Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Arbeitnehmerstatus von Gesellschafter-Geschäftsführer- Auswirkung auf die Insolvenzfestigkeit Ihrer betrieblichen Altersversorgung.
Beachten Sie für sich als Gesellschafter-Geschäftsführer die arbeits-, gesellschafts- und ggf. sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen von Veränderungen im Rahmen der Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaft.
Der BGH hat mit Urteil v. 1.10.2019 – II ZR 386/17, Quelle juris, für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entschieden, dass diese bei einer alleinigen oder gemeinschaftlichen Beteiligung von exact 50 Prozent nicht als arbeitnehmerähnliche Person nach BetrAVG anzusehen sind. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.
Entscheidend ist bei einer genau 50 %igen Beteiligung der Geschäftsführer für ihre unternehmenslenkende Position, dass sie gemeinsam die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren können. Dies reicht aus, um eine hinreichende Leistungsmacht im Unternehmen anzunehmen, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für das Unternehmen nicht als fremdes, sondern als sein eigenes tätig wird, weil er eine deutlich einflussreichere Stellung im Unternehmen hat als ein Arbeitnehmer.
Sind sie infolge einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse als Unternehmer und nicht mehr als Arbeitnehmer einzustufen, so hat dies gravierende Auswirkungen, z.B. auf die Insolvenzfestigkeit ihrer Altersversorgung, die im Insolvenzfall dann ggf. nicht mehr aussonderungsfähig sondern der Insolvenzmasse zuzuschlagen ist, vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2015 -Aktenzeichen IV ZR 411/13, Quelle juris.
Oft ist der Status, in dem Sie Ihre betriebliche Altersversorgung vor Jahren abgeschlossen haben, nicht mehr aktuell, ihre Direktversicherung jedoch erheblich bespart. Diese Werte sollten sie für sich sichern.
Gerne prüfen wir für Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Insolvenzfestigkeit ihrer betrieblichen Altersversorgung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.