Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen
Das Arbeitsgericht Siegburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen entsprechenden Eilantrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung abgewiesen und dabei ausgeführt, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung überwiegt.