Gesellschaftsrecht - Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
Die steuerrechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers sind weitreichend. Kommt er diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, haftet er mit seinem eigenen Vermögen für ausbleibende Steuerzahlungen. Dies hat der BFH einmal mehr in einer aktuellen Entscheidung verdeutlicht (Urteil vom 15.11.2022 – VII R 23/19), dass es aus dieser Haftung für den Geschäftsführer kaum ein Entrinnen gibt.
Der Geschäftsführer hat die Pflicht, für die GmbH sämtliche Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben (§§ 149, 150 AO, 31k StG i.V.m. §§ 25 Abs. 3 S. 1 EStG, 14 AGEW StG i.V.m. § 25 GEWST-DVO, 18 Abs. 3 UStG). Unzutreffende Steuererklärungen hat er unverzüglich zu berichtigen (§ 153 AO). Außerdem muss er dafür Sorge tragen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der GmbH entrichtet werden (§ 34 Abs. 1 S. 2 AO). Kommt es in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten zu einer Steuerverkürzung, haftet der Geschäftsführer persönlich (§§ 69 S. 1 AO, 34 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Laut BFH ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht verpflichtet die steuerlichen Angelegenheiten einer GmbH selbst zu erledigen. Er kann hiermit andere Person beauftragen. Allerdings ist er verpflichtet dieses sorgfältig auszuwählen und laufend grob zu überwachen. Geschieht dies nicht in ausreichendem Umfang, so stellt dies eine grobe fahrlässige Pflichtverletzung dar. Dabei kann sich niemand auf das eigene Unvermögen berufen. Denn wer nicht in der Lage ist, die Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer zu erfüllen, muss von der Übernahme der Stellung des Geschäftsführers absehen bzw. dieses Amt niederlegen. Geschäftsführer einer GmbH können die steuerlichen Angelegenheiten Dritten übertragen. Sie müssen diese jedoch sorgfältig aussuchen und laufend überwachen. Die getroffenen Maßnahmen müssen geeignet sein, um ein Fehlverhalten rechtzeitig zu erkennen, z.B. durch Einrichtung eines Tax Compliance Systems. Wer den Beauftragten grenzenlos vertraut, muss sich im Falle eines Steuerschadens grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Der Versuch sich vor Gericht mit der eigenen Unfähigkeit herauszureden, ist nicht nur zurecht zum Scheitern verurteilt, sondern führt geradewegs in die Haftung. Unabhängig von der Haftungsfrage darf nicht übersehen werden, dass die Einrichtung geeigneter Tax Compliance Systeme auch das Unternehmen vor wirtschaftlichen Schäden schützt.
Hinsichtlich Fragen zur Geschäftsführerhaftung auch in Kombination mit Steuerschulden steht Ihnen unsere interdisziplinär aufgestellte Kanzlei kompetent zur Verfügung.