat nach dem Freispruch der ehemaligen Präsidenten Berufung angemeldet.
Mit diesem Schritt muss das Bundesstrafgericht das am 08.07.2022 eröffnete Urteil schriftlich begründen. Die Bundesanwaltschaft werde dieses prüfen und basierend darauf über das weitere Vorgehen entscheiden, also ob sie effektiv Berufung einlegen wird oder die Berufung zurückzieht.
Die Urteilsbegründung wird daher mit Spannung erwartet.
Sportrecht / Arbeitsrecht – Freistellung von Sportdirektor Mutzel durch den HSV unwirksam
Sportrecht / Arbeitsrecht – Freistellung von Sportdirektor Mutzel durch den HSV unwirksam
Die Freistellung und die Beurlaubung von Sportdirektor Michael Mutzel durch den Hamburger Sportverein ist unwirksam. Dies hat die Kammer des Hamburger Arbeitsgerichts am Dienstag, den 26.07.2022, entschieden. Der Sportdirektor war mit seiner einstweiligen Verfügung gegen seine Freistellung und Beurlaubung vom Posten des Sportdirektors erfolgreich. Ferner äußerte das Hamburger Arbeitsgericht Zweifel an der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten einseitigen Freistellungsklausel. Ebenso sah das Gericht „keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien. Ein solches nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis ergäbe sich nicht schon durch interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung des Outlook-Kalenders“. Die besondere Eilbedürftigkeit lag nach Ansicht des Gerichts vor, um weiteren Reputationsschaden vom Verfügungskläger abzuwenden. Der gerichtlichen Streitigkeit war eine harte öffentliche Kritik durch den Sportvorstand Jonas Boldt vorausgegangen. Dieser wies Mutzel mangelnde Führungsqualitäten im Umfeld der Mannschaft zu und setzte durch, dass Mutzel weder Kontakt zur Mannschaft hatte, noch mit ins Trainingslager fahren durfte. Nach der Entscheidung des Hamburger Arbeitsgerichts muss der HSV Mutzel vorerst in seiner Position als Sportdirektor weiter beschäftigen. Jedoch ist gegen die Entscheidung Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg möglich.
Unsere auf das Arbeitsrecht und Sportrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen rund um die Themen Freistellung und Beurlaubung von Arbeitnehmern kompetent zur Verfügung.
Sportrecht – Deutscher Ski-Verband erhebt Klage beim CAS
Sportrecht – Deutscher Ski-Verband erhebt Klage beim CAS
Der Deutsche Skiverband (DSV) hat Klage gegen die Wiederwahl von Johann Eliasch als Präsident des FIS vor dem CAS erhoben. Der britisch-schwedische Milliardär, der seit 2021 den Vorsitz des Internationalen Skiverbandes inne hat, wurde im Mai diesen Jahres mit 100 % der Stimmen wiedergewählt. Das Problem in den Augen des DSV sowie den anderen Skiverbänden ist, dass nur Ja-Stimmen für Eliasch abgegeben werden konnten. Zwar konnten sich die Stimmberechtigten enthalten, sie konnten jedoch nicht ausdrücklich ablehnend gegen Eliasch stimmen. Die 100 %ige Zustimmung stellt sich also in der Realität anders dar. Von 126 stimmberechtigten Delegierten hatten nur 70 für den Milliardär gestimmt, der Rest enthielt sich. Die deutsche Delegation hatte aus Protest vor der Wahl die Abstimmung verlassen. Stefan Schwarzbach, Vorstandsmitglied des deutschen Skiverbandes, hatte der ARD unmittelbar nach der Wahl gesagt, dass sich eine solche Wahl nicht mit dem Rechtsverständnis des DSV decke und die Wahl des Präsidenten eine Farce sei. Eliasch ist aufgrund seiner Reformvorschläge umstritten. So plant er unter anderem Weltcup-Rennen in Dubai und eine zentrale Vermarktung der TV-Rechte an diesen Rennen über die FIS. Bislang liegen die Vermarktungsrechte bei den nationalen Sportverbänden und bei den jeweiligen Weltcup-Austragungsorten, die sich durch die Verkäufe dieser Rechte größtenteils finanzieren.
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der CAS in dieser Sache entscheidet und ob die Wahl wiederholt werden muss.
Unsere im Sportrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen hinsichtlich sämtlicher Fragestellungen im Verbandsrecht kompetent zur Verfügung.