Familienrecht – Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod des geschiedenen Ehegatten
Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleiches verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind. Das Abänderungsverfahren nach den §§ 31, 51 Versorgungsausgleichsgesetz kann auch durch die Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden (BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – XII ZB 318/22).
Hintergrund
Eine Witwe verlangte als Hinterbliebene ihres verstorbenen Mannes die Abänderung eines Versorgungsausgleichs im Wege einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz. Sie war mit ihm bis zu seinem Tod im Mai 2017 in zweiter Ehe verheiratet. Seine erste Ehe war im April 1980 geschieden worden. Das Familiengericht hatte den Versorgungsausgleich im Wege des Splittings durchgeführt, indem es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von rund DM 137,00 monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit übertrug. Im Oktober 2011 verstarb die Exfrau. Eine Hinterbliebenenversorgung wurde aus ihren Versorgungsanrecht nicht geleistet. Die Verwitwete bezog seit Juni 2017 eine große Witwenrente. Nach Auskunft des Versorgungsträgers belief sich der durch die sogenannte Mütterrente erhöhte Ehezeitanteil des Anrechts der früheren Frau inzwischen auf monatlich DM 300,00.
OLG Zweibrücken – Antragsrecht als eigenständiges Anrecht
Die Witwe scheiterte mit ihrem Anliegen beim Amtsgericht Grünstadt. Das OLG Zweibrücken änderte den Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass ab April 2018 gar kein Versorgungsausgleich stattfindet. Die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 und 2 Versorgungsausgleichsgesetz, § 225 Abs. 1 FamFG liegen vor. Die Antragstellerin sei auch antragsberechtigt nach § 226 Abs. 1 FamFG. Das Antragsrecht der Hinterbliebenen sei ein eigenständiges Anrecht und nicht nur ein von dem verstorbenen Gatten abgeleitetes. Es sei nicht davon abhängig, dass dem verstorbenen Ehegatten ein solches Anrecht zu Lebzeiten zugestanden hätte. Damit war der Versorgungsträger nicht einverstanden und legte die Rechtsbeschwerde ein.
BGH – Hinzuziehung der Erben der geschiedenen Ehefrau ist nachzuholen
Die Karlsruher Richter empfanden die Entscheidung des OLG insofern falsch, als es die Erben der verstorbenen Exfrau nicht als Antragsgegner zum Verfahren hinzugezogen hatte. § 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG und § 31 Abs. 1 Satz 2 Versorgungsausgleichsgesetz sehen ausdrücklich vor, dass das Recht gegen die Erben geltend zu machen sei. Diese hätten nach § 219 Nr. 4 Versorgungsausgleichsgesetz im Abänderungsverfahren hinzugezogen werden müssen. Dennoch habe das OLG dem Antrag stattgegeben. Der BGH verwies die Sache daher dorthin zurück. Die Einwände des Versorgungsträgers seien allerdings unbegründet. Sei der Versorgungsausgleich, wie hier, bereits durchgeführt worden, eröffne § 226 Abs. 1 FamFG die Abänderungsmöglichkeit auch für Hinterbliebene. Diese treten dann nach § 31 Versorgungsausgleichsgesetz in die Rechtstellung des überlebenden Ehegatten bei Antragstellung ein.
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