Arbeitsrecht – BAG zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Massenentlassungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.02.2021 – Az.: 6 AZR 25/20 – entschieden, dass eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit einer Kündigung im Einzelfall führen kann.
Hintergrund
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die Klägerin war seit Mai 2001 bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG mit Sitz in Berlin als Flugbereiterin beschäftigt. Die Schuldnerin bediente als Fluggesellschaft mit mehr als 6.000 Beschäftigten im Linienflugverkehr inner- du außereuropäische Ziele.
Kündigungsschutzklage
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt. Sie sei unwirksam. Unter anderem sei die PV Kabine nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dies gelte sowohl bezüglich des nach § 17 Abs. 2 KSchG durchzuführenden Konsultationsverfahrens als auch bezüglich der erforderlichen Anhörung vor Erklärung der Kündigung.
BAG gibt Revision statt
Die streitgegenständliche Kündigung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden und nimmt auf die Begründung dieses Urteils Bezug (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 113 ff.). Die Schuldnerin hat entgegen der sorgfältig begründeten Annahme des Landesarbeitsgerichts insbesondere den Stand der Beratungen mit der PV Kabine gegenüber der Agentur für Arbeit nicht ausreichend dargelegt und dadurch gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG verstoßen (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 135 ff.).
Sind auch Sie von einer Massenentlassung betroffen? Gerne überprüfen wir, als Spezialisten im Arbeitsrecht, ob Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Massenentlassungsanzeige eingehalten oder nicht. Wenn nicht, könnte die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung unwirksam sein.