Arbeitsrecht - Verfall von Urlaub bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit
Im Zusammenhang mit dem Grundsatzurteil des BAG, wonach Urlaubsansprüche bei nicht ordnungsgemäß ausgeübter Hinweispflicht des Arbeitgebers nicht nach drei Jahren verfallen, entschied es auch über den Umgang mit dem Anspruch auf Urlaub bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit (Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19).
Der Urlaubsanspruch verfällt in solchen Fällen auch weiterhin ohne weiteres mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres, also innerhalb einer 15-Monatsfrist. Dieser Verfall von Urlaub bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit durchgängig den Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten konnte. Wenn aber der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist, gilt hingegen der Grundsatz der Hinweispflichten. Dann verfällt der Urlaubsanspruch nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Dies folgt wiederum aus der richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz.