Schadensrecht - OLG Zweibrücken zu den Gefahren des Waldes
Schadensrecht - OLG Zweibrücken zu den Gefahren des Waldes
Wer im Wald auf einem Stapel gelagerter Holzstämme klettert, tut dies auf eigene Gefahr. Wer die Holzstämme dadurch ins Rollen bringt und sich deswegen verletzt, hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bewirtschafter des Waldes, wie das OLG Zweibrücken entschied (Beschluss vom 29.08.2022 und 08.09.2022 – 1 U 258/21).
Hintergrund
Ein Spaziergänger, der mit seinem Hund im Wald spazieren war hatte gegen die Gemeinde geklagt. Sein Hund war dabei auf einen sogenannten Holzpolter geklettert, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestand und direkt neben dem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die Hundeleine. Der klagende Mann bestieg daraufhin den Holzpolter, um den Hund zu befreien. Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt wurde.
Klage gegen Gemeinde erfolglos
Seine gegen die Gemeinde Hinterweidental als Bewirtschafter des Waldes gerichtete Klage war erfolglos. So wies das OLG Zweibrücken darauf hin, dass vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen ist. Zwar handele es sich bei dem Holzpolter um eine künstliche Anlage, gegen deren Gefahren hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssten. Dies bedeute aber nur, dass die Holzstämme so gelagert werden müssen, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen, insbesondere durch Wind und Wasser, ausgeschlossen ist.
Gefahren, die durch das Besteigen des Stapels durch Menschen entstehen, müssten hingegen nicht ausgeschlossen werden, so die Richter aus Zweibrücken. Denn der Verkehrssicherungspflichtige kann regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, d. h. gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet, so das OLG. Besondere Sicherheitsmaßnahmen seien nur in Ausnahmefällen zu treffen, etwa wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spielplätzen oder Waldkindergärten befindet.
Allgemeines Zivilrecht - BGH zum Gebrauchtwagenkauf - gutgläubiger Erwerb bei gefälschtem Fahrzeugbrief
Allgemeines Zivilrecht - BGH zum Gebrauchtwagenkauf - gutgläubiger Erwerb bei gefälschtem Fahrzeugbrief
Beruft sich ein Gebrauchtwagenkäufer auf den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten, muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass der Erwerber sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) nicht hat vorlegen lassen bzw. dies nicht geprüft hat. Dies hat der BGH mit Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 148/21- entschieden.
Hintergrund
Ein Unternehmen aus Italien hatte im Jahr 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers über ein deutsches Autohaus einen Gebrauchtwagen gekauft, um diesen in Italien weiterzuverkaufen. Das deutsche Autohaus hätte das Fahrzeug aber nicht verkaufen dürfen, da es selbst gar nicht Eigentümer war. Es hatte den Wagen nur von der damaligen Eigentümerin geleast. Der Vermittler des italienischen Unternehmens holte das Auto in Deutschland ab und brachte es nach Italien. Der Fall fand sich vor Gericht wieder, da das Unternehmen aus Italien und die beklagte Eigentümerin darüber gestritten haben, ob dem Vermittler bei der Abholung des Fahrzeugs ein gefälschter Fahrzeugbrief vorgelegt wurde, in welchem das Autohaus als Halter eingetragen war. Nachdem das Landgericht noch völlig anders entschieden hatte, urteilte das OLG Stuttgart zugunsten des italienischen Unternehmens, sodass die ursprüngliche Eigentümerin nicht das Fahrzeug wiederbekam, sondern den echten Fahrzeugbrief nach Italien zu schicken hatte. Das italienische Unternehmen sei rechtmäßige Eigentümerin des Fahrzeugs geworden.
Beweislast und sekundäre Darlegungslast
Die Karlsruher Richter haben die Revision der beklagten Ex-Eigentümerin des Wagens gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart abgewiesen. Das italienische Unternehmen sei rechtmäßig Eigentümerin des Autos geworden und könne folglich die Herausgabe des Fahrzeugbriefes verlangen (§ 985 i.V.m. § 952 analog BGB). Für den BGH war ausschlaggebend, dass die beklagte Eigentümerin keinen Beweis über die fehlende Gutgläubigkeit des italienischen Unternehmens erbringen konnte.
An dieser Beweislastverteilung würde sich auch nichts ändern, so der BGH, wenn der Anknüpfungspunkt für fehlende Gutgläubigkeit der gegebenenfalls gefälschte Fahrzeugbrief ist. Denn die vermeintlich fehlende Gutgläubigkeit des italienischen Unternehmens müsse die Eigentümerin beweisen. Das italienische Unternehmen selbst müsse als Erwerber für die Übereignung nur darlegen, dass es sich den Fahrzeugbrief hat vorlegen lassen und diesen entsprechend geprüft hat (sekundäre Darlegungslast). Dies hatte das italienische Unternehmen nach Überzeugung des OLG Stuttgart hinreichend vorgetragen, woran auch letztlich der BGH revisionsrechtlich nichts zu beanstanden hatte.
Arbeitsrecht - Dankesformel im Arbeitszeugnis darf nachträglich nicht gestrichen werden
Arbeitsrecht - Dankesformel im Arbeitszeugnis darf nachträglich nicht gestrichen werden
Ein Arbeitszeugnis muss keine Dankes- und Wunschformel enthalten. So hat es jüngst das BAG entschieden (Az: 9 AZR 146/1). Allerdings kann die Formel nachträglich bei einer Änderung des Arbeitszeugnisses nicht gestrichen werden. Ein Arbeitgeber könne nicht ohne weiteres ein Arbeitszeugnis an den Stellen ändern, die nicht bemängelt worden waren, betont das LAG mit Urteil vom 22.07.2022 (Az: 10 SA 1217/21).
Im Arbeitszeugnis ist der Arbeitgeber also an seine ersten Formulierungen gebunden.
Bei sämtlichen Fragen zu Arbeitszeugnissen bzw. hinsichtlich der Erstellung oder Korrektur von Arbeitszeugnissen stehen wir Ihnen kompetent zur Verfügung.
Arbeitsrecht – Bundesarbeitsgericht sieht Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
Arbeitsrecht – Bundesarbeitsgericht sieht Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
Deutsche Arbeitgeber müssen nach dem nunmehr vorliegenden Urteil des BAG die Arbeitszeit erfassen.
Arbeitgeber müssen ein System zur Erfassung sämtlicher Arbeitsstunden einführen. Das ergibt sich aus einer EU-konformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes, wie das BAG am 13.09.2022 entschieden hat. Die Bundesregierung hatte als Reaktion auf ein Urteil des EuGHs aus dem Jahr 2019 eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes in Aussicht gestellt. Bislang war jedoch nichts passiert. Der EuGH forderte von Arbeitgebern die komplette Erfassung der Arbeitszeiten. In Deutschland werden oft nur die Überstunden, nicht aber alle Arbeitsstunden erfasst. Dies ist dem EuGH zu wenig, um für eine Bezahlung der Überstunden zu sorgen. Für das BAG sind die Vorgaben aus Luxemburg so auszulegen, dass eine Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung besteht. Dies gilt für alle Betriebe, auch wenn dort kein Betriebsrat gewählt ist.
Betriebsrat kann Einführung der Zeiterfassung nicht verlangen
Deutsche Arbeitgeber haben also die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Im konkreten Fall ging es um eine Pflegeeinrichtung in Westfalen. Der Betriebsrat wollte eine elektronische Zeiterfassung durchsetzen, damit auch Überstunden korrekt erfasst und entsprechend vergütet werden. In Deutschland werden 52 % der Überstunden nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt-und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht vergütet. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.
Das BAG verneinte für den Betriebsrat ein Initiativrecht und macht in seinem Urteil auch klar, dass der Betriebsrat die Einführung einer Zeiterfassung nicht verlangen kann. Denn ein Mitbestimmungsrecht bestehe nur, wenn die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist, so das BAG.
Einrichtung von Kontrollsystemen notwendig
Durch dieses BAG-Grundsatzurteil werden Vertrauensarbeitszeitmodelle auf den Prüfstand gestellt. Es wird in Betrieben und Verwaltungen eine Gütekontrolle nötig sein. Für Arbeitgeber, für die eine elektronische Zeiterfassung ohnehin bereits zum betrieblichen Alltag gehört, ist die Entscheidung des BAG hingegen vom geringen Interesse.
In unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen bei sämtlichen Fragen hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung gerne zur Verfügung.
Sportrecht – Barca will Atletico verklagen
Sportrecht – Barca will Atletico verklagen
Wie die Sportbild berichtet steht der FC Barcelona kurz davor tätig, Atletico zu verklagen.
Hintergrund ist die Ausleihe des französischen Fußballspielers Antoine Griezmann an Atletico Madrid. Der Franzose ist bereits seit 2021 von Barca an die Madrilenen ausgeliehen. Sein Leihvertrag läuft nach der Saison aus. In diesem Vertrag soll jedoch eine Klausel verankert sein, die Atletico zu einem Kauf des Offensivstars verpflichtet, sollte dieser eine bestimmte Anzahl an Pflichtspielen absolvieren. Nach Informationen der spanischen Medien seien dass 50 % der Spiele. Sollte Griezmann also die Hälfte aller Pflichtspiele bestreiten, muss Atletico ihn für eine Ablösesumme in Höhe von max. 40.000.000 € kaufen. Nun macht es den Eindruck, als wollte Atletico dies umgehen. Laut übereinstimmenden spanischen Medien wolle man den Franzosen nicht fest verpflichten, allerdings in dieser Saison noch so oft wie möglich einsetzen. Der Haken ist, das ein Spiel erst als absolviert gilt, wenn der Spieler in der Startelf gestanden hat oder 45 Minuten gespielt hat. Das trifft auf Griezmann in dieser Saison aber nicht zu. Der FC Barcelona sieht darin Taktik. Denn er ist davon überzeugt, dass die Bedingungen für das greifen der Kaufpflicht längst erfüllt sein. Das habe man laut den spanischen Medien Atletico Madrid auch längst mitgeteilt. Demnach habe Griezmann diese Bedingungen bereits in der abgelaufenen Saison erfüllt. Dass Atletico jetzt nur max. 30 Minuten auflaufen lässt, spiele für diese Klausel also gar keine Rolle mehr, so der FC Barcelona. Nun soll die Rechtsabteilung des Klubs diese Situation ganz genau unter die Lupe nehmen und prüfen, ob Atletico mit diesem Verhalten gegen den Vertrag verstoße. Wenn ja, könnte eine Klage folgen.
Arbeitsrecht - EuGH zum Thema Gehaltserhöhung für Teilzeitbeschäftigte der Lufthansa
Arbeitsrecht - EuGH zum Thema Gehaltserhöhung für Teilzeitbeschäftigte der Lufthansa
Lufthansa-Piloten bekommen mehr Geld, sobald sie eine bestimmte Zahl an Stunden geflogen sind. Diese Schwelle erreichen Teilzeitkräfte aber regelmäßig nicht. Ein Pilot findet dies diskriminierend und klagte.
Vor dem Europäischen Gerichtshof hat die entscheidende Phase im Streit der Lufthansa um die Bezahlung ihrer Teilzeitpiloten begonnen. Am 21.09.2022 begann die mündliche Verhandlung in Luxemburg, wie ein Gerichtssprecher bestätigte (Az.: C-660/20).
Hintergrund ist die Klage eines Lufthansa-Piloten in Teilzeit. Nach dem Tarifvertrag bekommen Piloten zusätzlich zum Lohn Geld, wenn sie eine bestimmte Zahl von Stunden im Monat geflogen sind. Die Grenze für diese sogenannte Mehrflugdienststundenvergütung ist für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleich. Dagegen wehrt sich der Teilzeitpilot vor dem Bundesarbeitsgericht. Seiner Meinung nach müssten Piloten in Teilzeit schon bei weniger Stunden mehr Geld bekommen, entsprechend ihrem Teilzeitanteil. Andernfalls würden Teilzeitmitarbeiter gegenüber Vollzeitpiloten diskriminiert. Die Lufthansa argumentiert damit, dass die Vergütung für die zusätzlichen Stunden dazu diene, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen, die erst bei der geltenden Anzahl von Stunden auftrete. Das BAG hat dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen des Arbeitsrechts kompetent zur Verfügung.
Gesellschafterliste: Legitimation erst durch Eintragung im Handelsregister
Gesellschafterliste: Legitimation erst durch Eintragung im Handelsregister
Wann entfaltet die Eintragung eines Gesellschafters in die Gesellschafterliste Legitimationswirkung? Erst mit der Aufnahme ins Handelsregister, hat das Thüringer Oberlandesgerichtgericht entschieden (OLG Jena, Beschluss v. 15. Februar 2021, Az. 2 W 53/21).
Bis zur Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister gelte ein durch eine alte Liste legitimierter Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft weiterhin als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten.
Hintergrund
In dem entschiedenen Fall war die Veräußerung und Abtretung eines Geschäftsanteiles durch eine GmbH an eine andere GmbH beurkundet worden. Auf die materiell-rechtliche Wirksamkeit und den zeitlichen Ablauf der Gesellschafterversammlung am selben Tag und auf die Abtretung des Geschäftsanteiles komme es nicht an, so das OLG Jena. Maßgeblich sei vielmehr der Inhalt der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste.
Gesellschafterliste ist maßgeblich
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) gelte im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung bei Gesellschaftern oder Anteilen nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen sei. Greife die Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG, stünden dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu, das heißt auch ein Stimmrecht gegenüber der Gesellschaft, ohne dass es auf die wahre Berechtigung ankomme.
Materielle Gesellschafterstellung dadurch nicht berührt
Die materielle Gesellschafterstellung werde zwar durch den Inhalt der Gesellschafterliste nicht berührt. Im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sei aber allein die Eintragung in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste maßgeblich. Diese entfalte Legitimationswirkung hinsichtlich aller Gesellschafterrechte. Auf die wahre Berechtigung komme es dabei nicht an. Entsprechend seien auch nur solche Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung zuzulassen, die in der Gesellschafterliste eingetragen sind.
Streit um Legitimation bei Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages
Im konkreten Fall hatte eine Partei behauptet, dass sämtliche Anteile der Gesellschaft an die G GmbH übertragen worden seien und die M GmbH daher nicht berechtigt gewesen sei, als Gesellschafterin der Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen. Es sei vielmehr eine notariell beurkundete Zustimmung der G GmbH vorzulegen. Die Gegenpartei machte geltend, die M GmbH G sei zur Beschlussfassung berechtigt gewesen, da sie zu diesem Zeitpunkt noch im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen gewesen sei.
Das Registergericht führte aus, es habe einer Prüfung eine zu einem bestimmten Stichtag in den Registerordner eingestellte Gesellschafterliste zu Grunde zu legen. Dagegen richtete sich die Antragstellerin mit einer Beschwerde. Sie rügte, die Veräußerung des in Rede stehenden Geschäftsanteils sei erst im Anschluss an die Zustimmungsbeschlüsse beurkundet worden. Die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste sei erst später erfolgt.
Keine Wirksamkeitsbedenken
Das OLG entschied, dass ein vom Registergericht benanntes Eintragungshindernis nicht bestehe. Es bestünden keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustimmung der Antragstellerin zur Aufhebung des Gewinnabführungsvertrages.
Regelungen im GmbH-Gesetz vorzuziehen
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Unternehmensverträge mit einer GmbH als verpflichteter Gesellschaft seien primär aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über Satzungsänderungen im GmbH-Recht der GmbH abzuleiten, heißt es weiter in dem Beschluss. Die Vorschriften der §§ 291 ff. Aktiengesetz (AktG) fänden im Einzelfall entsprechende Anwendung, wenn der Schutzzweck der Vorschrift bei einer abhängigen GmbH gleichermaßen zutreffe. Soweit das GmbHG wie in den §§ 53 und 54 Regelungen enthalte, die den Fall eines Unternehmensvertrages regelten, liege die Heranziehung dieser Regeln näher als ein Rückgriff auf die Regelungen des AktG.
In unserer Auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Kanzlei stehen wir Ihnen zum Thema Gesellschafterwechsel kompetent zur Verfügung.
Sportrecht - BFH zur Besteuerung der Einnahmen eines Sportlers - Fördergelder der Deutschen Sporthilfe sind Betriebseinnahmen
Sportrecht - BFH zur Besteuerung der Einnahmen eines Sportlers - Fördergelder der Deutschen Sporthilfe sind Betriebseinnahmen
Das Finanzamt kann Fördergelder der Deutschen Sporthilfe an einen Leistungssportler als gewerbliche Betriebseinnahme besteuern.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können. So bestätigte er eine Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts und wies die Klage eines Olympiateilnehmers ab (Urteil vom 15.12.2021, AZ: XR 19/19)
Der Kläger war Mitglied einer Sportförderungsgruppe und nahm auch an internationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als Sportler erfasste er für das Jahr 2014 Betriebseinnahmen aus Sponsoren und aus Musterverträgen in Höhe von € 30.571,00 und brachte davon Ausgaben in Höhe von € 12.369,00 in Abzug. Die Zahlung der Deutschen Sporthilfe in Höhe von € 6.517,00 als Prämie für seine Platzierung bei den Olympischen Spielen und die Kaderakten ordnete er dagegen den sonstigen Einkünften zu und stellte ihnen Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüber. Das Finanzamt erkannte diese Werbungskosten jedoch nicht an. Das Thüringer Finanzgericht bestätigt dies.
Der BFH führte nun an, dass auch die Leistungen der Sportförderung durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden waren. Zwar sei eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt nicht einkommensteuerpflichtig. Allerdings stehe sie hier in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen. Da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler der Abschluss von Ausrüstungssponsorenverträgen wechselseitig bedingten, bildeten beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb seien auch die Zahlungen der Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Die Zuwendungen der Sporthilfe seien vom Leistungsniveau der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen und wiesen einen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die sportbedingten Aufwendungen seien bereits als Betriebsausgaben des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden, eine weitere Berücksichtigung in pauschaler Form gebe es nicht.
Arbeitsrecht - Klage auf Entgelttransparenz - Mit wem darf sich eine ehemalige Personalleiterin vergleichen?
Arbeitsrecht - Klage auf Entgelttransparenz - Mit wem darf sich eine ehemalige Personalleiterin vergleichen?
Nach Angaben der Klägerin sollen Männer in der gleichen Position im Jahr fünfstellige Beträge mehr verdient haben als sie selbst. Wie hoch die Differenz genau war, weiß die ehemalige Personalleiterin der L-Bank allerdings noch nicht. Deshalb klagt sie gegen ihre Arbeitgeberin. Sie will herausfinden, ob und gegebenenfalls wie viel mehr Geld die Männer in der gleichen Position bekommen haben, ob es dafür womöglich rechtfertigende Gründe gab oder sie geschlechtsbedingt diskriminiert wurde. Mitteilen wollte die Bank ihr die Höhe der Gehälter außergerichtlich bisher nicht. Am 23.09.2022 findet daher ein Termin vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe statt. (Az.: 8 Ca 126/21).
Hintergrund
Die Klägerin arbeitet bereits seit dem Jahr 1993 bei der L-Bank, einer Landesbank Baden-Württembergs und Finanzierungsbank für den Mittelstand. Dort hatte sie sich hochgearbeitet bis zur Personalleitung. Seit April 2022 ist die 56-jährige Klägerin in Altersteilzeit. Ihr Gehalt bestand aus einem Grundgehalt und Zulagen. Diese sollen allerdings zwischen 10 % und 20 % geringer gewesen sein als die der Männer, die ihre Position vor bzw. nach ihr innehatten. Das gilt auch für die Bezüge des Mannes, der den Job von ihr übernommen hat, als sie zum April dieses Jahres in Altersteilzeit gegangen ist. Die Klägerin hat sechs weitere Männer benannt, die seit 1993 als Personalleiter tätig gewesen sind und ebenfalls mehr Geld bekommen haben.
Vergleichsperson i.S.d. Entgelttransparenzgesetzes?
Die Klägerin hat gegenüber der L-Bank Anspruch auf Auskunft über das durchschnittliche Gehalt dieser Männer, falls diese taugliche Vergleichspersonen im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes (EntGTransG) sind, auf welches sich die Klägerin für ihren Auskunftsanspruch beruft. Sollte dies so sein, hätte sie mit insgesamt acht Personen sogar mehr angeboten als die im Gesetz geforderten sechs Vergleichspersonen, § 12 Abs. 3 EntGTransG.
Die L-Bank hingegen meint, es würde schon keine Vergleichbarkeit zwischen der ehemaligen Personalleiterin und den Männern in dieser Position bestehen. So hatte der erste als Vergleichsperson angeführte Mann den Job seit dem Jahr 1993 inne gehabt, also vor mittlerweile knapp 30 Jahren. Auch dessen Nachfolger seien seit Jahren nicht mehr in diesen Jobs. Über einen solchen langen Zeitraum hinweg sei eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben. Die Höhe der Gehälter sei schon zeitlich bedingt gar nicht mehr miteinander vergleichbar. Da aber keine hinreichende Vergleichsgruppe vorliege, könne die L-Bank auch die erfragten Vergleichsentgelte nicht angeben. Denn § 12 Abs. 3 S. 2 Entgelttransparenzgesetz dient nicht nur dem Datenschutz, sondern soll auch sicherstellen, dass eine statistisch relevante Vergleichsgruppe besteht.
Drei der Männer haben die Bank ermächtigt, ihren Verdienst vor Gericht offenzulegen und teilweise sogar ausdrücklich darum gebeten, zur Aufklärung der Frage, ob die Klägerin eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung erfahren hat. Diese drei würden aber noch nicht ausreichen. Die Klägerin muss auch von den anderen benannten Männern erfahren, welche Einkünfte diese im Schnitt hatten. Schon ein Gehalt unter dem Median der Vergleichsgruppe reicht dann für die Vermutung einer Diskriminierung mit der Folge einer Beweislastumkehr zulasten der Bank. Dann könnte die Klägerin in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Entschädigung aus der Ungleichbehandlung geltend machen.
Sollte der Auskunftsanspruch an der Vergleichsgruppe scheitern, könnte die Klägerin ihn noch als Stufenklage über § 242 BGB geltend machen. Für die Klärung dieser Frage sei die Klägerin jedenfalls bereit zu kämpfen, gab ihr Anwalt Herr Eigenberger gegenüber dem Online-Portal LTO an. Sie sei jetzt mit 56 und in Altersteilzeit in einer Position, in der sie dies machen könne.
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Gesellschaftsrecht – Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
Gesellschaftsrecht – Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
- Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, haftet auch dieser KG gegenüber gemäß § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz.
- Zum Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen der internen Unternehmensorganisation (hier: Schaffung von Compliance-Strukturen zur gehörigen Überwachung von Mitarbeitern).
- Unterlässt der Geschäftsführer eine Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vieraugenprinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert, so kann er für hierdurch entstehende Schäden haften.
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 – 12 U 1520/19
Das OLG Nürnberg hat in einer Entscheidung vom März einen strengen Maßstab bei der anzuwendenden Sorgfalt sowie der wirksamen Delegation bei Compliance-Sachverhalten angelegt.
So haben sich die Nürnberger Richter im Frühjahr diesen Jahres mit der Haftung eines Geschäftsführers für Compliance-Verstöße eines Mitarbeiters beschäftigt. In dem Fall ging es konkret um untreues Verhalten. Das OLG verlangt, dass selbst bei mittelständischen Gesellschaften (13 Mitarbeitern) ein so genanntes Früherkennungssystem für bestandsgefährdende Entwicklungen und ein Compliance-Managementsystem einzurichten und zu dokumentieren ist. Hier lag ein Verstoß eines Mitarbeiters gegen interne Richtlinien vor. Es liegt schon dann eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor, wenn durch unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle von Mitarbeitern der Gesellschaft Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen ermöglicht oder auch nur erleichtert werden. Dem Geschäftsführer warf man vor, dass kein entsprechendes Kontrollsystem existierte. Der Geschäftsführer könne diese Tätigkeit delegieren. Er müsse die Person aber sorgfältig auswählen, sie anweisen und auch die Überwachungstätigkeit kontrollieren. Wenn keine entsprechenden Mitarbeiter vorhanden sind, auf die delegiert werden kann, muss der Geschäftsführer selbst tätig werden.
Die Entscheidung zeigt, dass man die vom OLG aufgezeigten Risiken nur mit einer durchdachten und sorgfältig aufgebauten Compliance-Organisation reduzieren kann. Ein geeignetes IT-System zum Compliance-Managements ist dabei unabdingbar.
Unsere auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen bei sämtlichen Fragestellungen zur Geschäftsführerhaftung kompetent zur Verfügung.