Unterhalt bei hohem Einkommen – Berücksichtigung höherer Altersvorsorgeleistungen
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei höheren Einkommen nicht alles für den laufenden Lebensbedarf eingesetzt wird, sondern ein Teil auch der Vermögensbildung zufließt. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte bis zu einem Betrag den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens für den Lebensbedarf vermuten, der dem Doppelten des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle entspricht. Dies ist anerkannte Grundlage für die Unterhaltsberechnung (BGH, Urteil vom 25.09.2019, Az.: XII ZB 25/19).
Sachverhalt
Im konkreten Fall war die geschiedene Ehefrau mit einem Stundelohn in Höhe von € 10,50 brutto in einer Schulmensa teilzeiterwerbstätig, wohingegen der geschiedene Ehemann im relevanten Jahr ein unterhaltsrelevantes Bruttojahreseinkommen in Höhe von € 294.000,00 erzielt hat. Er bewegte sich damit in einem Bereich, in dem Teile des Einkommens üblicherweise auch der Vermögensbildung dienen und nicht in den allgemeinen Lebensunterhalt mit einfließen.
Hintergrund
Der nacheheliche Unterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, de facto nach dem verfügbaren Familieneinkommen. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen berechnen die Gerichte den nachehelichen Unterhalt daher nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten. Zugrunde liegt dabei die Vermutung, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Im Ergebnis wird bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts das Familieneinkommen nach dem Halbteilungsgrundsatz hälftig auf beide Ehegatten verteilt.
Vereinfachte Geltendmachung
Der BGH gibt mit seiner Entscheidung den Gerichten eine einfach anzuwendende Regelung zur Hand. Der Unterhaltsberechtigte muss, um seinen Anspruch geltend machen zu können, auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Bis zur Höhe des Doppelten des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle (derzeit € 5.500,00) ist damit eine vereinfachte Geltendmachung möglich, denn es braucht nichts zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vorgetragen werden. Erst, wnn der Unterhaltsberechtigte noch höheren Unterhalt nach der sogenannten Quotenmethode geltend machen möchte, muss er die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darlegen und gegebenenfalls in vollem Umfang beweisen.
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