Erbrecht geht zu den Wurzeln – wir sind Ihre Spezialisten für Erbrecht in Fürth

Erbrecht kann häufig zu erbitterten Auseinandersetzungen über Testamente und Vermögen führen – eine Situation, die so vielfältig und komplex ist wie die betroffene Familie selbst. Als Ihr Anwalt für Erbrecht begleiten wir Sie Schritt für Schritt mit Feingefühl und Souveränität durch oft hoch emotional aufgeladene Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten. Wir helfen Ihnen dabei, realistische und erreichbare Ziele zu definieren und den effizientesten Weg zur Erreichung des bestmöglichen Ergebnisses zu finden. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und der Testamentsgestaltung unterstützen wir Sie mit Empathie und Sorgfalt dabei, Ihr Erbe in die richtigen Hände zu lenken.

Als Ihr Fachanwalt für Erbrecht decken wir insbesondere folgende Bereiche für Sie ab:

Unsere Anwälte für Erbrecht an Ihrer Seite.

Ihr Rechtsanwalt in Nürnberg Manuel Ast.

Manuel Ast

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Manuel ist seit 02.11.2001 prägender Teil der Kanzlei. Er berät und vertritt insbesondere mittelständische Unternehmen und Unternehmer, bzw. deren Organe aus verschiedenen Branchen im Gesellschafts- und Vertragsrecht sowie Privatmandate im Erbrecht. Durch zupackendes, initiatives Handeln und Verhandeln und die Fähigkeit Interessenausgleiche herzustellen, ist Manuel in der Lage, auch komplexe mehrseitige Problemstellungen im Interesse des Mandanten aufzulösen.

Ihr Rechtsanwalt in Nürnberg Nadine Kohler.

Nadine Kohler

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Nadine ist seit 01.08.2011 bei Engelmann Eismann Ast und wirkt als tragende Sozia auf den Gebieten des Insolvenz- und Sanierungsrechts und des Erb- und Vertragsrechts. Als Insolvenzverwalterin verfügt sie über Expertise und druckvolles Verhandlungsgeschick. Eigenschaften, die sie in außergerichtlichen Sanierungen und Gläubigervergleichen zielsicher einsetzt. In ihren Tätigkeitsschwerpunkten Erb- und Vertragsrecht geht sie emphatisch und mit hoher Motivation im Mandat vor. Leistung, die Sie weiterbringt.

Lisa Kilian

Rechtsanwältin

Lisa absolvierte bereits einen Teil ihrer juristischen Ausbildung bei Engelmann Eismann Ast und ist nun seit 07.01.2020 als Rechtsanwältin in der Kanzlei tätig. Sie vertritt ambitioniert und effizient die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten auf dem Gebiet des Zivilrechts, insbesondere des Vertrags-, des Erb- und des Handels- und Gesellschaftsrechts. Hierbei setzt sie, bei Bedarf, ihr durch die Teilnahme an der Münchener Ausbildung zum Wirtschaftsmediator (Eidenmüller/Hacke/Fries) erworbenes Wissen ein und schafft alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten im Interesse der Mandanten.

Ihr Anwalt für Erbrecht in Fürth – Als Ihr Fachanwalt für Erbrecht stehen wir Ihnen bei sämtlichen Belangen rund um das Erbrecht kompetent zur Seite.

Erbauseinandersetzung

Wenn es gemäß Testament mehrere Erben für einen Nachlass gibt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft ist von Anfang an auf die Auseinandersetzung, das heißt die Auflösung, ausgerichtet. Im Zuge der Erbauseinandersetzung, die durch die Teilungsversteigerung von Immobilien, einen Auseinandersetzungsvertrag oder bei Uneinigkeit durch eine Teilungsklage herbeigeführt werden kann, wird der gesamte Nachlass entsprechend den Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt. Als Fachanwalt für Erbrecht stehen wir Ihnen bei Ihrer Erbauseinandersetzung zur Seite.

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung stellt eine vom Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft dar. In diesem Fall überträgt das Gericht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf den vom Gericht bestellten Nachlasspfleger. Eine Nachlassverwaltung durch einen Nachlasspfleger können Erben oder Nachlassgläubiger beantragen. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie bei der Nachlassverwaltung.

Pflichtteil

Der Pflichtteil stellt den Mindestanspruch dar, den bestimmte nahe Angehörige, insbesondere die Kinder des Erblassers, im Falle des Erbfalls geltend machen können. Er beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss vom Berechtigten aktiv eingefordert werden. Eine automatische Gewährung durch das Nachlassgericht erfolgt nicht. Der Pflichtteilsanspruch wird gegen den eingesetzten Erben geltend gemacht. Die Berechtigung zum Pflichtteil besteht, wenn bestimmte gesetzliche Erben, insbesondere die Kinder, vom Erblasser enterbt wurden. Der Pflichtteilsanspruch greift auch dann, wenn zwar keine Enterbung vorliegt, jedoch der zugeteilte Erbteil geringer ist als der Pflichtteil. In solchen Fällen kann die Ausschlagung der Erbschaft und die Beanspruchung des (höherwertigen) Pflichtteils in Betracht gezogen werden. Als Fachanwalt für Erbrecht stehen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Pflichtteils zur Seite.

Pflichtteilsergänzung

Dem Pflichtteilsberechtigten können neben seinem Pflichtteil auch sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen. Diese dienen dazu, zu verhindern, dass der Erblasser durch Schenkungen von wesentlichen Vermögensgegenständen (wie Immobilien oder Geldvermögen) den Pflichtteilsanspruch der Pflichtteilsberechtigten umgehen kann. Da sich die Höhe des Pflichtteils grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers richtet, hat der Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die es ermöglichen, Schenkungen des Erblassers innerhalb einer Zehnjahresfrist vor dem Erbfall (rückwirkend ab dem Erbfall) teilweise zum Nachlasswert hinzuzurechnen, um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu bestimmen. Schenkungen zwischen Ehegatten werden sogar unabhängig von der Zehnjahresfrist berücksichtigt. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind lediglich Anstandsschenkungen gemäß § 2330, also Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichtnahme entsprechen. Auch der pflichtteilsberechtigte Erbe kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn sein Erbteil dem gesetzlichen Pflichtteil entspricht, jedoch hinter dem Wert des Pflichtteils inklusive Pflichtteilsergänzungsanspruch zurückbleibt. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie umfassend bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Vermächtnis

Ein Vermächtnis ermöglicht die Zuweisung von bestimmten Einzelgegenständen an bestimmte Personen und wird in einem Testament oder einem Erbvertrag festgelegt. Der Vermächtnisnehmer, der nicht als Erbe benannt ist, hat Anspruch auf die Erfüllung des Vermächtnisses durch den oder die Erben. Das bedeutet, er hat Anspruch auf die Herausgabe des vermachten Gegenstandes, die Zahlung des vermachten Geldbetrages oder die Einräumung eines bestimmten Rechts (wie z. B. ein Wohnrecht oder Nießbrauch). Bei Fragen zum Vermächtnis stehen wir Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht umfassend zur Verfügung.

Vorausvermächtnis

Wenn ein Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil einen bestimmten Gegenstand allein erhalten soll, kann ein sogenanntes Vorausvermächtnis vergeben werden. Hierbei wird der betreffende Gegenstand vorab dem Vorausvermächtnisnehmer zugewiesen. Der verbleibende Nachlass wird dann lediglich zwischen den übrigen Erben entsprechend ihrer Erbquoten aufgeteilt. Der Miterbe, dem das Vorausvermächtnis gewährt wurde, wird somit vom Erblasser bevorzugt behandelt. Bei Fragen zum Vorausvermächtnis stehen wir Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht umfassend zur Seite.

Teilungsanordnung

Die Abgrenzung zwischen einem Vorausvermächtnis und einer Teilungsanordnung kann oft schwierig sein. Bei einer Teilungsanordnung legt der Erblasser eine bestimmte Aufteilung seiner Vermögensgegenstände unter den verschiedenen Miterben fest. Im Gegensatz dazu besteht beim Vorausvermächtnis das Ziel darin, einen Miterben zusätzlich mit einem bestimmten Gegenstand zu bedenken. Bei einer Teilungsanordnung sollen die Erben entsprechend ihrer ausgesprochenen oder gesetzlichen Erbquote bedient werden, sodass im Übrigen ein Ausgleich zwischen den Miterben aus dem Nachlass erfolgen muss, da die zugesprochenen Gegenstände in der Regel unterschiedliche Werte haben. Der Wille des Erblassers ist dabei, dass kein Miterbe letztendlich mehr als seinen Erbteil erhält. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützen wir Sie bei der Gestaltung Ihrer Teilungsanordnung.

Auflage

Mittels einer Auflage kann ein Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung verpflichten. Eine Auflage gemäß § 1940 BGB kann verschiedene Arten von Verpflichtungen umfassen, darunter Handlungen oder Unterlassungen. Eine Auflage kann unabhängig von einer Erbschaft bestehen oder als Bedingung an eine Zuwendung geknüpft sein. Typische Auflagen können Verfügungsverbote für bestimmte Nachlassgegenstände oder die Verpflichtung zur Grabpflege des Verstorbenen sein. Als Fachanwalt für Erbrecht stehen wir Ihnen bei Fragen rund um das Thema Auflage gerne zur Verfügung.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag stellt eine Alternative zum herkömmlichen Testament dar. Der wesentliche Unterschied zum Testament liegt darin, dass der Erbvertrag nach Abschluss nicht mehr einseitig widerrufen oder abgeändert werden kann. Insbesondere für unverheiratete Paare bietet der Erbvertrag eine Alternative zum sogenannten Ehegattentestament, wenn sie ihre Nachlassangelegenheiten gemeinsam verbindlich regeln möchten. Der Erbvertrag ist ein formbedürftiges Rechtsgeschäft und gilt nur dann als formwirksam, wenn er unter gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien notariell beurkundet wird. Als Fachanwalt für Erbrecht stehen wir Ihnen bei der Gestaltung und Durchführung Ihres Erbvertrags zur Seite.

Testament

Ein Testament, auch als letztwillige Verfügung bekannt, ermöglicht es dem Erblasser, Regelungen über sein Vermögen für den Fall seines Todes zu treffen. Wenn eine Person kein gültiges Testament errichtet oder keinen Erbvertrag abgeschlossen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dies bedeutet beispielsweise bei einem kinderlosen Ehepaar, dass neben dem überlebenden Ehegatten auch die Eltern des Verstorbenen erben und zusammen mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft bilden. Sollte dies nicht dem letzten Willen des Erblassers entsprechen, ist es ratsam, bereits zu Lebzeiten entsprechende Anordnungen in einem Testament zu treffen.
Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Testamenten unterscheiden: das eigenhändige bzw. handschriftliche Testament und das öffentliche Testament. Das öffentliche Testament wird von einem Notar aufgesetzt, bei dem der Erblasser seinen letzten Willen erklärt oder dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Die Schrift kann dabei offen oder verschlossen übergeben werden und muss nicht vom Erblasser selbst geschrieben worden sein. Das eigenhändige Testament muss zwingend vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden und bestimmte Mindestangaben gemäß § 2247 BGB enthalten.

Minderjährige oder Personen, die Geschriebenes nicht lesen können, können lediglich ein öffentliches Testament errichten. Als Fachanwalt für Erbrecht stehen wir Ihnen bei der Erstellung Ihres Testaments gerne zur Seite.

Ehegatten- oder gemeinschaftliches Testament

Grundsätzlich kann ein Testament nur vom Erblasser selbst errichtet werden. Jedoch haben Ehegatten gemäß §§ 2265 ff. BGB die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig verfasst und beide Ehegatten es anschließend unterschreiben. Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments liegt darin, dass nach dem Tod des zuerst Verstorbenen wechselbezügliche Verfügungen aus dem Testament verbindlich werden. Der überlebende Ehegatte kann solche wechselbezüglichen Verfügungen dann nicht mehr widerrufen. Dies entspricht einer ähnlichen Verbindlichkeit wie sie sonst nur durch einen Erbvertrag möglich wäre. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung eines Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Als Fachanwalt für Erbrecht stehen wir Ihnen bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gerne zur Seite.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn ein Erblasser weder ein Testament verfasst noch einen Erbvertrag abgeschlossen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das deutsche Erbrecht basiert dabei auf dem sogenannten Parentelsystem, bei dem die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen eingeteilt werden. Das Gesetz definiert fünf Ordnungen. Solange ein Verwandter einer vorherigen Ordnung lebt, schließt er die Verwandten nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft aus.
Erben erster Ordnung sind die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Enkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern und deren Nachkommen. Danach folgen die Großeltern und schließlich die Urgroßeltern. Innerhalb einer Ordnung erfolgt die gesetzliche Erbfolge nach Stämmen. Das bedeutet, jedes Kind repräsentiert einen Stamm. Ein lebendes Kind schließt dementsprechend die durch es mit dem Erblasser verwandten Nachkommen (Enkel des Erblassers) von der Erbschaft aus.
Der Ehegatte des Erblassers ist immer gesetzlicher Erbe. Seine Erbquote neben anderen gesetzlichen Erben, insbesondere den Abkömmlingen des Erblassers, richtet sich danach, welcher Ordnung die gesetzlichen Erben angehören und dem Güterstand der Eheleute. Als Fachanwalt für Erbrecht stehen wir Ihnen bei Fragen zur gesetzlichen Erbfolge gerne zur Verfügung.