P&R Container Insolvenzverfahren - OLG Hamm bestätigt Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters teilweise
Das Thema etwaiger Rückzahlungen erhaltener Gelder vor der P&R Insolvenz beschäftigt nun seit längerer Zeit die Gerichte. Zwischenzeitlich sind einige der erstinstanzlichen Urteile vor den Oberlandesgerichten angekommen. In unserem letzten Blogeintrag haben wir auf das Urteil des OLG Münchens hingewiesen, welches Insolvenzanfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters nach § 134 InsO zurückgewiesen hat. Das OLG Hamm hingegen hat ein zu Gunsten der Anleger ausgefallenes positives Urteil des LG Bochum kassiert und dem Insolvenzverwalter teilweise Anfechtungsansprüche zugestanden. Diese erheblichen Unterschiede machen deutlich, dass am Ende doch der BGH letztinstanzlich für Klarheit sorgen muss.
(OLG Hamm, Urt. v. 15.6.2021, I-27 U 105/29)
Hintergrund
Das LG Bochum entschied am 04.09.2020 zu Gunsten der verklagten Anleger. „Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung i.H.v. 21.835,52 €. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anspruchs gemäß der §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO liegen nicht vor“.
Die Bochumer Richter weiter, „der Kläger verhält sich widersprüchlich und treuwidrig, wenn er trotz des betrügerischen Vorverhaltens der Insolvenzschuldnerin den rechtsgrundlos seitens der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin gezahlten Kaufpreis zur Masse zieht, die an diese – zur Verschleierung des Betruges – gezahlten Mieten und den Rückkaufpreis jedoch als unentgeltliche Leistung anficht“.
OLG Hamm
Die Sache ging in Berufung und landete beim OLG Hamm. Der Beklagte hat demnach nun einen Betrag in Höhe von 5.953,52 € an den Insolvenzverwalter zu bezahlen. Die Kosten sind zu 73 % vom Kläger und zu 27 % vom Beklagten (Anleger) zu bezahlen. Der Beklagte hat im Jahr 2011 für insgesamt 23.500,00 € Container gekauft. Laut Urteil des LG Bochums bekam er in den vier Jahren vor Insolvenzantragstellung, also ab April 2014, insgesamt 5.365,52 € an Miete überwiesen. Zahlungen außerhalb des Anfechtungszeitraums, also zwischen dem Kauf im Jahr 2011 und April 2014, blieben außen vor. Im April 2016 floss schließlich der Restpreis i.H.v. 16.488,00 € zurück, der sich aus 15.900,00 € Rückkaufspreis und 588,00 € Restmiete zusammensetzte. Die Summe der anfechtbaren Quartalsmieten und die in der Schlusszahlung enthaltene Restmiete entspricht dem zugesprochenen Betrag i.H.v. 5.953,52 €. Das OLG Hamm hat damit den Teil der Mieten als anfechtbar eingestuft, der in den vier Jahren vor Insolvenzantragstellung gezahlt wurde.
Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt die unterschiedliche Beurteilung der Oberlandesgerichte in Bezug auf die Insolvenzanfechtungsansprüche des P&R Insolvenzverwalters. Es ist abzusehen, dass sich der BGH in Karlsruhe zeitnah mit dieser Thematik zu beschäftigen hat. Das OLG Hamm hat allerdings die Zulassung der Revision zum BGH auch nicht zugelassen, ebenso wie das OLG München.
Bei Fragen rund um die P&R Container Insolvenz, insbesondere bei Fragen zur Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen oder bezüglich der verschickten Hemmungsvereinbarungen stehen wir Ihnen in unserer auf das Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.