Auswirkungen von Corona auf vertragliche Beziehungen im B2B Bereich
In allen Fällen von Lieferschwierigkeiten oder Schwierigkeiten mit der Vertragserfüllung stellt sich bei B2B – Verträgen die Frage, was geschieht mit dem Vertrag? Muss trotz Nichtleistung gezahlt werden? Was ist mit Schadensersatz?
Es spielt keine Rolle, ob die Beurteilung nach deutschem oder ausländischem Recht geht, ob es sich um Dienst- oder Werkleistungen oder Warenlieferungen handelt, in allen derartigen Fällen liegt höhere Gewalt vor
In B2B-Verträgen sind häufig eigenständige Regelung für derartige Fälle getroffen worden, bei internationalen Verträgen häufig als force-majeure-Klausel bezeichnet. In nationalen Verträgen finden sich dagegen die entsprechenden Regelungen unter den Begriffen “höhere Gewalt”, “Leistungshindernisse”, “vorübergehende Leistungshemmnisse” etc. Sofern derartige Regelungen wirksam sind, ergeben sich hieraus entscheidende Hinweise dazu, was als höhere Gewalt anzusehen ist und welche Folgen sich für den konkreten Einzelfall ergeben.
Fehlt eine vertragliche Individualvereinbarung im innerdeutschen Rechtsverkehr, kann es zur Anwendung des AGB-Rechts kommen. Diese Regelungen können zur Folge haben, dass die Klausel erst gar nicht zur Anwendung kommt, weil sie überraschend ist bzw. Überraschendes enthält (§ 305c Abs. 1 BGB) oder unwirksam ist, weil sie den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
Fehlt es an einer wirksamen vertraglichen Regelung, so ist das Gesetz anwendbar, für inländische Rechtsbeziehungen also insbesondere das BGB und HGB, für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr das UN-Kaufrecht (CISG) und gegebenenfalls auch ausländisches Recht.
Das BGB befasst sich z.B. in § 275 BGB (Unmöglichkeit der Leistung), § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund), § 323 BGB (Rücktritt wegen Nichterfüllung) und § 326 BGB (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht) mit Fällen höherer Gewalt, ohne diese ausdrücklich zu bezeichnen.
Für Sie wichtig zu wissen ist allerdings, dass es ein allgemeines Leistungsverweigerungs-, Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht wegen des Corona-Virus nicht gibt.