Sanierung und Insolvenz – LG Dresden zur Begründung einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans
Die Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 01.07.2021 – 5 T 363/21 – richtete sich gegen den Beschluss des AG Dresden vom 07.06.2021 zum StaRUG (AZ: 574 RES 2/21).
Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts liest sich wie folgt:
- Für die Beurteilung der Schlechterstellung eines Planbetroffenen ist das nächstbeste Alternativszenario maßgeblich, das heißt, die Situation, in der sich der Gläubiger im Fall des Scheiterns des Plans wiederfinden würde. Eine Liquidation als bestes Alternativszenario darf nur dann unterstellt werden, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.
- Die Weiterführung des Unternehmens bedeutet nicht zwangsläufig, dass dem Schuldner ein wirtschaftlicher Wert zugewendet wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn auch ein fremder Dritter bereit gewesen wäre, das Unternehmen an der Stelle des Schuldners fortzuführen. Wenn kein Dritter bereit ist an Stelle des Schuldners das Unternehmen zu den im Plan vorgesehenen Bedingungen fortzuführen, kann im Zweifel nicht angenommen werden, dass der Schuldner durch den Plan einen wirtschaftlichen Wert erhält.
Das LG Dresden benötigte zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die vorgehend zitierte Entscheidung des AG Dresden, dann auch nur bis zum 01.07.2021 (AZ: 5 T 363/21).
Die Verwerfung der Beschwerde kann man wie folgt zusammenfassen:
- Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG muss der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er ohne den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er mit dem Plan stünde.
- Dieser Nachteil kann nicht durch eine Zahlung aus den Mitteln ausgeglichen werden, die nach dem gestaltenden Teil des Restrukturierungsplanes für den Fall bereit gestellt werden, dass ein Planbetroffener seine Schlechterstellung nachweist.
Die Entscheidung des Landgerichts Dresden reiht sich in die im letzten Jahr veröffentlichten bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen ein.
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